{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2019:T189618.20190624","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.04","decided":"2019-06-24","aktenzeichen":"T 1896/18","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1896/18 - 3.5.04\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.04 vom 24. Juni 2019 Beschwerdeführer:\n\n(Anmelder) Vertreter:\n\nAtos Convergence Creators GmbH Autokaderstraße 29 1210 Wien (AT) Novagraaf Technologies Bâtiment O2 2, rue Sarah Bernhardt CS90017 92665 Asnières-sur-Seine Cedex (FR) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nC. Kunzelmann A. Dumont B. Müller Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Februar 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 13700633.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 23. Februar 2018 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen wurde.\n\nII. Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 26. April 2018 Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr am selben Tag. Die Beschwerdebegründung wurde am 22. Juni 2018 eingereicht.\n\nIII. Mit einer Mitteilung vom 27. Juli 2018, welche die Beschwerdeführerin erhalten hat, wurde diese davon in Kenntnis gesetzt, dass die eingereichte Beschwerdeschrift - entgegen Regel 99 (1) a) in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ - nicht die Anschrift des Beschwerdeführers enthält. Sie wurde aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung zu beheben. Andernfalls werde die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein (Artikel 108 Satz 1 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (2) EPÜ).\n\nIV. Die Anschrift der Beschwerdeführerin wurde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist mitgeteilt.\n\nV. Mit einer Mitteilung vom 27. November 2018, welche die Beschwerdeführerin erhalten hat, wurde diese davon in Kenntnis gesetzt, dass trotz der Aufforderung vom 27. Juli 2018 der Mangel der in der Beschwerdefrist fehlenden Anschrift des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist behoben worden sei. Die Beschwerde werde daher voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein (Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (2) EPÜ). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eingeräumt, um sich hierzu zu äußern.\n\nVI. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019, eingegangen am selben Tag, teilte die Beschwerdeführerin ihre Anschrift im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit. Gleichzeitig wies sie auf eine mit Wirkung vom 13. November 2018 erfolgte Eintragung ihrer Namensänderung hin.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde wurde fristgerecht am 26. April 2018 eingelegt (Artikel 108, Sätze 1 und 2, in Verbindung mit Regeln 126 und 131 EPÜ). Allerdings fehlte in der Beschwerdeschrift die von Regel 99 (1) a) in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ verlangte Angabe der Anschrift der Beschwerdeführerin.\n\n2. Trotz Aufforderung der Beschwerdekammer vom 27. Juli 2018 gemäß Regel 101 (2) Satz 1 EPÜ reichte die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerdeschrift fehlende Adresse nicht innerhalb der ihr hierfür gesetzten Zweimonatsfrist nach. Zu einer Mitteilung der Kammer vom 27. November 2018, mit welcher ihr eine weitere Zweimonatsfrist zur Äußerung zu diesem Umstand eingeräumt worden war, äußerte sie sich innerhalb dieser Frist ebenfalls nicht. Erst am 11. Februar 2019 - und damit nach Ablauf der Äußerungsfrist zur Fristversäumnis (Regeln 126 und 131 EPÜ) - teilte die Beschwerdeführerin ihre Anschrift im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit, ohne sich zur Fristversäumnis zu äußern.\n\n3. Nach Alledem ist die Beschwerde nach Regel 101 (2) Satz 2 EPÜ als unzulässig zu verwerfen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nK. Boelicke C. 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