{"status":"available","doknr":"EPO-T171230DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T123017.20210406","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.06","decided":"2021-04-06","aktenzeichen":"T 1230/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1230/17 - 3.3.06\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 6. April 2021 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende 2 ) ArcelorMittal France Research & Development Intellectual Property Immeuble Le Cezanne 6, Rue Campra 93200 St Denis Cedex (FR) Vertreter:\n\nPlaisant, Sophie Marie ArcelorMittal France Research & Development Intellectual Property Immeuble Le Cézanne 6, rue André Campra 93212 La Plaine Saint-Denis (FR) Beschwerdegegnerin:\n\nThyssenKrupp Steel Europe AG Kaiser-Wilhelm-Strasse 100 47166 Duisburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nCohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:\n\n(Einsprechende 1) Isosport Verbundbauteile Gesellschaft m.b.H. Industriestrasse 2-8 7000 Eisenstadt (AT) Vertreter:\n\nTorggler & Hofinger Patentanwälte Postfach 85 6010 Innsbruck (AT) Weitere Verfahrensbeteiligte:\n\n(Einsprechende 3) Salzgitter Flachstahl GmbH Eisenhüttenstrasse 99 38239 Salzgitter (DE) Vertreter:\n\nMoser Götze & Partner Patentanwälte mbB Paul-Klinger-Strasse 9 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2193021 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. März 2017.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nJ.-M. Schwaller R. Elsässer R. Cramer\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 193 021 in geänderter Form, basierend auf dem ersten Hilfsantrag, aufrecht zu erhalten. Die erstinstanzlich aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 8 haben den folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundbauteils aufweisend mindestens ein erstes und ein zweites Metallblech mit mindestens einer zwischen dem ersten und dem zweiten Metallblech angeordneten Schicht aus einem Polymer, dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes Metallband von einem ersten Coil und ein zweites Metallband von einem zweiten Coil abgewickelt wird, auf mindestens ein Metallband eine thermoplastische Polymerschaumschicht enthaltend ein PolyamidPolyethylenblend aufgebracht wird, die Ausbildung der Polymerschaumschicht durch physikalisches Einbringen von Gasblasen in die Polymerschmelze erfolgt, so dass die Polymerschaumschicht einen Volumenanteil an Gasblasen von 5 % bis 70 % aufweist, das erste Metallband, die thermoplastische Polymerschaumschicht und das zweite Metallband durch Temperatureinwirkung und Druckausüben miteinander verbunden werden und das hergestellte, bandförmige Verbundbauteil auf ein Coil aufgewickelt oder zu blechförmigen Verbundbauteilen geschnitten wird.\"\n\n\"8. Verbundbauteil (1) hergestellt mit einem Verfahren nach Anspruch 1 bis 7, aufweisend mindestens ein erstes und ein zweites Metallblech (2, 3) mit mindestens einer zwischen dem ersten und dem zweiten Metallblech angeordneten Schicht (4) aus einem Polymer, wobei die Polymerschicht mindestens eine Polymerschaumschicht (4) aus einem thermoplastischen Polymer enthaltend ein Polyamid-Polyethylenblend aufweist und die Polymerschaumschicht (4) physikalisch eingebrachte Gasblasen mit einem Volumenanteil von 5 bis 70 % aufweist.\n\nII. Die Einsprechende 1 zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 18. Juli 2017 zurück.\n\nIII. Die Entscheidung beruht unter anderem auf den folgenden Dokumenten:\n\nD10:\n\nD13:\n\nD20:\n\nIV. US 2007/166526 A1 EP 1504892 A1 A. Praller, \"Schäumen von Kunststoffen mit Inertgasen\", Kunststoffe 6/2005, Seiten 96-99 In ihrer Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin das neue Dokument D23:\n\nTechniques de l'Ingénieur, \"AM3551 Polymères alvéolaires - Monographies et transformation\", M. Biron (2003) ein und beantragte, das Streitpatent wegen unzureichender Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) vollständig zu widerrufen. Unter anderem war die Beschwerdeführerin der Meinung, der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 sei nicht ausführbar, weil das Streitpatent nicht lehre, wie Gasblasen in die Polymerschmelze einbringbar seien. Ferner sei der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 ausgehend von D13 als nächstliegendem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Lehre von D23 nicht erfinderisch.\n\nV. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin vier bereits erstinstanzlich eingereichte Anspruchssätze erneut ein.\n\nVI. Die Kammer legte ihre vorläufige Meinung dahingehend dar, dass die Erfindung ausführbar sei. Jedoch sei der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags sowie des ersten und zweiten Hilfsantrags sowie der Gegenstand des Anspruchs 1 des dritten Hilfsantrags nicht erfinderisch. Der Gegenstand von Anspruchs 1 des vierten Hilfsantrags werde dagegen durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.\n\nVII. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Dokumente D24:\n\nD25:\n\nPolyurethane Handbook, Dr. G. Oertel, Carl Hanser Verlag, 1985, Seiten 239 - 240 US 4 572 865 ein und argumentierte, der Gegenstand des Anspruchs 1 des vierten Hilfsantrags sei unter Berücksichtigung dieser Dokumenten naheliegend. Ferner nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.\n\nVIII. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.\n\nIX. Die endgültigen Anträge der Parteien waren wie folgt:\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte den vollständigen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent in geänderter Form basierend auf einem der Hilfsanträge I - IV aufrecht zu erhalten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Artikel 100 b) EPÜ Die Erfindung ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin stellt auf das Fehlen einer detaillierten Lehre im Streitpatent ab, wie eine Polymerschaumschicht durch physikalisches Einbringen von Gasblasen in einen PolyamidPolyethylenblend erzeugt werden könne. Dieses Fehlen wiege im vorliegenden Fall besonders schwer, weil als Fachmann ein Ingenieur oder Techniker im Automobilbereich anzusetzen sei, der nicht über Kenntnisse in der Schaumherstellung verfüge. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch, denn die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten D23 (Punkt 1.10.7, 2.1.1 und 2.1.2), D20 (Seite 1, rechte Spalte, letzter Absatz) und D10 (Absatz 0023) beweisen, dass das Verschäumen von Polymerschmelzen durch physikalisches Einbringen von Gasblasen schon vor dem Prioritätsdatum zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel machen können, geschweige nachgewiesen, dass diese Routinetechnik bei den gemäß Streitpatent zu verwendenden Polyamid Polyethylenblends nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten anwendbar wäre. Gegebenenfalls vorzunehmende Versuche zur Einstellung von Prozessparametern wie Druck, Temperatur etc. sind übliche Routinemaßnahmen, die keinen unzumutbaren Aufwand darstellen und im Übrigen in der Regel vom Lieferanten der entsprechenden Vorrichtung vorgenommen werden. Die Kammer ist weiterhin überzeugt, dass Kunststoff- und Schaumkomponenten im Automobilbau eine bedeutende Rolle spielen. Insofern ist davon auszugehen, dass ein Fachmann auf diesem Gebiet auch über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.\n\nSomit kann der Fachmann die Erfindung unter Berücksichtigung seines Fachwissens ohne unzumutbaren Aufwand ausführen.\n\n2. Artikel 56 EPÜ Der Gegenstand der erstinstanzlich aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n2.1 Die Erfindung betrifft gewichtsreduzierte Verbundbauteile zur Verwendung im Automobilbau (Absatz 0006, 0015, 0026 des Streitpatents).\n\n2.2 Die D13 (Absatz 0002 - 0004 und 0015 - 0016) betrifft ebenfalls leichtgewichtige Verbundbauteile für den Automobilbau, und stellt somit einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit einem Hinweis auf die Ausführungen der Einspruchsabteilung in Punkt 3.3 der Entscheidung bestritten.\n\nDie Kammer kann dieses Argument jedoch nicht nachvollziehen, denn die Einspruchsabteilung hat unter Punkt 3.3 überzeugend begründet, warum ihrer Ansicht nach D13 den nächstliegenden Stand der Technik darstellt. Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, D13 könne deshalb nicht als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden, weil die Verbundbauteile der D13 tiefziehbar seien und der Fachmann für Verbundbauteile mit einer verschäumten Mittellage ein anderes Umformverhalten erwartet hätte, überzeugt ebenfalls nicht, denn es betrifft nicht die Geeignetheit der D13 als nächstliegender Stand der Technik, sondern vielmehr die im Rahmen des AufgabeLösungs-Ansatzes nachgelagerte Frage, ob es ausgehend von der D13 naheliegend gewesen wäre, zum Gegenstand des Anspruchs 8 zu gelangen. Gleiches gilt für das Argument, die D13 könne den Fachmann nicht dazu anhalten, die Polymermittelschicht zu verschäumen. Die Kammer kommt somit zum Schluss, dass D13 den nächstliegenden Stand der Technik darstellt.\n\n2.3 D13 offenbart jedoch nicht, dass die thermoplastische Polymerschicht eine Schaumschicht ist, welche einen Volumenanteil an Gasblasen von 5 bis 70% aufweist.\n\n2.4 Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe (Absatz 0006), ein in Bezug auf sein Gewicht und seine Oberfläche optimiertes Bauteil vorzuschlagen, das einfach herstellbar ist.\n\n2.5 Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Verbundbauteil vor, dessen Polymermittelschicht als Schaumschicht ausgebildet ist, welche einen Volumenanteil physikalisch eingebrachter Gasblasen von zwischen 5 und 70% aufweist. Während es für die Kammer unmittelbar einleuchtend ist, dass ein Gasanteil im beanspruchten Bereich das Gewicht des Bauteils gemäß D13 entsprechend des eingebrachten Gasvolumens reduziert, sieht die Kammer jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Vereinfachung der Herstellung. Absatz 0007 des Streitpatents führt hierzu aus, dass die Vereinfachung darin liegt, dass auf Klebstoffschichten verzichtet werden kann. Dies trifft jedoch auch für die Bauteile gemäß D13 zu, die ebenfalls keine Klebstoffschichten enthalten. Vielmehr schlägt D13 (Absatz 0015 - 0018, 0087, 0112) PolyamidPolyethylen-Blends gerade wegen ihrer guten Adhäsion an die äußeren Metallschichten vor. Eine Vereinfachung des Verfahrens liegt also nicht vor. Auch für eine Verbesserung der Oberflächenstruktur gibt es keinerlei Nachweis.\n\n2.6 Die Aufgabe muss somit umformuliert werden als das Zurverfügungstellen eines bezüglich seines Gewichts verbesserten Bauteils.\n\n2.7 Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass das Bauteil gemäß Anspruch 8 diese Aufgabe löst und auch die Kammer hat in dieser Hinsicht keine Zweifel.\n\n2.8 Die in Anspruch 8 vorgeschlagene Lösung war naheliegend für den Fachmann weil, um das Gewicht der Verbundbauteile der D13 weiter zu senken, würde er die D23 heranziehen, denn in Punkt 1.10 offenbart die D23, dass sich durch Einbringen von Gasblasen das Gewicht jedes beliebigen extrudierbaren Polymers verringern lässt. An gleicher Stelle wird beispielhaft eine Gewichtsersparnis von 10 bis 35 % genannt, was einem eingebrachtem Gasvolumen in gleicher Höhe entspricht. Unter Punkt 1.10.7 wird wiederholt, dass es im Prinzip möglich ist, alle Polymere durch Einbringen von Gasblasen in ihrem Gewicht zu vermindern, wobei beispielhaft Polyacetal (41% Gasblasen), Polyamid (30% Gas) und HD-PE (33% Gas) genannt werden. Schließlich werden im Kapitel 2 die bekannten Methoden erwähnt, mit denen sich Gasblasen in ein Polymer einbringen lassen, darunter in Punkt 2.1.1 und 2.1.2 die physikalischen. Der Fachmann würde somit erkennen, dass die Lehre der D23 die Aufgabe löst, nämlich dass sich das Gewicht der Verbundbauteile der D13 durch das physikalische Einbringen von Gasblasen in die Polyamid-PolyethylenMittellage reduzieren lässt. Was die Gasmenge angeht, so würde der Fachmann sich an den oben genannten beispielhaften Werten orientieren und umstandslos zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Die Tatsache, dass die D23 keine Polyamid-Polyethylenblends offenbart, ist irrelevant, weil diese bereits in D13 offenbart sind. Der Fachmann entnimmt der D23 nicht ein bestimmtes, verschäumtes Polymer, sondern vielmehr die allgemeine Lehre, Polymere zur Gewichtsreduzierung zu verschäumen, und wendet diese Lehre auf das Polymer der D13 an.\n\nDer Gegenstand des erstinstanzlich aufrechterhaltenen Anspruchs 8 ist somit naheliegend und daher nicht erfinderisch im Sinne des Artikels 56 EPÜ.\n\n2.9 Gleiches gilt für Anspruch 1, siehe hierzu zusätzlich noch die Ansprüche 19 - 21 der D13. Die Verfahrensdetails \"abwickeln von\" bzw. \"aufwickeln auf\" \"Coils\" sind naheliegend für den Fachmann. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückweisung der Beschwerde ist somit nicht gewährbar.\n\n3. Hilfsanträge I bis IV - Zulässigkeit Diese Anträge wurden bereits erstinstanzlich vorgelegt und es gibt keinen Grund, sie im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (Artikel 12 (4) VOBK 2007).\n\n4. Hilfsanträge I und II - Erfinderische Tätigkeit In diesen Hilfsanträgen wurde in den unabhängigen Ansprüchen die Schichtdicke der Polymerschaumschicht auf 50 bis 5000 μm (Hilfsantrag I) bzw. auf 200 bis 1000 μm (Hilfsantrag II) eingeschränkt. Da D13 bereits lehrt, die Dicke der Polymerschicht bevorzugt im Bereich zwischen 200 und 1000 μm einzustellen (Absatz 0090), können die neu aufgenommenen Merkmale den beanspruchten Gegenstand nicht weiter von D13 abgrenzen. Der Gegenstand der Hilfsanträge I und II ist somit aus den gleichen Gründen nicht erfinderisch wie der Hauptantrag.\n\n5. Hilfsantrag III - Erfinderische Tätigkeit In diesem Antrag wurden die Produktansprüche gestrichen und das Verfahren weiter dahingehend eingeschränkt, dass die Polymerschicht als vorextrudierte Folie auf das erste Metallband aufgebracht wird. Dieser Verfahrensschritt ist jedoch bereits in der D13 (Ansprüche 19 und 20) offenbart, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des dritten Hilfsantrags ebenfalls nicht erfinderisch ist.\n\n6. Hilfsantrag IV 6.1 Artikel 123 (2) EPÜ Anspruch 1 beruht auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 10, 11 und 13 sowie dem Merkmal \"Polyamid- Polyethylenblend\", das auf Seite 3, zweiter vollständiger Absatz, der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart ist. Die Schichtdicke der Polymerschaumschicht ist auf Seite 3, letzter Absatz, offenbart. Die Ansprüche 2 - 5 beruhen jeweils auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 12, 14, 16 und 17. Der Anspruchssatz erfüllt somit das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.\n\n6.2 Artikel 56 EPÜ Das Verfahren nach Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags ist gegenüber Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags dahingehend eingeschränkt, dass die beiden Metallschichten und die Mittellage in einer Doppelbandpresse mit geregelter Druck- und Temperaturführung sowie einer Abstandsregelung miteinander verbunden werden. Eine solche Verfahrensführung ist in D13 nicht offenbart. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin lediglich in allgemeiner Form vorgebracht, die Verwendung einer Doppelbandpresse mit geregelter Druck- und Temperaturführung sowie einer Abstandsregelung sei im Hinblick auf das Fachwissen naheliegend gewesen, aber keinerlei Nachweis für das behauptete Fachwissen erbracht. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht überzeugend zeigen können, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des vierten Hilfsantrags für den Fachmann naheliegend gewesen wäre.\n\n7. Zulassung D23, D24 und D25 7.1. Die D23 wurde erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereicht, so dass ihre Zulassung im Ermessen der Kammer liegt (Artikel 12 (4) VOBK 2007). Die Kammer lässt das Dokument zu, denn es führt keine völlig neuen Aspekte ins Verfahren ein, sondern untermauert im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich geltend gemachte Vorbringen (D10, D20, D22), nach dem der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bereits wusste, dass das Gewicht von Polymeren durch Einbringen von Gasblasen verringert werden kann.\n\n7.2 D24 und D25 wurden nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht, um aufzuzeigen, dass Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags nicht erfinderisch sei, denn diese Dokumente offenbarten die Herstellung eines gattungsgemäßen Verbundteils mittels einer Doppelbandpresse mit geregelter Druck- und Temperaturführung sowie einer Abstandsregelung. Die Kammer lässt jedoch D24 und D25 nicht zum Verfahren zu. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020, der im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist (Artikel 25 (1) und (3) VOBK 2020) bleiben neue Beweismittel, die nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht werden, grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es werden stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Berücksichtigung der Beweismittel rechtfertigen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Der vierte Hilfsantrag wurde bereits erstinstanzlich eingereicht (als Hilfsantrag V). Es wäre also möglich und angebracht gewesen, D24 und D25 spätestens dann einzureichen, nachdem die Beschwerdegegnerin den vierten Hilfsantrag mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. Dezember 2017 erneut eingereicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Antrag auf vollumfänglichen Widerruf des Patents nur dann Erfolg haben könnte, wenn auch der vierte Hilfsantrag fallen würde. Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend begründet, warum sie E24 und E25 erst über zwei Jahre später und damit nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht hat.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Auflage, das Patent in geänderter Fassung, basierend auf dem Anspruchssatz des vierten Hilfsantrags und einer noch anzupassenden Beschreibung, aufrecht zu erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Pinna J.-M. 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