{"status":"available","doknr":"EPO-T170830DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T083017.20211111","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.03","decided":"2021-11-11","aktenzeichen":"T 830/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0830/17 - 3.2.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. November 2021 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende ) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:\n\nKross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nPrimetals Technologies Germany GmbH Schuhstrasse 60 91052 Erlangen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nMetals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2451595 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. Februar 2017.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nC. Herberhold B. Miller D. Prietzel-Funk\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Das europäische Patent EP-B1-2 451 595 (im Folgenden:\n\ndas Patent) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ermittlung einer Auffederung eines Walzgerüsts.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Einspruchsgrund des Artikels 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ zwar der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegensteht, dass das Patent in geändertem Umfang gemäß dem während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 5. Dezember 2016 eingereichten Hilfsantrag 1 allerdings den Erfordernisse des EPÜ genügt.\n\nIII. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.\n\nIV. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) beantragte, das Patent in eingeschränktem Umfang auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1 bis 3, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.\n\nV. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts mit. Sie wies in Punkt 6.2.2 insbesondere darauf hin, dass die in Anspruch 7 des Hauptantrags adressierte Signalverarbeitungseinrichtung kein essentieller Bestandteil der beanspruchten Vorrichtung zu sein scheine.\n\nVI. Eine mündliche Verhandlung fand am 11. November 2021 wie angekündigt in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 15(3) VOBK 2020 und Regel 115(2) EPÜ statt.\n\nVII. Wortlaut der entscheidungsrelevanten Vorrichtungsansprüche\n\na) Hauptantrag Anspruch 7 lautet:\n\n\"Vorrichtung zur Ermittlung einer Auffederung eines Walzgerüsts (1) und/oder Stauchgerüsts während des Bearbeitens von Metallgut (G), umfassend eine Messeinrichtung (6, 7) zur Erfassung eines Abstands zweier Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) während des Bearbeitens von Metallgut (G), wobei wenigstens einer der Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) an einer sich während des Bearbeitens verformenden Gerüsteinheit (5), insbesondere einem Gerüstständer, angeordnet ist, wobei mit den erfassten Messwerten korrespondierende Signale einer Signalverarbeitungseinrichtung (9) zuführbar sind, welche derart ausgebildet ist, dass mittels dieser die Auffederung durch einen Vergleich des erfassten Abstands mit einem Abstand der zwei Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) voneinander in einem belastungsfreien Zustand des Walzgerüsts (1) und/oder Stauchgerüsts ermittelbar ist.\"\n\nb) Hilfsantrag 1 Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht unverändert dem Anspruch 7 gemäß Hauptantrag.\n\nc) Hilfsantrag 2 Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auf Anspruch 7 gemäß Hauptantrag, wobei am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:\n\n\"wobei die Messeinrichtung als kontaktlos arbeitende Messeinrichtung (7), insbesondere optisch arbeitende Messeinrichtung (7), oder als kontaktbehaftete, Wegsensoren umfassende Messeinrichtung (6) zur Erfassung des Abstands der wenigstens zwei Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) voneinander ausgebildet ist.\"\n\nd) Hilfsantrag 3 Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auf Anspruch 7 gemäß Hauptantrag, bei dem am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:\n\n\"wobei die Messeinrichtung als kontaktlos arbeitende Messeinrichtung (7), insbesondere optisch arbeitende Messeinrichtung (7), oder als Temposonic-Wegsensor zur Erfassung des Abstands der wenigstens zwei Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) voneinander ausgebildet ist.\"\n\nVIII. Das für diese Entscheidung wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\na) Hauptantrag - Neuheit Anspruch 7 definiere eine Vorrichtung, die lediglich mittels der beabsichtigen Verwendung und der beabsichtigten Wechselwirkung mit weiteren Bauteilen charakterisiert werde. Weder die in Anspruch 7 genannte Signalverarbeitungseinrichtung noch das Walzgerüst oder der darauf angeordnete Referenzpunkt seien ein Bestandteil der beanspruchten Vorrichtung.\n\nJeder handelsübliche Abstandsmesser wie beispielsweise ein in Absatz [0019] des Patents genannter TemposonicWegsensor sei als Vorrichtung gemäß Anspruch 7 geeignet. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 7 nicht neu.\n\nb) Hilfsanträge 1 bis 3 - Neuheit Die in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 7 gemäß Hauptantrag vorgebrachten Argumente gälten gleichermaßen für den entsprechenden auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruch der Hilfsanträge 1 bis 3. IX. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:\n\na) Hauptantrag - Neuheit Die Zugehörigkeit der Signalverarbeitungseinrichtung zu der von Anspruch 7 definierten Vorrichtung ergebe sich zwangsweise dadurch, dass die Vorrichtung anderenfalls nicht zur Ermittlung der Auffederung geeignet wäre. Folglich sei auch ein handelsüblicher Abstandsmesser ohne entsprechende Signalverarbeitung nicht zur Ermittlung der Auffederung gemäß Anspruch 7 geeignet.\n\nb) Hilfsanträge 1 bis 3 - Neuheit Die in den Hilfsanträgen vorgenommenen Änderungen beruhten auf der Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung und schränkten den Schutzumfang des beanspruchten Gegenstandes weiter ein.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag - Neuheit 1.1 Anspruch 7 ist auf eine Vorrichtung gerichtet, die eine Messeinrichtung umfasst. Dabei ist sowohl die Vorrichtung also auch die davon umfasste Messeinrichtung jeweils durch ihren Verwendungszweck definiert. Die Vorrichtung soll \"zur Ermittlung einer Auffederung eines Walzgerüsts (1) und/oder Stauchgerüsts während des Bearbeitens von Metallgut (G)\" und die Messeinrichtung \"zur Erfassung eines Abstands zweier Referenzpunkte (R1, R2, R3, R4) während des Bearbeitens von Metallgut (G)\" eingesetzt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Zweckmerkmale nur in dem Sinne als Einschränkung anzusehen, als dass der Gegenstand für den angegebenen Zweck geeignet sein muss (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, 2019, Kapitel I.C.8.1.5).\n\n1.2 Neben ihrer Eignung zur Ermittlung einer Auffederung eines Walzgerüsts und/oder Stauchgerüsts wird die Vorrichtung gemäß Anspruch 7 in Bezug auf einen an einer Gerüsteinheit angeordneten Referenzpunkt und eine Signalverarbeitungseinrichtung definiert. Die Gerüsteinheit als solche und der darauf angeordnete Referenzpunkt sind kein Bestandteil der Messeinrichtung und der beanspruchten Vorrichtung.\n\nIn Hinblick auf die in Anspruch 7 Bezug genommene Signalverarbeitungseinrichtung definiert der Anspruch weder, dass die beanspruchte Vorrichtung eine derartige Signalverarbeitungseinrichtung umfasst, noch dass die Messsignale einer Signalverarbeitungseinrichtung als Teil der beanspruchten Vorrichtung zugeführt werden müssen. Vielmehr verlangt der konkrete Anspruchswortlaut lediglich, dass die den erfassten Messwerten korrespondierenden Signale einer Signalverarbeitungseinrichtung \"zuführbar\" sind. Laut Anspruch 7 ist es folglich ausreichend, dass die Messeinrichtung dazu geeignet ist, Signale einer Signalverarbeitungseinrichtung zuzuführen.\n\nBei den weiteren in Anspruch 7 genannten Merkmalen, nämlich der Gerüsteinheit, den Referenzpunkten sowie der Signalverarbeitungseinrichtung und ihrer gewünschten Wirkungsweise, handelt es sich mithin um äußere Entitäten, mittels der auf indirekte Weise die gewünschten Eigenschaften und die Anwendungsweise der beanspruchten Vorrichtung definiert werden. Derartige Merkmale tragen allerdings nichts zur Abgrenzung eines auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruchs vom Stand der Technik bei. Denn nach ständiger Rechtsprechung bleiben etwaige funktionelle Merkmale oder Verfahrensmerkmale in der Regel unberücksichtigt (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, 2019, Kapitel I.C.5.2.5 und I.C.5.2.7).\n\n1.3 Berücksichtigt man nur diejenigen Merkmale in Anspruch 7, die unmittelbar und direkt die beanspruchte Vorrichtung als solches betreffen, so ist festzustellen, dass die Vorrichtung lediglich durch eine Messeinrichtung charakterisiert wird.\n\n1.4 Gemäß der Offenbarung in den Absätzen [0018] und [0019] des Patents ist es durch die Verwendung handelsüblicher Messeinrichtungen, wie beispielsweise den darin genannten Temposonic-Weg-Sensoren, möglich, eine einfache Abstandsmessung für die Ermittlung einer Auffederung zu realisieren.\n\nDie in den Absätzen [0018] und [0019] des Patents aufgelisteten handelsüblichen Weg-Sensoren sind also dazu geeignet, als Messeinrichtung im Rahmen einer Ermittlung einer Auffederung eines Walz- oder Stauchgerüsts im Sinne von Anspruch 1 eingesetzt zu werden. Das Vorhandensein einer weiteren Signalverarbeitungseinrichtung mit einer speziellen Arbeitsweise, die über das rein funktional Notwendige und Übliche hinausgeht, ist dazu weder in Hinblick auf den Anspruchswortlaut noch unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten zwingend erforderlich. Die genannten handelsüblichen Messeinrichtungen (wie u.a. die Temposonic-Weg-Sensoren) erfüllen daher alle konkreten Merkmale an eine Vorrichtung nach Anspruch 7 und sind für den in Anspruch 7 definierten Einsatzzweck geeignet. Der Gegenstand von Anspruch 7 ist daher nicht neu.\n\nDer Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags daher entgehen.\n\n2. Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Wortlaut von Anspruch 6 entspricht unverändert dem Wortlaut von Anspruch 7 gemäß Hauptantrag. Daher mangelt es dem Gegenstand des Anspruchs 6 aus den für Anspruch 7 gemäß Hauptantrag genannten Gründen an der nach Artikel 54 EPÜ erforderlichen Neuheit.\n\n3. Hilfsanträge 2 und 3 - Neuheit Der Wortlaut des jeweiligen Anspruchs 4 der Hilfsanträge 2 und 3 beruht im Wesentlichen auf dem Wortlaut von Anspruch 7 gemäß Hauptantrag, wobei die Messeinrichtung als kontaktlos oder kontaktbehaftet arbeitende Messeinrichtung bzw. als TemposonicWegsensor definiert wird. Bei den in Absätzen [0018] und [0019] des Patents aufgelisteten handelsüblichen Messeinrichtungen handelt es sich um kontaktlose bzw. kontaktbehaftete Messeinrichtungen. Insbesondere belegt Absatz [0019] des Patents auch, dass es sich bei den in Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 genannten Temposonic-Wegsensoren um zum Prioritätszeitpunkt des Patents handelsübliche Vorrichtungen handelt.\n\nDaher mangelt es dem Gegenstand des Anspruchs 4 der Hilfsanträge 2 und 3 aus den für Anspruch 7 gemäß Hauptantrag genannten Gründen an der nach Artikel 54 EPÜ erforderlichen Neuheit.\n\n4. Da nach alledem kein gewährbarer Anspruchssatz vorliegt, hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nC. Spira\n\nC. 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