{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2020:T031318.20200211","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.01","decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"T 313/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0313/18 - 3.3.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 11. Februar 2020 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) BioEqual AG Hofackerstrasse 12 4132 Muttenz (CH) Vertreter:\n\nLatscha Schöllhorn Partner AG Grellingerstrasse 60 4052 Basel (CH) Beschwerdegegnerin:\n\nOystershell N.V. Booiebos 24 9031 Drongen (BE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nBrantsandpatents bvba Pauline Van Pottelsberghelaan 24 9051 Ghent (BE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nA. Lindner M. Blasi M. Pregetter Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. November 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2190425 aufgrund des Artikels 101 (2), (3) b) EPÜ widerrufen worden ist\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Gegen die am 27. November 2017 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des europäischen Patents 2 190 425 hat der Vertreter der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2018 eine Beschwerdeschrift datiert auf den 24. Januar 2018 eingereicht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung, sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag ordnungsgemäß entrichtet.\n\nII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 108 Satz 1 und Regel 101 (2) Satz 1 EPÜ vom 7. Februar 2018 (EPA Form 3045) wurde die Beschwerdeführerin davon unterrichtet, dass in der Beschwerdeschrift ein Mangel festgestellt worden war, da diese entgegen der Vorschrift der Regel 99 (1) a) EPÜ den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführerin nicht enthielt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Laut Rückschein hat die Beschwerdeführerin die Mitteilung am 12. Februar 2018 erhalten.\n\nIII. Am 23. März 2018 wurde die Beschwerdebegründung sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift eingereicht. In diesen Schriftsätzen waren die fehlenden Angaben ebenfalls nicht enthalten.\n\nIV. Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2018 informierte die Kammer die Beteiligten, dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei, und bat die Beschwerdeführerin um Klärung, ob sie den Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhalte.\n\nV. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Namen der Beschwerdeführerin sowie deren Anschrift mit und bestätigte, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung aufrechterhalten werde.\n\nVI. Die Kammer lud die Parteien daraufhin zu einer mündlichen Verhandlung für den 4. Dezember 2019 unter Hinweis darauf, dass die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde den alleinigen Gegenstand der Verhandlung bilden würde.\n\nVII. Am 26. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde wurde am 25. Januar 2018 fristgerecht gemäß Artikel 108 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Regel 126 und 131 EPÜ eingelegt.\n\n2. Allerdings fehlte in der Beschwerdeschrift die nach Regel 99 (1) a) EPÜ erforderliche Angabe des Namens und der Anschrift der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Regel 41 (2) c) EPÜ.\n\n3. Innerhalb der zweimonatigen Frist zur Mängelbeseitigung, die mit Aufforderung seitens der Kammer nach Regel 101 (2) Satz 1 EPÜ gesetzt worden war und die am 17. April 2018 ablief (Regel 126 (2), 131 (1), (4) EPÜ), wurden zwar Schriftsätze seitens der Beschwerdeführerin eingereicht, jedoch enthielten diese die fehlenden Angaben nicht.\n\n4. Erst am 4. Dezember 2018 und somit nach Ablauf der gemäß Regel 101 (2) Satz 1 EPÜ gesetzten Frist wurden die fehlenden Angaben mitgeteilt. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Mangel nicht rechtzeitig im Sinne von Regel 101 (2) EPÜ beseitigt worden ist.\n\n5. Daher ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (2) Satz 2 EPÜ als unzulässig zu verwerfen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. Schalow A. 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