{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T157713.20171207","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.06","decided":"2017-12-07","aktenzeichen":"T 1577/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1577/13 - 3.2.06\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nTechnischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 7. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Picanol Karel Steverlyncklaan 15 8900 Ieper (BE) Vertreter:\n\nPatentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nLindauer Dornier GmbH Rickenbacher Straße 119 88129 Lindau (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nLeske, Thomas Frohwitter Patent- und Rechtsanwälte Possartstraße 20 81679 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nM. Harrison P. Cipriano W. Ungler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1328673 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. Mai 2013.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Zwischenentscheidung festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 1 328 673 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.\n\nII. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nIII. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. September 2017 ist die Kammer, im Hinblick auf die laufenden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, zu dem Schluss gekommen, das Verfahren vorerst im schriftlichen Wege weiterzuführen.\n\nIV. Im Hinblick auf die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) mit Eingabe vom 28. November 2017 sämtliche bisher gestellten Anträge zur Aufrechterhaltung des Patents sowie die Zustimmung zu der Fassung, auf deren Basis das europäische Patent erteilt wurde, zurück.\n\nV. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat im Beschwerdeverfahren seine bisher gestellten Anträge sowie die Zustimmung zur erteilten Fassung des Patents zurückgenommen.\n\n2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der der Patentinhaber zustimmt. Dieser Grundsatz muss ebenfalls im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren strengstens eingehalten werden. Daraus, dass die Fassung des Patents der Verfügung des Patentinhabers unterliegt, folgt, dass ein Patent gegen den Willen des Patentinhabers nicht aufrechterhalten werden kann.\n\n3. Das Widerrufsverfahren gemäß Artikel 105a EPÜ steht im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. Andererseits ist es geboten, das Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, die eine Klärung der Schutzrechtssituation erfordert, so schnell wie möglich zu beenden. Hierzu bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, das Patent zu widerrufen, wie dies in Artikel 101 EPÜ aus anderen Gründen vorgesehen ist.\n\n4. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn die Patentinhaberin der Aufrechthaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (T 73/84, T 186/84, T 665/01, T 1526/06 und T 1960/12).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. H. A. Patin M. Harrison","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-12-07/t-1577-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-12-07/t-1577-13","retrieved":"2026-10-26 02:31:29.406426+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2017-12-07/t-1577-13","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.06","date":"2017-12-07","dockets":["T 1577/13"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T157713.20171207","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T157713.20171207"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 07.12.2017 – T 1577/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2017-12-07/t-1577-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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