{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T231812.20170329","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.01","decided":"2017-03-29","aktenzeichen":"T 2318/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2318/12 - 3.3.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nTechnischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 29. März 2017 der Beschwerdeführerin I:\n\n(Patentinhaberin) UCB Pharma GmbH Alfred-Nobel-Strasse 10 40789 Monheim (DE) Vertreter:\n\nHoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Beschwerdeführerin II:\n\nHEXAL PHARMA AG Industriestrasse 25 83607 Holzkirchen (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nTer Meer Steinmeister & Partner Patentanwälte mbB Nymphenburger Straße 4 80335 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nA. Lindner G. Seufert M. Blasi Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1648432 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. September 2012.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerinnen (Patentinhaberin und Einsprechende) haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die geänderte Fassung, in der das europäische Patent Nr. 1 648 432 aufrechterhalten werden kann, Beschwerde eingelegt.\n\nII. In einer Mitteilung vom 2. Januar 2017 hat die Beschwerdekammer die Parteien darüber informiert, dass gemäß den Eintragungen im europäischen Patentregister auf das europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten verzichtet worden bzw. es in all diesen Staaten erloschen ist. Darüber hinaus hat die Kammer darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden könne, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung von einer der Beschwerdeführerinnen beantragt werde. Andernfalls werde das Verfahren eingestellt, sofern kein Anlass zu einer Fortsetzung von Amts wegen bestehe.\n\nIII. Die Beschwerdeführerinnen haben auf diese per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Mitteilungen nicht geantwortet.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Verzicht oder Erlöschen des Patents in allen benannten Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des europäischen Patentamtes über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt.\n\n2. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch die Patentinhaberin Beschwerdeführerin. Es wäre daher unangemessen, die Fortsetzung des Verfahrens allein an einen Antrag der Einsprechenden zu knüpfen (siehe T 708/01, Punkte 1.1 bis 1.4 der Entscheidungsgründe). Regel 84 (1) EPÜ ist daher nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern analog anzuwenden, in dem Sinn, dass auch die beschwerdeführende Patentinhaberin berechtigt ist, einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu stellen (siehe T 708/01 supra, T 317/12).\n\n3. Da im vorliegenden Fall weder die Einsprechende noch die Patentinhaberin einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens innerhalb der gesetzten Frist gestellt haben und aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts besteht, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. Schalow A. Lindner","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-03-29/t-2318-12","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-03-29/t-2318-12","retrieved":"2026-10-26 02:33:16.657934+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2017-03-29/t-2318-12","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.3.01","date":"2017-03-29","dockets":["T 2318/12"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T231812.20170329","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T231812.20170329"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 29.03.2017 – T 2318/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-03-29/t-2318-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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