{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2017:T155515.20171010","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"2017-10-10","aktenzeichen":"T 1555/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1555/15 - 3.2.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nTechnischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 10. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Scambia Holdings Cyprus Limited 17 Gr. Xenopoulou Street 3106 Limassol (CY) Vertreter:\n\nHoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin:\n\nWESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nPatentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Pricolo H. Geuss P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2113404 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Juni 2015.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2113404 im Umfang des zweiten Hilfsantrags, zur Post gegeben am 19. Juni 2015.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hat im Wesentlichen entschieden, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wobei die Kombination der Dokumente D12:\n\nD19:\n\nEP 799 731 A1 EP 1 380 445 A1 und berücksichtigt wurde. Des Weiteren hat die Einspruchsabteilung entschieden, dass die Erfindung derart offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.\n\nIII. Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde u.a. unter Bezugnahme auf die folgenden Dokumente:\n\nD1:\n\nD2:\n\nD3:\n\nD4:\n\nD5:\n\nD6:\n\nD7:\n\nD8:\n\nEP 0 799 732 A1 EP 1 380 444 A1 EP 1 873 019 A2 DE 28 15 703 A1 DE 20 2006 008 462 U1 US 6,199,890 B1 US 6,659,518 B2 FR 2 310 233 A1 D9:\n\nD10:\n\nD11:\n\nD13:\n\nD14:\n\nD16:\n\nD17:\n\nD18:\n\nIV. DE 33 28 524 A1 DE 103 47 817 A1 DE 78 08 690 U1 WO 2006/065117 A1 US 6,203,078 B1 DE 295 01733 U1 US 5,476,279 A EP 1 022 164 A1 Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt bzw. hilfsweise die Aufrechterhaltung im Umfang eines der Hilfsanträge I bis V, vorgelegt mit der Beschwerdebegründung.\n\nDie Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.\n\nV. Der Anspruchs 1 wie erteilt lautet wie folgt:\n\nKraftfahrzeug mit einer Anhängekupplung, wobei die Anhängekupplung einen als Verstrebungsstruktur ausgeführten und hinter einer Heckschürze (24) der Fahrzeugkarosserie (26) des Kraftfahrzeugs und von einer Stoßfängereinheit (28) überdeckt montierbaren Querträger (12), zwei an der Fahrzeugkarosserie (26) montierbare und den Querträger (12) mit der Fahrzeugkarosserie (26) verbindende Seitenträger (18,20) sowie einen am Querträger (12) gehaltenen Kugelhals (50) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Querträger (12) eine Montagebasis (42) aufweist, die in einem Innenraum (40) des Querträgers (12) angeordnet ist und den Kugelhals (50) trägt, und dass der Kugelhals (50) in seiner Ruhestellung (R) bei Nichtgebrauch im Innenraum (40) des Querträgers (12) deponiert ist, welcher einen Aufnahmeraum (122) für den Kugelhals (50) in der Ruhestellung (R) bildet.\n\nVI. Die Argumente der Patentinhaberin/Beschwerdeführerin soweit sie für die Entscheidung wesentlich waren lauteten wie folgt:\n\nDie Entscheidung der Einspruchsabteilung zu den Einwänden gemäß Artikel 100 b) sei zutreffend. Allerdings beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. So sei insbesondere in der Entscheidung der Einspruchsabteilung in Bezug auf D19 nicht korrekt, dass zwischen den Schenkeln 11 und 12 der Kugelhals in der Ruhestellung untergebracht werde. Der Anspruchswortlaut in Bezug auf dieses Merkmal sei klar und besage, dass der Kugelhals im Innenraum deponiert werde, was bedeute, dass der gesamte Kugelhals im Innenraum aufgenommen werden müsse und nicht nur ein kleiner Teil davon. Damit seien im Übrigen auch weitere Argumentationslinien der Einsprechenden hinfällig, in denen Vorrichtungen angeführt werden, die nur einen (kleinen) Teil des Kugelhalses im Querträger verorten, vgl. D9, D10 und in Bezug auf die infrage gestellte Neuheit auch D2, D4 und D13. Weiterhin stelle auch D4 nicht die erfinderische Tätigkeit in Frage. Es sei abwegig, dass der Fachmann in der Mitte einer fertig konstruierten Verstrebungsstruktur Platz schaffe, um eine bekannte schwenkbare Anhängekupplung (z.B. D1, D12, D16, D5 etc,) unterzubringen. Damit würde die Struktur des Querträgers derart verändert, dass dies einer Neukonstruktion gleichkäme. Dafür gebe es keinen Anlass.\n\nAuch sei es unrealistisch und beruhe damit auf einer rückschauenden Betrachtungsweise, dass der Querträger einen Aufnahmeraum für einen steck- oder schraubbaren Kugelhals (z.B. gemäß der Dokumente D6, D17 und D18) bieten könne. Dabei blieben Fragen des Zugriffs offen, da der Querträger ja anspruchsgemäß von einem Stossfängerelement umfasst werde: in dieses müssten dann Öffnungen und Klappen eingebracht werden, was der Fachmann nicht ernsthaft in Betracht ziehen würde. Der gesamte Stand der Technik, den die Einsprechende/ Beschwerdeführerin angezogen habe, lege die strittige Erfindung nicht nahe: so müsse entweder der Querträger erheblich umgestaltet werden, um entsprechenden Platz für die Aufnahme der Kugelstange zu bieten oder die Vorrichtungen seien nicht geeignet, den Kugelhals vollständig in den Querträger einzuschwenken. Dies sei ja überhaupt nur mit einer auf einer Schrägachse gelagerten Kugelstange möglich.\n\nEbenfalls werde bestritten, dass es sich bei den Querträgern gemäß den Dokumenten D5, D8, D11, D13 und D18 um eine Verstrebungsstruktur handele. So könne ein U-Profil (D8), ein Vierkantrohr (D5), ein gebogenes Blechteil (D13) nicht als Verstrebungs struktur angesehen werden. Das Teil 2 in D5 entspreche der Montagebasis im Streitpatent und stelle damit kein Teil der Verstrebungsstruktur dar.\n\nAuch seien sogenannte Truck-Konstruktionen nicht geeignet, zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen zu werden, da deren Aufbau grundsätzlich verschieden sei; so fehlten dort typischerweise Stossfängerelemente, die den Querträger umfassten (vgl. D6).\n\nVII. Die Einsprechende/Beschwerdeführerin begegnete diesen Argumenten wie folgt:\n\nAbgesehen davon, dass der Gegenstand von Anspruch 1 als nicht neu gegenüber D2, D4, D5, D8, D9 oder D13 anzusehen sei - aus den in der Beschwerdebegründung ausgeführten Gründen - beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er sei unter anderem durch Dokument D4 nahegelegt. Da der Kugelhals aber mindestens zum Teil in der Verstrebungsstruktur gehalten werde, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht neu.\n\nDie in D4 offenbarte Verstrebungsstruktur könne einfach mit gängigen schwenkbaren Anhängekupplungssystemen kombiniert werden, wie sie D5, D8, D1, D12, D16, D19 und andere zeigten, aber auch mit steck- oder schraubbaren Kugelhälsen, wie z.B. in D17 gezeigt. Diese könnten dann in der Ruhestellung zwanglos in den Zwischenräumen des Querträgers untergebracht werden. Im Prinzip gelte dasselbe ausgehend von D2, D9, D13 oder D14. Weitere Argumentationslinien ergäben sich dadurch, dass die Verstrebungsstruktur des Querträgers nicht klar definiert sei. Auch stellten die aus Halbschalen aufgebauten Querträger (D11, D18) eine anspruchsgemäße Struktur dar.\n\nWeiter sei auch ausgehend von D12 die erfinderische Tätigkeit in Frage gestellt. So könne der Querträger, der in D12 als Umformteil gestaltet sei, ohne erfinderisches Zutun in eine Verstrebungsstruktur umgewandelt werden. Der Fachmann wisse um die Vor- und Nachteile der jeweiligen Bauarten.\n\nDas Dokument D6 offenbare eine Anhängekupplung für einen Truck, die auf einer Plattform angeordnet sei. Auch diese lege dem Fachmann nahe, den Kugelhals im Inneren des Querträgers zu verstauen. Das Dokument D10 offenbare eine Anhängekupplung, bei der der Kugelkopf in eine Ruhestellung verschwenkt werde. Der Fachmann könne dazu weitere Verstrebungselemente vorsehen, wenn dies nötig sein sollte.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerden sind zulässig.\n\n2. Die strittige Erfindung ist deutlich und vollständig im Patent offenbart, so dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 100 b) EPÜ. Die Einsprechende/Beschwerdeführerin hat dazu im Wesentlichen dieselben Argumente wie im Einspruchsverfahren vorgetragen. Die Kammer indes sieht keine Veranlassung von der zutreffend begründeten Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.\n\n3. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist.\n\n3.1 Insbesondere wird der Gegenstand des Anspruchs 1 schon deshalb nicht durch die Kombination der Dokumente D12 und D19 nahegelegt, da auch die Kombination von D12 und D19 nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbart. D19 offenbart lediglich, dass der Raum im Querträger für die Unterbringung eines Teils des Kugelhalses genutzt wird. Es ist hingegen nicht offenbart, dass der weit überwiegende Teil des Kugelhalses im Querträger Platz findet. In diesem Sinne muss aber nach Ansicht der Kammer das Merkmal, dass der Kugelhals (bei Nichtgebrauch) im Innenraum des Querträges deponiert ist, verstanden werden.\n\n3.2 Auch die weiteren Argumentationslinien der Einsprechenden/Beschwerdeführerin können die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht in Frage stellen.\n\n3.2.1 Die Einsprechende argumentiert, dass auch ausgehend von Dokument D4 der Gegenstand des Anspruchs 1 nahegelegt sei. D4 offenbare alle Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 und weiterhin eine Montagebasis. Der Fachmann müsse nun lediglich die inzwischen üblichen schwenkbaren Anhängekupplungen (wie etwa in D5, D1, D12, D16, D8, D9, D10, D19) in die Vorrichtung gemäß D4 einbauen. Dabei liege es im Bereich des fachüblichen Handelns, die Strebenkonstruktion ggf. derart anzupassen, dass die räumlichen Gegebenheiten die Aufnahme des Kugelhalses erlaubten. Alternativ könnten in den in D4 gezeigten Freiräumen auch steckbare Kugelhälse, wie sie etwa in D17, D18 oder D6 gezeigt sind, untergebracht werden.\n\nDie Kammer kann in Dokument D4 keine Veranlassung für den Fachmann erkennen, diese Konstruktion für den Einbau einer schwenkbaren Kupplung zu verändern. Die Verstrebungsstruktur weist verschiedene stabilisierende Elemente (Bleche 5 und 6; Winkelblech 10) auf, deren Position verändert werden müsste, um den nötigen Platz zu schaffen. Nun hat aber die durch die Anhängekupplung eingeleitete Kraft gerade im Bereich der Montagebasis eine besonders große Auswirkung, so dass ein einfaches Verschieben der Bleche 5 und 6 nach außen aus Stabilitätsgründen vom Fachmann nicht in Erwägung gezogen würde. Somit hätte die Integration einer schwenkbaren Anhängekupplung eine komplette Umkonstruktion der Verstrebungsstruktur zur Folge. Auch das Argument, dass steckbare oder schraubbare Kugelhälse ohne Aufwand in den Öffnungen des Querträgers verstaut werden könnten, beruht nach Ansicht der Kammer auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.\n\nInsbesondere ist weiterhin der Zugriff auf diesen Stauraum konstruktiv zu gestalten. Gemäß der Merkmalsdefinition des Anspruchs 1 ist der Querträger weiterhin von einer Stoßfängereinheit überdeckt montiert. Bei der Nutzung dieses Stauraums wäre somit zu klären, wie dieser durch die Stoßfängereinheit hindurch genutzt werden soll; dies ist aber ebenfalls nicht ohne erfinderisches Zutun möglich.\n\n3.2.2 Dieselben Gründe sprechen im Prinzip auch gegen ein Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1, ausgehend von Dokument D2, D3, D7 oder D14, die die Einsprechende/Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit denselben Dokumenten wie unter 3.2.1 kombiniert. Auch hier müsste der Querträger wesentlich umgestaltet werden, damit die Kugelstange eine Aufnahmemöglichkeit findet. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, wie der weit überwiegende Teil des Kugelhalses dort deponiert werden könnte.\n\n3.2.3 Des Weiteren bringt die Einsprechende eine Vielzahl von Argumentationslinien vor, die alle alleine schon deshalb nicht verfangen können, da sie in Kombination nicht alle Merkmale des strittigen Anspruchs offenbaren oder nahelegen:\n\n- Die Dokumente D8, D11, D13 und D18 offenbaren alle keine Verstrebungsstruktur. In D11 und D18 ist der Querträger aus zwei Halbschalen zusammengesetzt; in D13 besteht dieser aus einem geformten Blechteil. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der weit überwiegende Teil des Kugelhalses dort deponiert werden könnte.\n\nDas Dokument D8 offenbart ein Stoßfängerelement mit einem U-Profil, welches die Kammer ebenfalls nicht als eine Verstrebungsstruktur im Sinne des Streitpatents ansieht. - Das Dokument D5 offenbart ebenfalls keinen Querträger in Verstrebungsstruktur. Dabei folgt die Kammer insbesondere nicht dem Argument der Einsprechenden/Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Bügel 2 um einen Teil der Verstrebungsstruktur handele. Das Teil 2 ist in der Beschreibung als Kupplungsgehäuse ausgewiesen und die Kammer sieht dessen technische Funktion darin, eine Ankopplung der durch den Kugelhals eingeleiteten Kräfte an den als ein Vierkant ausgeführten Querträger zu gewährleisten.\n\nDamit aber sind weitere Merkmale des strittigen Anspruchs fernab einer fachmännischen Betrachtung:\n\nSo weist der Querträger keine Montagebasis auf, die im Innenraum des Querträgers angeordnet ist; des Weiteren schwenkt die Kugelstange in der Ruhestellung vor das Gehäuse 2, so dass auch die Kombination dieser Vorrichtung mit einem Querträger in Verstrebungsstruktur nicht dazu führen würde, dass der Kugelhals im Inneren des Querträgers deponiert wäre.\n\n- Das Dokument D6 ist ein völlig ungeeigneter Ausgangspunkt für eine Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit, da die Kugelstange gemäß D6 nach oben vor eine Plattform eines Trucks vorsteht und nicht hinter einem Stoßfänger angeordnet ist. Damit ist ebenfalls nicht klar, wie der Fachmann ohne erhebliches erfinderische Zutun zu der Merkmalskombination von Anspruchs 1 gelangen soll.\n\n- Die Dokumente D9 und D10 offenbaren weder einen Querträger in Verstrebungsstruktur, noch einen Kugelhals, der in einem Querträger aufgenommen wird. Das Argument der Einsprechenden/ Beschwerdeführerin, es sei für den Fachmann naheliegend, einen größeren Aufnahmeraum zur Verfügung zu stellen, beruht auf einer rückblickenden Betrachtungsweise, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bauraum im Fahrzeugumfeld nur in sehr begrenztem Maße zur Verfügung steht.\n\n4. Im schriftlichen Verfahren hat die Einsprechende/ Beschwerdeführerin die Neuheit gegenüber D2, D4, D5, D8, D9 und D13 in Frage gestellt. Während der mündlichen Verhandlung hat sie aber zu diesem Einspruchsgrund nur in Bezug auf D4 vorgetragen (basierend auf einer breiten Auslegung des Merkmals, dass der Kugelhals in seiner Ruhestellung bei Nichtgebrauch im Innenraum des Querträges deponiert ist). In der Tat ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu, Artikel 54 (2) EPÜ:\n\n4.1 Im Zusammenhang mit den Dokumenten D2, D4, D9 und D13 führt die Einsprechende/Beschwerdeführerin an, dass zumindest ein Teil des Kugelhalses im Querträger angeordnet sei. Wie oben unter 3.1 ausgeführt, muss aber nach Ansicht der Kammer das Merkmal, dass der Kugelhals (bei Nichtgebrauch) im Innenraum des Querträges deponiert ist, derart verstanden werden, dass der überwiegende Teil des Kugelhalses im Querträger zu liegen kommt. Dies ist bei den genannten Dokumenten nicht der Fall.\n\n4.2 Des Weiteren ist in den Dokumenten D5, D8 und D9 kein Querträger mit einer Verstrebungsstruktur offenbart. So betrachtet die Kammer weder ein U-Profil (D8) noch ein geschlossenes Hohlprofil (D9) als eine Verstrebungsstruktur. Wie bereits ausgeführt, stellt auch die Kombination aus einem Vierkantrohr und einem Kupplungsgehäuse wie in D5 offenbart, keine Verstrebungsstruktur im Sinne des Streitpatents dar.\n\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von der Einsprechenden/Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentationslinien die erfinderische Tätigkeit (oder Neuheit) in Frage stellen kann. Es sind entweder umfassende strukturelle Änderungen in einem tragenden Bauteil (Querträger) nötig, oder es fehlen signifikante Merkmale des erteilten Anspruchs, wie etwa die Verstrebungsstruktur oder der Innenraum, in dem der Kugelhals deponiert ist. Zweifellos hätte der Fachmann die von der Beschwerdeführerin dargestellten Schritte, wie etwa das Vergrößern des Querträgers zum Erzeugen eines passenden Innenraums durchführen können, aber die Einsprechende/Beschwerdeführerin konnte die Kammer nicht überzeugen, warum der Fachmann auch so handeln würde.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird aufrechterhalten wie erteilt. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Vottner G. 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