{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T207618.20211215","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"T 2076/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2076/18 - 3.2.04\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 15. Dezember 2021 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Reckitt Benckiser Finish B.V. Siriusdreef 14 2132 WT Hoofddorp (NL) Vertreter:\n\nHewett, Erica Louise Reckitt Benckiser Corporate Services Limited Legal Department - Patents Group Dansom Lane Hull, East Yorkshire HU8 7DS (GB) Beschwerdegegnerin:\n\nHenkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nHenkel AG & Co. KGaA CLI Patents Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Juni 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2024548 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nA. de Vries C. Kujat C. Heath\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2024548 nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents neu sei. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgende Entgegenhaltung zitiert:\n\nD1:\n\nUS 2004/0259750 A1 Das folgende Beweismittel aus dem Beschwerdeverfahren wird in der vorliegenden Entscheidung behandelt:\n\nD5:\n\nAuszug aus dem Internet Archiv \"web.archive.org\"zur Website https:// web.archive.org/web/20040401234717/http:// partechinc.com:80/pumppaqe.htm, am 1. April 2004 archiviert,Seiten 1-5 Dieses Dokument wurde mit der Beschwerdebegründung eingereicht.\n\nIII. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 28. Januar 2021 teilte diese den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung folgte am 16. Februar 2021. Die mündliche Verhandlung fand am 15. Dezember 2021 in Anwesenheit aller Parteien als Videokonferenz statt.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin Einsprechende beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nV. Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, mithin die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang.\n\nVI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:\n\n\"Dosiervorrichtung (1) für fließfähige Zubereitungen umfassend a) ein Dosiergerät (2) mit einer Energiequelle (3), einer Steuereinheit (4) und einer Sensoreinheit (5), sowie b) wenigstens einen ersten Behälter (9), der eine erste Zubereitung (10) beinhaltet und der mit dem Dosiergerät (2) koppelbar ist, wobei das Dosiergerät (2) eine durch die Steuereinheit (4) steuerbare Mikropumpe (6) mit einer spezifischen Fördermenge von weniger als 500 [1/min] umfasst dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein zweiter Behälter (13), der eine zweite Zusammensetzung (14) beinhaltet, mit dem Dosiergerät (2) koppelbar ist.\"\n\nVII. Die Beschwerdeführerin Einsprechende hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, wenn man das Dokument D5 als Beleg für die Eigenschaften der in D1 offenbarten Pumpe heranziehe.\n\nVIII. Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 sei neu.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Dosiervorrichtung für fließfähige Zubereitungen, die beispielsweise in Geschirrspülmaschinen, in Waschmaschinen oder im WCBereich verwendet werden kann. Die Dosiervorrichtung (1) umfasst ein Dosiergerät (2) mit einer Energiequelle (3), einer Steuereinheit (4) und einer Sensoreinheit (5) sowie wenigstens einen ersten Behälter (9), der eine erste Zubereitung (10) beinhaltet und mit dem Dosiergerät koppelbar ist, und wenigstens einen zweiten Behälter (13), der eine zweite Zusammensetzung (14) beinhaltet und mit dem Dosiergerät koppelbar ist. Das Dosiergerät umfasst eine durch die Steuereinheit steuerbare Mikropumpe (6) mit einer spezifischen Fördermenge von weniger als 500 [1/min].\n\nDie spezifische Fördermenge der Mikropumpe wird aus dem Verhältnis von Fördermenge zum Bauvolumen der Mikropumpe gebildet, siehe Absatz 0040 der Patentschrift. Durch die anspruchsgemäße Wahl der spezifischen Fördermenge können insbesondere tensidhaltige Zubereitungen dosiert werden, ohne dass bei ihrer Freisetzung eine Gefahr der Vergelung besteht, siehe Absatz 0041 der Patentschrift.\n\n3. Neuheit Die angegriffene Entscheidung bejahte die Neuheit von Anspruch 1 des erteilten Patents gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, siehe die Punkte 9.1 und 9.2 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerin Einsprechende bestreitet diesen Befund der Entscheidung.\n\n3.1 Für die Neuheit ist das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 15-18 der D1 relevant. Darin wird unbestritten eine Dosiervorrichtung für eine Nutzflüssigkeit (\"benefit composition\" laut den Absätzen 0117-0119) für eine Waschmaschine oder einen Wäschetrockner offenbart, siehe auch die Absätze 0117-0119 des Dokuments. Diese Dosiervorrichtung enthält ein Dosiergerät 1100 mit einer Energiequelle in Form der Batterien 52, einer Steuereinheit 1160 und Sensoren 22, 36, 46, 48 sowie einen koppel- und auswechselbaren Behälter 1170 für die Nutzflüssigkeit, siehe die Absätze 0103 und 0106. 3.2 Die angegriffene Entscheidung war bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass das Merkmal der Koppelbarkeit eines zweiten Behälters mit der Dosiervorrichtung von Anspruch 1 auch die zeitlich versetzte Koppelung von unterschiedlichen Behältern mit der Dosiervorrichtung nacheinander einschließt, so dass die Koppelbarkeit des zweiten Behälters nach der Entkoppelung des ersten Behälters von der Dosiervorrichtung erfolgen kann, siehe Punkt 9.1 der Entscheidungsgründe. Dieser Befund wird von der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin nicht bestritten. Auch die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach dieses Merkmal durch den auswechselbaren Behälter 1170 der D1 offenbart wird.\n\n3.3 Das aus D1 bekannte Dosiergerät beinhaltet eine Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" der Firma Par Technologies LLC, siehe den Absatz 0107 des Dokuments. D1 enthält jedoch keine Angaben zur Fördermenge dieser Pumpe oder zu ihrem Bauvolumen, so dass deren spezifische Fördermenge als Verhältnis von Fördermenge zum Bauvolumen unbestritten nicht expressis verbis aus dem Dokument hervorgeht. Mithin hängt die Entscheidung zur Neuheit davon ab, ob eine solche Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" eindeutig eine spezifische Fördermenge von weniger als 500 [1/min] besitzt, so dass dieses Merkmal dann implizit aus der D1 hervorgeht. Dies wird von der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin bestritten.\n\nAus den folgenden Gründen sieht die Kammer das anders:\n\n3.3.1 Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin bestreitet nicht, dass ein Fachmann zur Auslegung der Offenbarung der D1 ein weiteres, den Pumpentyp \"LPD-30S\" näher beschreibendes Dokument heranziehen wird. Auch aus Sicht der Kammer widerspricht ein solches Vorgehen nicht dem Grundprinzip der Neuheitsprüfung, wonach die Erfindung jeweils nur mit einem einzigen Dokument aus dem Stand der Technik als Ganzes verglichen wird. Stattdessen handelt es sich um die Ermittlung der impliziten Offenbarung von D1, also der Merkmale, die sich für einen fachkundigen Leser in Anbetracht der Nennung einer Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" aus dem Gesamtzusammenhang des Dokuments zweifelsfrei erschließen.\n\n3.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Informationen in D1 so auszulegen, wie der Fachmann sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokuments, also am 23. Dezember 2004, verstanden hätte. Das Dokument D5 zeigt auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin die am 1. April 2004, und damit vor dem Veröffentlichungsdatum der D1, archivierte Fassung einer Webseite, siehe ihre Erwiderung vom 5. März 2019, Seite 1, letzter Absatz. D5 zeigt eine im InternetArchiv \"web.archive.org\" (auch als \"Wayback Machine\" bekannt) hinterlegte Webseite der Firma Par Technologies, und offenbart unter anderem Eigenschaften einer Pumpe vom Typ \"LPD-30S\", siehe die Seite 2 der D5. Ein Fachmann wird daher die D5 zur Ermittlung der Eigenschaften der in D1 genannten Pumpe heranziehen.\n\n3.3.3 In Abschnitt 2.2 ihrer Mitteilung vom 28.1.2021 hat die Kammer zur Offenbarung der D5 die folgende vorläufige Meinung geäußert:\n\n\"2.2 ... Laut D5 hat diese Pumpe eine Fördermenge von 30 ml/min und ein Bauvolumen von \"0.63 in/ sq*0.210\" (erste Tabelle auf Seite 2). Da 1 Liter einem Volumen von 1000 cm3 entspricht, führt die Fördermenge in D5 zu einem Volumen von 30 cm3 pro Minute, und somit 30.000 mm3 pro Minute. Da 1 inch 25,4 mm entspricht, scheint sich in D5 zudem ein Bauvolumen von 0,63 * (25,4 mm)2 * 0,21 * 25,4 mm, und somit 2168 mm3 zu ergeben. Die Division beider Werte ergibt 13,84 [1/ min]. Die in D5 offenbarte Pumpe LPD-30S scheint daher eine spezifische Fördermenge, also ein Verhältnis von Fördermenge zum Bauvolumen, von weniger als 500 [1/min] zu besitzen.\"\n\nDie Beschwerdegegnerin Patentinhaberin hat zu dieser Berechnung nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, die Richtigkeit ihrer Berechnung anzuzweifeln. Sie gelangt daher zum Zwischenfazit, dass D5 eine spezifische Fördermenge einer Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" von weniger als 500 [1/min] offenbart.\n\n3.3.4 Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin bestreitet die implizite Offenbarung dieser anhand D5 ermittelten spezifischen Fördermenge in D1 mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall die Typen -oder Produktbezeichnung \"LPD-30S\" - nicht als unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer spezifische Fördermenge von weniger als 500 [1/min] ausgelegt werden könne, weil es Anzeichen gebe, dass unter dieser Bezeichnung zu verschiedenen Zeitpunkten Produkte mit verschiedenen Parametern vertrieben wurden. Jedenfalls bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Pumpe LPD-30S immer mit den gleichen Parametern vertrieben wurde, sodass nicht von einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung die Rede sein könne.\n\nDie Kammer versteht dieses Argument in dem Sinne, dass ein anderes Dokument als D5 andere Eigenschaften der in D1 genannten Pumpe offenbaren könnte. Es ist zwar durchaus möglich, dass Merkmale von Produkten mit einer bestimmten Bezeichnung im Laufe der Zeit Änderungen erfahren. Als einzigen Beleg dafür, dass das auch bei der Pumpe \"LPD-30S\" der Fall gewesen sei, verweist die Beschwerdegegnerin auf eine archivierte Kopie der gleichen URL vom 05. Februar 2003. Diese Kopie weise für die streitige Zeichenkette „LPD-30S\" eine Baugröße von „16 mm/sq x 5.3mm\" auf, woraus sich ein kleineres Baumaß von 0.4 Zoll2 x 0.21 Zoll als die 0.63 Zoll2 x 0.21 Zoll in D5 ergebe, siehe die Erwiderung der Patentinhaberin vom 5. März 2019, Seite 2, dritter Absatz. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob diese Version der archivierten Webseite für eine Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" andere Eigenschaften als D5 offenbart.\n\n3.3.5 In Abschnitt 2.3 ihrer Mitteilung hat die Kammer zur Offenbarung der am 05. Februar 2003 archivierten Version der Webseite die folgende vorläufige Meinung geäußert:\n\n\"2.3 ... In diesem Zusammenhang sieht die Kammer keinen Widerspruch zwischen dem in D5 genannten Bauvolumen und den Angaben in dem früheren Auszug aus web.archive.org mit Datum 5. März 2003, da dort ein Rechenfehler in den SI- Werten enthalten zu sein scheint. Der in D5 genannte Wert von 0,21 (inch) entspricht zwar dem in der archivierten Version vom 5. März 2003 an der entsprechenden Stelle der Tabelle enthaltenen Wert von 5,3 mm. Dagegen scheinen die in D5 genannten 0,63 Quadratinch in der früheren Version nur dem reinen Zahlenwert nach konvertiert worden zu sein (eine Strecke von 0,63 inch entspricht 16 mm), ohne jedoch das Quadrat in der Einheit zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer müssten 0,63 Quadratinch zu einem Wert von 0,63 * 25,4 mm * 25,4 mm, und somit 406 mm2 konvertiert werden. In diesem Fall scheint die Pumpe dieselbe spezifische Fördermenge wie die Pumpe in D5 zu besitzen. Die Kammer bemerkt zudem, dass in allen späteren im Webarchive archivierten Versionen der Website (bis 9. Dezember 2006 vor dem Prioritätsdatum und danach), die Inchwerte immer konsequent als 0.63in/ sq x 0.210 angegeben werden. Dabei ist die Firma der D5 in den Vereinigten Staaten ansässig, wo das \"Imperial System of Units\" Anwendung findet. Dies spricht dafür, dass die Inchwerte die korrekten Werte sind, die fehlerhaft konvertiert worden sind.\"\n\nDie Beschwerdegegnerin Patentinhaberin hat zu dieser Berechnung nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, die Richtigkeit ihrer Berechnung anzuzweifeln. Sie gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl D5 als auch die am 05. Februar 2003 archivierte Version der Webseite übereinstimmende Werte für die spezifische Fördermenge einer Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" offenbaren.\n\n3.3.6 Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Unterschiede bei dem Modell „LPD-150S\" gravierender seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Erstens wird eine solche Pumpe in D1 nicht offenbart, so dass eventuelle Abweichungen für diesen Pumpentyp keine Auswirkung auf die im Rahmen der normalen Rundungsgenauigkeit übereinstimmenden Angaben zum Typ \"LPD-30S\" in D5 und der am 05. Februar 2003 archivierten Version der Webseite haben. Zweitens kann die Kammer nicht aus der Tatsache, dass in einem Pumpentyp Änderungen vorgenommen wurden, ableiten, dass das zwingend auch für andere Pumpentypen gelten muss. Die (abgesehen von einem Umrechnungsfehler) konsequent gleichbleibenden Angaben für den LPD-30S sind deshalb als zuverlässig und wahrhaft zu verstehen.\n\n3.4 Die Kammer schließt aus alledem, dass die in Absatz 0107 der D1 genannte Pumpe vom Typ \"LPD-30S\" eine Mikropumpe mit einer spezifischen Fördermenge von weniger als 500 [1/min] ist. Mithin weist die aus D1 bekannte Dosiervorrichtung alle Merkmale von Anspruch 1 auf, so dass dessen Gegenstand nicht neu ist.\n\n4. Somit gelangt die Kammer im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung zu dem Ergebnis, das der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 ist, Artikel 54 EPÜ.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Magouliotis A. de Vries","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-12-15/t-2076-18","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-12-15/t-2076-18","retrieved":"2026-10-26 02:23:47.922074+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2021-12-15/t-2076-18","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","date":"2021-12-15","dockets":["T 2076/18"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T207618.20211215","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T207618.20211215"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.12.2021 – T 2076/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-12-15/t-2076-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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