{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2018:T207515.20180903","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2018-09-03","aktenzeichen":"T 2075/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2075/15 - 3.2.05 der\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nTechnischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 3. September 2018 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Flooring Technologies Ltd. SmartCity Malta SCM01 Office 406 Ricasoli, Kalkara SCM1001 (MT) Vertreterin:\n\nMaria Wurm Kalkoff & Partner Patentanwälte Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b 44227 Dortmund (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nHueck Rheinische GmbH Helmholtz-Straße 9 41747 Viersen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nHannes Burger Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2316662 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. September 2015.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nM. Poock P. Lanz J. Geschwind\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die am 1. September 2015 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Fassung, in der das europäische Patent Nr. 2 316 662 den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genüge.\n\nII. Der Einspruch war gegen das Streitpatent in vollem Umfang eingelegt worden und mit den Einspruchsgründen nach Artikel 100 a) (fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) und 100 c) EPÜ begründet worden.\n\nIII. In der Mitteilung vom 6. Juli 2018 hat die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass der Gegenstand des auf eine Werkstoffplatte gerichteten Anspruchs 1 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung ausgehend von der Druckschrift E3 (US 3,218,225) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ zu beruhen scheint.\n\nIV. Am 3. September 2018 hat eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer stattgefunden, im Laufe derer die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ihr Schutzbegehren auf den mit Schreiben vom 3. August 2018 als Hilfsantrag 1 eingereichten, auf ein Pressblech gerichteten Anspruch eingeschränkt hat.\n\nV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.\n\nVI. Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Patent auf der Grundlage des mit Schreiben vom 3. August 2018 als Hilfsantrag 1 eingereichten Anspruchs und der mit Schreiben vom 13. August 2018 eingereichten angepassten Beschreibung aufrechtzuerhalten.\n\nVII. Der Anspruch des einzigen vorliegenden Antrags lautet wie folgt:\n\n\"Pressblech zur Herstellung einer Werkstoffplatte mit einer zur Längs- und/oder Querrichtung symmetrisch ausgebildeten Struktur, dadurch gekennzeichnet, dass das Pressblech entlang seiner Längsmittelachse und Quermittelachse eine in die Quadranten gespiegelte Oberflächenstruktur in Form einer Holzmaserung aufweist, wobei ein Negativabdruck zur Prägung einer Oberfläche der Werkstoffplatte vorliegt.\"\n\nVIII. Die Beschwerdeführerin hat gegen den geltenden Antrag keine Beanstandungen vorgebracht.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Kammer stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des einzigen vorliegenden Antrags keine Einwände vorgebracht hat.\n\n2. Unter diesen Umständen hat auch die Kammer keine Veranlassung diesen Antrag zu beanstanden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:\n\n- Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 eingereicht mit Schreiben vom 3. August 2018, - Beschreibung, Absätze 1 bis 12, eingereicht mit Schreiben vom 13. August 2018, - Figuren 1 bis 3 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nI. Aperribay M. 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