{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2014:T108414.20141105","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","decided":"2014-11-05","aktenzeichen":"T 1084/14","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1084/14 - 3.2.04\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 5. November 2014 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende 2) Stork Townsend B.V. Industrielaan 63 NL-5349 AE Oss (NL) Vertreter:\n\nVan den Heuvel, Henricus Theodorus Patentwerk BV P.O. Box 1514 5200 BN 's-Hertogenbosch (NL) Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Albert Handtmann Maschinenfabrik GmbH & Co. KG Hubertus-Liebrecht-Strasse 10-12 88400 Biberach (DE) Vertreter:\n\nGrünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Leopoldstrasse 4 80802 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:\n\n(Einsprechende 1) Vemag Maschinenbau GmbH Weserstrasse 32 27283 Verden/Aller (DE) Vertreter:\n\nEisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. März 2014 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1563739 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nA. de Vries S. Oechsner de Coninck C. Heath E. Frank O. Loizou\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 28. November 2013, die am 6. März 2014 zur Post gegeben wurde.\n\nII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 2) legte am 6. Mai 2014 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.\n\nIII. Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Beschwerdebegründung eingereicht habe und die Beschwerde damit als zurückgenommen gelte und dass sie daher die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantrage (\"As the above appeal has been withdrawn due to the fact that we did not file the Grounds of Appeal, we request you to reimburse the appeal fees based on Rule 103 EPC\").\n\nIV. Mit Mitteilung vom 21. August 2014, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.\n\nV. Es ging keine Erwiderung ein.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist, nämlich bis zum 16. Juli 2014, wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).\n\n2. In Bezug auf den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 EPÜ, eingereicht mit Schreiben vom 18. August 2014, ist festzustellen, dass keine der Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 EPÜ gegeben sind. Insbesondere ist die Rücknahme nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erklärt worden, sondern erst danach, sodass ein Fall von Regel 103 Abs. 1 b) EPÜ nicht gegeben ist. Auch eine teilweise Erstattung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 Abs. 2 c) kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde am 18. August 2014 gar nicht mehr zurückgenommen werden konnte. Dies würde voraussetzen, dass sie zu diesem Zeitpunkt anhängig war, was bei einer zu diesem Zeitpunkt bereits unzulässigen Beschwerde aber nicht der Fall ist.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Magouliotis A. de Vries","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2014-11-05/t-1084-14","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2014-11-05/t-1084-14","retrieved":"2026-10-26 02:29:38.569030+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2014-11-05/t-1084-14","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","date":"2014-11-05","dockets":["T 1084/14"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2014:T108414.20141105","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2014:T108414.20141105"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.11.2014 – T 1084/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2014-11-05/t-1084-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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