{"status":"available","doknr":"EPO-T192334DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T233419.20211006","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"T 2334/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2334/19 - 3.2.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 6. Oktober 2021 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Siemens Mobility GmbH Otto-Hahn-Ring 6 81739 München (DE) Vertreter:\n\nSiemens Mobility GmbH Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nDeutsche Bahn AG 10785 Berlin (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nZinken-Sommer, Rainer Deutsche Bahn AG HLM 4 - Patentabteilung Richelstrasse 3 80634 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Pricolo A. Wagner O. Loizou Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juni 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2720926 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das europäische Patent Nr. 2720926 zu widerrufen.\n\nII. In der angefochtenen Entscheidung wird unter anderem von folgender Entgegenhaltung ausgegangen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt:\n\nD2: Klaus Bochmann: \"Ein neues Verfahren zur automatischen Laufzielbremsung und seine Erprobung mit Mitteln der digitalen Simulation sowie unter Betriebsbedingungen\", Dissertation, 14. Dezember 1984 III. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass das Patent weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2, noch in der Fassung des am 7. März 2019 eingereichten Hilfsantrags 3 die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ erfüllt.\n\nIV. Am 6. Oktober 2021 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1-4, in geänderter Reihenfolge, Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3, Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 1, und der geänderten Beschreibung aufrechtzuerhalten.\n\nDie Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nV. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags lauten wie folgt (Nummerierung der Merkmale von der Kammer hinzugefügt):\n\nAnspruch 1:\n\n1. Verfahren zum Betreiben einer rangiertechnischen Ablaufanlage, wobei die jeweiligen Abläufe in Form von ablaufenden Wagen oder Wagengruppen 1.1 für eine erste Gleisbremse ausgehend von einer Soll-Auslaufgeschwindigkeit aus der ersten Gleisbremse und 1.1.1 unter Berücksichtigung des Arbeitsvermögens der ersten Gleisbremse sowie unter 1.1.2 unter Berücksichtigung von Eigenschaften des jeweiligen Ablaufs zumindest ein Wert für eine Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse ermittelt wird, 1.2 für eine bezogen auf die erste Gleisbremse bergwärts gelegene zweite Gleisbremse ausgehend von dem ermittelten zumindest einen Wert für die Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse zumindest ein Wert für eine Auslaufgeschwindigkeit aus der zweiten Gleisbremse bestimmt wird, 1.3 die zweite Gleisbremse unter Berücksichtigung des bestimmten zumindest einen Wertes für die Auslaufgeschwindigkeit gesteuert wird.\n\nAnspruch 8:\n\n8. Steuereinrichtung für eine rangiertechnische Ablaufanlage, wobei die Steuereinrichtung ausgebildet ist, für die jeweiligen Abläufe in Form von ablaufenden Wagen oder Wagengruppen 8.1 für eine erste Gleisbremse ausgehend von einer Soll-Auslaufgeschwindigkeit aus der ersten Gleisbremse und unter Berücksichtigung des Arbeitsvermögens der ersten Gleisbremse sowie 8.2 unter Berücksichtigung von Eigenschaften des jeweiligen Ablaufs zumindest einen Wert für eine Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse zu ermitteln, 8.3 für eine bezogen auf die erste Gleisbremse bergwärts gelegene zweite Gleisbremse ausgehend von dem ermittelten zumindest einen Wert für die Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse zumindest einen Wert für eine Auslaufgeschwindigkeit aus der zweiten Gleisbremse zu bestimmen und 8.4 die zweite Gleisbremse unter Berücksichtigung des bestimmten zumindest einen Wertes für die Auslaufgeschwindigkeit zu steuern.\n\nHilfsantrag 2 basiert auf dem Hauptantrag, wobei Anspruch 1 um das auf Merkmal 1.1.2 folgende Merkmal 1.1.3 und Anspruch 8 um das Merkmal 8.5 ergänzt wurde. in Anspruch 1:\n\n1.1.3 wobei als Eigenschaften des jeweiligen Ablaufs (100, 101) die Masse, die Achszahl und die Verteilung der Masse auf die Achsen berücksichtigt werden, in Anspruch 8:\n\n8.5 wobei die Steuereinrichtung (200,220,230) ausgebildet ist, als Eigenschaften des jeweiligen Ablaufs (100, 101) die Masse, die Achszahl und die Verteilung der Masse auf die Achsen zu berücksichtigen. Hilfsantrag 3 basiert auf dem Hauptantrag, wobei Anspruch 1 um das Merkmal des erteilten Anspruchs 5 und Anspruch 8 um das Merkmal des erteilten Anspruchs 12 ergänzt wurde.\n\nin Anspruch 1:\n\n- ausgehend von dem bestimmten zumindest einen Wert für die Auslaufgeschwindigkeit aus der zweiten Gleisbremse (60) zumindest ein Wert für eine Einlaufgeschwindigkeit in die zweite Gleisbremse (60) ermittelt wird, - für eine bezogen auf die zweite Gleisbremse (60) bergwärts gelegene dritte Gleisbremse ausgehend von dem ermittelten zumindest einen Wert für die Einlaufgeschwindigkeit in die zweite Gleisbremse (60) zumindest ein Wert für eine Auslaufgeschwindigkeit aus der dritten Gleisbremse bestimmt wird und - die dritte Gleisbremse unter Berücksichtigung des bestimmten zumindest einen Wertes für die Auslaufgeschwindigkeit aus der dritten Gleisbremse gesteuert wird.\n\nin Anspruch 8:\n\ndie Steuereinrichtung (200,220,230) ausgebildet ist, - ausgehend von dem bestimmten zumindest einen Wert für die Auslaufgeschwindigkeit aus der zweiten Gleisbremse (60) zumindest einen Wert für eine Einlaufgeschwindigkeit in die zweite Gleisbremse (60) zu ermitteln, - für eine bezogen auf die zweite Gleisbremse (60) bergwärts gelegene dritte Gleisbremse ausgehend von dem ermittelten zumindest einen Wert für die Einlaufgeschwindigkeit in die zweite Gleisbremse (60) zumindest einen Wert für eine Auslaufgeschwindigkeit aus der dritten Gleisbremse zu bestimmen und - die dritte Gleisbremse unter Berücksichtigung des bestimmten zumindest einen Wertes für die Auslaufgeschwindigkeit aus der dritten Gleisbremse zu steuern.\n\nVI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\nHauptantrag - Neuheit gegenüber D2 Das \"Arbeitsvermögen\" in Merkmal 1.1.1 sei entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Entscheidung S. 6, Absatz 3, unten) nicht mit der in D2, S. 46 unten, genannten \"Bremskraft\" gleichzusetzen. Die Arbeit W sei zwar prinzipiell über die von der Gleisbremse vorgegebenen Länge zur Bremskraft proportional. Im Unterschied zur D2 berücksichtige das Arbeitsvermögen in der Streitschrift jedoch den effektive Bremsweg, der benötigt werde, um den Ablauf auf die SollAuslaufgeschwindigkeit abzubremsen (Streitschrift Absatz [0002], Zeilen 35-40). Dieser Bremsweg entspräche eben nicht unbedingt der gesamten Länge der Gleisbremse. Weder ein effektiver Bremsweg noch das Arbeitsvermögen selbst werde in der D2 thematisiert. Merkmal 1.1.2 könne nicht auf der von der Einspruchabteilung angeführten Offenbarungsstelle der D2, S. 46 unten (\"Energiebilanz im Richtungsgleis\", \"potentielle Energie der Ablaufanlage\") gelesen werden, da diese Textstelle nicht in Zusammenhang mit der Ermittlung der Soll-Einlaufgeschwindigkeit an der Richtungsgleisbremse stünde.\n\nDas Merkmal 1.2 sei der D2, Seite 45, Absatz 3, entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht zu entnehmen. Demnach werde die SollAuslaufgeschwindigkeit der Talbremse (TB) \"aus den Krafteinflüssen über den Gesamtlaufweg TB-Zielpunkt unter Berücksichtigung der Bremskraft der RGB abgeleitet\" und eben nicht über lediglich einen Teillaufweg ausgehend von der Einlaufgeschwindigkeit der Richtungsgleisbremse (RGB).\n\nAußerdem werde die Soll-Auslaufgeschwindigkeit der Talbremse in D2 basierend auf Rollwiderständen über eine Vorwärtsverkettung ermittelt (D2, Seite 68, erster Spiegelstrich, mit Seite 46 für die Rollwiderstände). Hilfsantrag 2 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit Selbst wenn das Merkmal 1.1.2 in D2 offenbart wäre, dann handele es sich bei den von der Einspruchsabteilung genannten ablaufspezifischen Eigenschaften (D2, Seite 45, untere Hälfte, erster Spiegelstrich \"Rollwiderstand\") um an Einzelachsen entnommene Messwerte. Eine Messung enthalte bereits alle Einflussgrößen ohne dass diese bekannt sein müssten. Die Masse selbst werde aufgrund der Messung gar nicht benötigt. Somit werde ihre Berücksichtigung auch nicht nahegelegt.\n\nHilfsantrag 3 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit Weder die von der Einspruchsabteilung genannte Laufzielbremse (D2, Seite 32, Kapitel 3.2, und Seite 44, unteres Drittel) noch die von der Beschwerdegegnerin genannte Zwischenbremse (Seite 32, Kapitel 3.2) sei anspruchsgemäß in die Rückwärtskettung einbezogen. Beide Bremsen dienten lediglich als Korrekturbremsen im Realbetrieb, die nach dem Prinzip der Vorwärtsverkettung betrieben würden.\n\nVII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\nHauptantrag - Neuheit gegenüber D2 Die Argumentation der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Absatz 12) sei korrekt. Insbesondere offenbare D2 auf Seite 35, oben, eine klare Lehre darüber, dass Eigenschaften des Ablaufs berücksichtigt würden. Hilfsantrag 2 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit D2 offenbare die Berücksichtigung der Masse z.B. auf Seite 45 durch die im ersten Spiegelstrich (untere Hälfte) genannten Rollwiderstände. In den Rollwiderständen sei die Masse und ihre Verteilung auf die Achsen enthalten. Auf Seite 35 der D2 seien außerdem alle in M1.1.3 genannten Eigenschaften offenbart: Masse (\"Lage des Ablaufschwerpunkts\"), die in der Bremskraft berücksichtigte Achszahl (zweiter Spiegelstrich) und Verteilung der Masse auf die Achsen (\"Achskraft\", erster Spiegelstrich).\n\nHilfsantrag 3 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit D2 (Seite 32) offenbare, dass zwischen der Talbremse und der Richtungsgleisbremse zusätzlich eine Zwischenbremse angeordnet werden könne. Diese Bremse werde offensichtlich in die Rückwärtskettung der Gesamtanlage eingebunden. Somit sei das Verfahren des Anspruchs 1 offenbart oder zumindest nahegelegt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D2 1.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass D2 die Neuheit der Ansprüche 1 und 8 vorwegnimmt.\n\n1.2 In der Diskussion zum Hauptantrag besteht Einigkeit darüber, dass die in D2, Seite 46 (untere Hälfte), genannte Richtungsgleisbremse (RGB) als erste Gleisbremse und die dort ebenfalls genannte Talbremse (TB) als zweite Gleisbremse anzusehen ist. Weiter unbestritten berücksichtigt die D2 bei der Ermittlung der RGB-Einlaufgeschwindigkeit die Bremskraft der Richtungsgleisbremse.\n\n1.3 Bestritten wird, dass in der D2 zur Ermittlung der RGBEinlaufgeschwindigkeit das Arbeitsvermögen der RGB (Merkmal 1.1.1) und die Eigenschaften des jeweiligen Ablaufs (Merkmal 1.1.2) berücksichtigt werden. Weiterhin wird bestritten, dass die TBAuslaufgeschwindigkeit ausgehend von der RGB- Eingangsgeschwindigkeit über das Prinzip der Rückwärtsverkettung ermittelt wird (Merkmal 1.2).\n\n1.4 zu den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 1.4.1 Der Anspruchwortlaut fordert lediglich die \"Berücksichtigung des Arbeitsvermögens\" ohne weiter zu definieren, in welcher Form dieses zu berücksichtigen ist. In Abwesenheit einer genaueren Definition ist der Begriff breit auszulegen. Da das Arbeitsvermögen über den Bremsweg proportional zur Bremskraft ist, wird bei Berücksichtigung der Bremskraft indirekt auch das Arbeitsvermögen berücksichtigt.\n\nDas Argument der Beschwerdeführerin, dass das beanspruchte Arbeitsvermögen auf einem variablen, effektiven Bremsweg basiere, der nicht unbedingt der Länge der Gleisbremse entspräche und daher nicht mit der in der D2 genannten Bremskraft korreliere, ist nicht überzeugend, da sich dieser Sachverhalt nicht im Anspruchswortlaut widerspiegelt.\n\n1.4.2 Gemäß D2, Seite 47, kann die RGB-Einlaufgeschwindigkeit mit Gleichung 3.12 bestimmt werden. Darin werden in der Korrekturgeschwindigkeit vK Eigenschaften des Ablaufs berücksichtigt. D2, Seite 47 nennt z.B. den ablaufspezifischen Rollwiderstand und die Ablauflänge. Somit offenbart D2 auch das Merkmal 1.1.2. 1.5 zu Merkmal 1.2 1.5.1 Die im Merkmal 1.2 definierte Rückwärtskettung ist in D2 auf Seite 45, Absatz 3, in Verbindung mit der Textstelle auf Seite 46, untere Hälfte, offenbart. Demnach wird die Sollauslaufgeschwindigkeit der Talbremse zwar wie von der Beschwerdeführerin angesprochen \"aus den Krafteinflüssen über den Gesamtlaufweg TB-Zielpunkt\" abgeleitet, ihre Berechnung erfolgt jedoch über eine \"maximal vertretbare RGBEinlaufgeschwindigkeit\" VRES als Ausgangswert \"und Beschränkung der sequentiell organisierten Lösung der Ablaufgleichung auf den Bereich TB-RGB\". Folglich wird ausgehend von der Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse (Richtungsgleisbremse) und die Beschränkung auf den Teilbereich TB-RGB wie in Merkmal 1.2 gefordert ein Wert für die Auslaufgeschwindigkeit aus der zweiten Gleisbremse (TB) bestimmt.\n\n1.5.2 Die von der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) angesprochene Vorwärtskettung (D2, Seite 68, erster Spiegelstrich) bezieht sich auf die Parameternachführung (Seite 66, Kapitel 3.5 a) \"Ablaufspezifische Parameternachführung\") wie sie auch im Streitpatent (z.B. Anspruch 3) angesprochen wird. Dabei geht es um die Korrektur der zuvor durch Rückwärtskettung bestimmten Einlauf- und Auslaufgeschwindigkeiten auf Basis der realen Laufwerte eines jeden einzelnen Ablaufs. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente zu Merkmal 1.2 sind daher nicht überzeugend.\n\n2. Hilfsantrag 2 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit 2.1 Hilfsantrag 2 erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Hilfsantrags 2 im Beschwerdeverfahren kann somit unbeantwortet bleiben.\n\n2.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 ist neu gegenüber D2, da die in Merkmal 1.1.3 beanspruchte Berücksichtigung der Masse des Ablaufs in D2 nicht direkt und unmittelbar in Verbindung mit der Ermittlung der SollEinlaufgeschwindigkeit der Richtungsgleisbremse offenbart wird.\n\n2.2.1 In Bezug auf Merkmal 1.1.2 des Hauptantrags wurde bereits festgestellt, dass in D2 die Bestimmung der Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse (Richtungsgleisbremse) u.a. unter Berücksichtigung eines ablaufspezifischen Rollwiderstands (Seite 47, Gleichung 3.12, Wert vk) erfolgt. Wie von der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) vorgetragen ist der D2 lediglich zu entnehmen, dass der Rollwiderstand als aufbereiteter Messwert aus Einzelachsdaten eingeht (Seite 45, untere Hälfte, erster Spiegelstrich, Seite 35, dritter Spiegelstrich). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) ist durch die Verwendung von Messwerten an den einzelnen Achsen in D2 die Berücksichtigung der Masse des Ablaufs selbst nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.\n\n2.2.2 Zwar wird auf Seite 35 der D2, wie von der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) vorgetragen, die Lage des Ablaufschwerpunkts als ablaufspezifische Eigenschaft genannt. Diese Textstelle bezieht sich jedoch allgemein auf die Prozessanalyse. Ein direkter Bezug zur Ermittlung der Einlaufgeschwindigkeit in die erste Gleisbremse (RGB) fehlt.\n\n2.3 Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Verfahren der D2 in der zusätzlichen Berücksichtigung der Masse des Ablaufs. Dieses Merkmal wird jedoch von der D2 selbst nahegelegt. D2 offenbart bereits die Berücksichtigung des Rollwiderstands. Dem Fachmann ist bekannt, dass in den Rollwiderstand eines Ablaufs die Verteilung der Masse auf die Achsen eingeht. Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - in D2 die Verteilung der Masse auf die Achsen gemessen wird (D2, Seite 45, untere Hälfte, erster Spiegelstrich), weiß der Fachmann, dass die gemessene Achslastverteilung auch aus der Masse des Ablaufs und der Lage des Ablaufschwerpunkts abgeleitet werden kann. Die Berücksichtigung der Masse stellt somit lediglich eine dem Fachmann bekannte, übliche Alternative dar, zumal in der Prozessanalyse der D2 (Seite 35) alle relevanten ablaufspezifischen Eigenschaften erfasst bzw. bestimmt werden.\n\n3. Hilfsantrag 3 - Zulässigkeit Hilfsantrag 3 entspricht dem in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrag 3. Die Einspruchsabteilung hat über die Gewährbarkeit des Hilfsantrags 3 entschieden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt Hilfsantrag 3 somit keinen neuen Sachverhalt dar, sondern ist gemäß Artikel 12(2),(4) VOBK 2007 im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.\n\n4. Hilfsantrag 3 - Neuheit/ erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Ansprüche 1 und 7 erfüllen die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ.\n\n4.2 In der Argumentation zu Hilfsantrag 3 werden zwei Anordnungen diskutiert. In der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Kapitel 18) wird in einer ersten Anordnung die Laufzielbremse (LZB) als erste Bremse, die Richtungsgleisbremse (RGB) als zweite und die Talbremse (TB) als dritte Gleisbremse angesehen (TB-RGB-LZB).\n\nIn der zweiten, von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Anordnung, stellt die Richtungsgleisbremse (RGB) die erste Bremse dar, eine auf Seite 32 offenbarte Zwischenbremse (ZW) die zweite Bremse und die Talbremse (TB) die dritte Gleisbremse dar (TB-ZW-RGB). Im Rahmen des Anspruchs ist der Auslauf der ersten Bremse Ausgangspunkt für die Rückwärtskettung und wird entsprechend von einem Ablauf als letztes durchlaufen.\n\n4.3 Erste Anordnung TB-RGB-LZB 4.3.1 Anspruch 1 und Anspruch 7 sind neu gegenüber der ersten Anordnung, da für die erste Gleisbremse (Laufzielbremse) an keiner Stelle der D2 eine Angabe zur Ermittlung ihrer Soll-Einlaufgeschwindigkeit ausgehend von ihrer Soll-Auslaufgeschwindigkeit zu entnehmen ist. Seite 56, letzter Absatz, offenbart stattdessen, dass die LZB-Einlaufgeschwindigkeit vorgegeben ist (vgl. auch Seite 46, untere Hälfte). Somit ist nicht wie in Anspruch 1 gefordert, die LZBAuslaufgeschwindigkeit, sondern deren Einlaufgeschwindigkeit Ausgangspunkt der weiteren Berechnungen.\n\n4.3.2 Bei der Vorgabe der LZB-Einlaufgeschwindigkeit handelt es sich um ein wesentliches Merkmal der D2-Offenbarung, so dass eine Modifikation zu einem anspruchsgemäßen Verfahren nicht naheliegend ist. Entsprechendes gilt für die Steuereinrichtung nach Anspruch 7. Die Vorgabe der Einlaufgeschwindigkeit steht in Verbindung mit der Funktion der Laufzielbremse. Gemäß Seite 44, vorletzter Absatz, dient sie \"ausschließlich der Korrektur der in den Richtungsgleisbremsen realisierten Steuerwerte\", d.h. sie wird erst im Realbetrieb nach dem Prinzip der Vorwärtskettung relevant.\n\n4.4 Zweite Anordnung RGB-ZW-TB 4.4.1 Anspruch 1 und Anspruch 7 sind neu gegenüber der zweiten Anordnung, da D2 nicht offenbart, dass die Zwischenbremse nach dem Prinzip der Rückwärtskettung zu integrieren ist. Zwischenbremsen werden lediglich allgemein auf Seite 32 als mögliche Erweiterung der Basislösung genannt. Weitere Details zur Einbindung von Zwischenbremsen sind der D2 nicht entnehmbar.\n\n4.4.2 Das anspruchgemäße Verfahren bzw. die anspruchsgemäße Steuerungseinrichtung wird auch ausgehend von der Anordnung RGB-ZW-TB nicht nahegelegt. D2 nennt zwar eine Zwischenbremse, lässt ihren Verwendungszweck jedoch offen. Dem Fachmann stehen hierfür unterschiedliche, gleichrangige Möglichkeiten zur Verfügung. So wäre es auch möglich, die Zwischenbremse analog zur Laufzielbremse ebenfalls als Korrekturbremse für den Realbetrieb vorzusehen. Die Zwischenbremse in die Rückwärtskettung mit einzubeziehen wird an keiner Stelle angeregt und ist auch der allgemeinen Offenbarung auf Seite 32, unten, nicht zu entnehmen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:\n\nBeschreibung:\n\nAbsätze [1], (0001a), [2]-[10], (0010a), (0010b), [11][15],[18]-[21], (0021a), [22]-[25] und [27]-[43], entsprechend den Absätzen [1]-[15], [18]-[25], [27][43] gemäß der Patentschrift und den Absätzen (0001a), (0010a), (0010b) und (0021a) wie eingereicht während der mündlichen Verhandlung (Anlage 1).\n\nAnsprüche:\n\nNr. 1 bis 11 des Hilfsantrags 3 eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Figuren:\n\n1 bis 3 des Patents wie erteilt. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Voyé G. 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