{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T190316.20170126","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2017-01-26","aktenzeichen":"T 1903/16","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1903/16 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nTechnischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 26. Januar 2017 der Beschwerdeführer:\n\n(Anmelder) Vertreter:\n\nGeib, Uwe Froschholzstrasse 7 82377 Penzberg (DE) Molnia, David Df-mp Dörries Frank-Molnia & Pohlman Patentanwälte Rechtsanwälte PartG mbB Theatinerstrasse 16 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nC. Brandt K. Poalas\n\nV. Bevilacqua Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Februar 2016 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11771001.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Februar 2016 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung 11 771 001.2 zurückgewiesen worden ist.\n\nII. Mit Schreiben vom 19. April 2016 legte der Anmelder unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.\n\nIII. Mit Schreiben vom 23. August 2016, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer (Anmelder) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.\n\nIV. Eine Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerdeschrift vom 19. April 2016 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.\n\n2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.\n\n3. Die in der Beschwerdeschrift vom 19. April 2016 gestellten Anträge umfassen neben den auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents gerichteten Sachanträgen auch einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Letzterer wurde nur hilfsweise gestellt.\n\nDurch Bescheid der Geschäftsstelle vom 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht erfolgt war und die Beschwerde daher voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Der Beschwerdeführer hat auf diesen Bescheid nicht geantwortet. Insbesondere erfolgten weder eine Klarstellung, ob der von ihm hilfsweise gestellte Antrag auf eine mündliche Verhandlung auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde als Folge der Tatsache, dass die Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht schriftlich begründet wurde, weiterverfolgt werde, noch ein eindeutiger Antrag, dass eine mündliche Verhandlung eben auch zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde begehrt werde. Die Beschwerdekammer versteht daher den in der Beschwerdeschrift gestellten verfahrensrechtlichen Hilfsantrag des Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung lediglich dahingehend, dass dieser nicht zugleich betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde gestellt wurde, mit der Folge, dass die Kammer eine Entscheidung über die Beschwerde nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung treffen kann.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall C. Brandt","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-01-26/t-1903-16","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-01-26/t-1903-16","retrieved":"2026-10-26 02:26:51.988824+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2017-01-26/t-1903-16","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","date":"2017-01-26","dockets":["T 1903/16"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T190316.20170126","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T190316.20170126"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 26.01.2017 – T 1903/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-01-26/t-1903-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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