{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2015:T177413.20151103","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2015-11-03","aktenzeichen":"T 1774/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1774/13 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 3. November 2015 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Hirschmann Automotive GmbH Oberer Paspelsweg 6-8 6830 Rankweil-Brederis (AT) Vertreter:\n\nGreif, Thomas Thul Patentanwaltsgesellschaft mbH Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:\n\n(Einsprechende) BOWA-electronic GmbH & Co. KG Heinrich-Hertz-Str. 4-10 72810 Gomaringen (DE) Vertreter:\n\nSchneider, Peter Christian Fiedler, Ostermann & Schneider Patentanwälte Obere Karspüle 41 37073 Göttingen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nT. Kriner P. Acton D. T. Keeling Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Juli 2013 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2012037 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Entscheidung über den Widerruf des Europäischen Patents Nr. 2 012 037 wurde am 10. Juli 2013 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 16. August 2013 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 19. November 2013 eingereicht.\n\nII. Die Einspruchsabteilung fand, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber E1:\n\nEP-A-0 974 767 nicht neu sei und ausgehend von E2:\n\nDE-A-10 2006 016 851 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nIII. Am 3. November 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nIV. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Halterungsanordnung (1) für einen BremsbelagVerschleißsensor (2) in einer Bremsbefag-RÜckenplatte [sic] (3) mit einem Federclip (4), der Im [sic] Wesentlichen U-förmlg [sic] ausgebildet den Verschlelßsensor [sic] (2) zumindest abschnittsweise in einer korrespondierenden Aussparung (5) der BremsbeiagRückenplatte [sic] (3) verllersicher [sic] hält, wenn der Verschleißsensor (2) mittels des Federclips (4) in die Aussparung (5) eingesetzt ist, indem Tellbereiche [sic] von Schenkeln des Federclips (4) an der Aussparung (5) und an den Verschleißsensor (2) anliegen, wobei von dem Federclip (4) abschnittswelse [sic] zumindest eine Abwinklung (6, 7) absteht, die zumindest tellweise [sic] auf der Oberfläche der BremsbelagRückenplatte (3) zur Anlage kommt (Merkmal e), dadurch gekennzelchnet [sic], dass die zumindest eine Abwinklung (7) an einem vorderen Ende (9) des Federclips (4) angeordnet ist (Merkmal f), wobei das vordere Ende (9) in einem Bereich liegt, in dem die beiden etwa parallel verlaufenden Schenkel durch eine Bogenform miteinander verbunden sind (Merkmal g).\"\n\nDie Merkmalsbezeichnung (Merkmale e bis g) ist von der Kammer hinzugefügt worden.\n\nV. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\nE2 zeige in den Figuren 3 und 4 und beschreibe in Absatz [0011] Verdrillungen, die als Abwinklungen im Sinne des Merkmals e zu verstehen seien. Diese befänden sich in den Bereichen G und H des Federclips. Da das Merkmal g vorschreibe, dass das \"vordere Ende [des Federclips] in dem Bereich liegt, in dem die beiden etwa parallel verlaufenden Schenkel durch eine Bogenform miteinander verbunden sind\", seien die Bereiche H, in denen sich die Verdrillungen befinden auch als das Merkmal g erfüllend zu betrachten, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei.\n\nVI. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\nE2 offenbare keine Abwinklungen im Sinne des Streitpatents. Außerdem seien die dort in Absatz [0011] beschriebenen Verdrillungen - anders als im Streitpatent - nicht dafür vorgesehen, Geräuschprobleme zu beseitigen. Somit unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Merkmale e bis g von der in E2 gezeigten Vorrichtung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Im Einspruchsverfahren wurde in Bezug auf E2 nur der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit erhoben. Während der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren trug die Beschwerdegegnerin vor, dass keine Unterschiede zwischen der E2 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 bestehen und dieser somit nicht neu sei.\n\nZwar stellt die mangelnde Neuheit im Hinblick auf E2 einen neuen Einspruchsgrund dar. Die Behauptung, dass die nächstgelegene Entgegenhaltung für die Frage der erfinderischen Tätigkeit neuheitsschädlich ist, kann jedoch bei der Entscheidung über den Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit mitgeprüft werden (siehe G 7/95, Leitsatz).\n\n2. Neuheit E2 offenbart unstreitig insbesondere in den Figuren 3 und 4:\n\neine Halterungsanordnung für einen Bremsbelag-Verschleißsensor (3) in einer Bremsbelag-Rückenplatte (2) mit einem Federclip (6), der im Wesentlichen U-förmig ausgebildet den Verschleißsensor (3) zumindest abschnittsweise in einer korrespondierenden Aussparung (5) der Bremsbelag-Rückenplatte (2) verliersicher hält, wenn der Verschleißsensor (3) mittels des Federclips (6) in der Aussparung (5) eingesetzt ist, indem Teilbereiche von Schenkeln des Federclips (6) an der Aussparung (in den Bereichen 5a und 5b) und an dem Verschleißsensor (in den Bereichen 4a und 4b) anliegen.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass E2 jedoch überhaupt keine Abwinklungen aufweist, und dass die dort gezeigten Verdrillungen nicht wie im Streitpatent dafür vorgesehen seien, Geräuschprobleme zu reduzieren, sondern nur zur Befestigung des Federclips.\n\nSomit seien die Merkmale e bis g nicht in E2 gezeigt.\n\n2.2 Eine Abwinklung kann als ein Teil definiert werden, der so an einem anderen gehalten oder montiert ist, dass ein Winkel entsteht. Wie aus dem in Figur 4 gezeigten Schnitt der Figur 3 zu entnehmen ist, stehen am rechten Ende des wellenförmigen Federclips Bereiche so ab, dass ein Winkel zum Federclipschenkel entsteht. Diese Bereiche werden zwar in der E2 als Verdrillung benannt, unterscheiden sich aber nicht von einer Abwinklung. Wie aus Figur 4 zu entnehmen, kommen diese Verdrillungen zumindest teilweise auf der Oberfläche der BremsbelagRückenplatte zur Anlage, wie von Merkmal e verlangt. Ob beim Anliegen auf der Rückenplatte Geräuschentwicklungen unterbunden werden oder nicht, ist für die Beurteilung der Neuheit an sich irrelevant. Im vorliegenden Fall löst die in E2 beschriebene Erfindung jedoch gerade die Aufgabe, die Schwingungen und somit die dadurch erzeugten Geräusche zu reduzieren (siehe [0005]). Die in E2 beschriebenen Verdrillungen lösen somit auch die gleiche Aufgabe wie die Abwinklungen des Streitpatents.\n\nFolglich offenbart E2 das Merkmal e. 2.3 Gemäß Merkmalen f und g soll zumindest eine Abwinklung in demjenigen Bereich des Federclips liegen, in dem die beiden parallel verlaufenden Schenkel durch eine Bogenform verbunden sind, also im sogenannten \"vorderen Bereich\".\n\nIm dem in Figur 3 der E2 gezeigten Ausführungsbeispiel befinden sich Verdrillungen - also Abwinklungen - unter anderem im Bereich H. Dieser befindet sich in dem Bereich, in dem die in etwa parallel verlaufenden Schenkel durch eine Bogenform miteinander verbunden sind. Somit befindet sich zumindest eine Abwinklung an einem vorderen Ende des Federclips, wie von der Kombination der Merkmale f und g verlangt.\n\nDa also E2 alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbart, ist sein Gegenstand nicht neu.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nV. Commare T. Kriner","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2015-11-03/t-1774-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2015-11-03/t-1774-13","retrieved":"2026-10-26 02:31:35.150358+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2015-11-03/t-1774-13","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","date":"2015-11-03","dockets":["T 1774/13"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2015:T177413.20151103","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2015:T177413.20151103"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 03.11.2015 – T 1774/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2015-11-03/t-1774-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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