{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2014:T072912.20140729","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"T 729/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0729/12 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 29. Juli 2014 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Fior & Gentz GmbH Dorette-von-Stern-Strasse 5 21337 Lüneburg (DE) Vertreter:\n\nStork Bamberger Patentanwälte Postfach 73 04 66 22124 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Otto Bock HealthCare GmbH Max-Näder-Strasse 15 37115 Duderstadt (DE) Vertreter:\n\nLins, Edgar Gramm, Lins & Partner GbR Theodor-Heuss-Strasse 1 38122 Braunschweig (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nT. Kriner P. Acton I. Beckedorf Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1457174 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Januar 2012.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der entschieden wurde, in welcher Fassung das Europäische Patent Nr. EP 1 457 174 aufrechterhalten werden kann.\n\nII. Am 29. Juli 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Basis eines der Anspruchssätze, eingereicht als Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2neu während der mündlichen Verhandlung.\n\nIII. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Orthopädietechnisches Hilfsmittel für einen Patienten, mit zwei relativ zueinander bewegbaren Teilen (15, 16) und einer Verriegelungsvorrichtung zum Verriegeln der beiden Teile (15, 16) in einer vorbestimmten relativen Position und zum Entriegeln der Teile (15, 16) zur Freigabe der Bewegung der Teile (15, 16) zueinander, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Signaleinrichtung (36, 40, 41, 42) vorgesehen ist, die ein für den Patienten gut erkennbares eigenes Anzeigeoder Warnsignal in Form eines optischen haptischen, mechanischen und/oder eines von einem von einer Detektionseinrichtung (30, 31) gesteuerten Tongenerator (40) abgegebenen akustischen Signals für den Verriegelungszustand oder von einem von einer Taste (9) gesteuerten Tongenerator (41) abgegebenen akustischen Signals beim Entriegeln der Verriegelungsvorrichtung abgibt.\"\n\nAnspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Orthopädietechnisches Hilfsmittel für einen Patienten, mit zwei relativ zueinander bewegbaren Teilen (15, 16) und einer Verriegelungsvorrichtung zum Verriegeln der beiden Teile (15, 16) in einer vorbestimmten relativen Position und zum Entriegeln der Teile (15, 16) zur Freigabe der Bewegung der Teile (15, 16) zueinander, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Signaleinrichtung (36, 40, 41, 42) vorgesehen ist, die ein für den Patienten gut erkennbares eigenes Anzeige- oder Warnsignal abgibt, und zwar für den Verriegelungszustand, wenn eine Detektionseinrichtung (30, 31) einen Verriegelungszustand (Verriegelung oder Entriegelung) erkannt hat oder für eine Entriegelung in Form eines von einem von einer Taste (9) gesteuerten Tongenerator (41) abgegebenen akustischen Signals.\" Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2neu hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Orthopädietechnisches Hilfsmittel für einen Patienten, mit zwei relativ zueinander bewegbaren Teilen (15, 16) und einer Verriegelungsvorrichtung zum Verriegeln der beiden Teile (15, 16) in einer vorbestimmten relativen Position und zum Entriegeln der Teile (15, 16) zur Freigabe der Bewegung der Teile (15, 16) zueinander, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Detektionseinrichtung (30, 31) zur Erkennung des Verriegelungszustands der beiden Teile (15, 16) und wenigstens eine Signaleinrichtung (36, 40, 41, 42) vorgesehen ist, die ein für den Patienten gut erkennbares eigenes Anzeige- oder Warnsignal für den Verriegelungszustand der Verriegelungsvorrichtung abgibt, wobei das Signal optisch, akustisch, haptisch und/oder mechanisch ist und wobei die Detektionseinrichtung (30, 31) in Abhängigkeit vom Verriegelungszustand zur elektrischen Erzeugung des Signals ausgelegt ist.\"\n\nIV. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDie während der mündliche Verhandlung eingereichten Anträge sollen nicht in das Verfahren zugelassen werden, da sie verspätet vorgebracht seien und sie Einwände versuchten zu beheben, die schon seit Anfang des Beschwerdeverfahrens vorlagen.\n\nV. Zur Stützung ihrer Anträge hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDie während der mündlichen Verhandlung eingereichten Anträge sollten in das Verfahren zugelassen werden, weil sie eine Reaktion auf Einwände seien, die erst während der mündlichen Verhandlung erhoben wurden. Außerdem würden diese Anträge die Erfordernisse des EPÜs erfüllen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Zulassung der Anträge Der neue Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2neu wurden erst während der mündlichen Verhandlung und somit verspätet vorgelegt. Sie wurden eingereicht mit dem Ziel, einen Einwand gemäß Artikel 100 (c) EPÜ zu beheben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin wurden die Einwände zur Zulässigkeit der Änderungen des von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Anspruchs 1 schon am Anfang des Beschwerdeverfahrens erhoben. Somit hätten die Anträge bereits mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht werden können und sollen (Artikel 12 (2) VOBK). Folglich kann die Zulassung der neuen Anträge nicht durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung begründet werden.\n\nDa der Hauptantrag und der Hilfsantrag 1 zudem prima facie nicht gewährbar sind, wurden sie von der Kammer, in Ausübung ihres Ermessens gemäß 13 (3) VOBK, nicht in das Verfahren zugelassen. Da der Hilfsantrag 2neu hingegen auf einem schon während des Einspruchsverfahrens eingereichten Hilfsantrag 2 basiert und prima facie gewährbar erschien, wurde er in das Verfahren zugelassen.\n\n2. Hilfsantrag 2neu Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Antrag keine Einwände erhoben. Auch die Kammer konnte keine Mängel erkennen, die der Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage dieses Antrags entgegenstehen könnten.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geänderter Fassung auf der Basis folgender Dokumente aufrechtzuerhalten:\n\nAnsprüche: 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2neu, eingereicht während der mündlichen Verhandlung Beschreibung: Spalten 1 und 2 sowie 5 bis 8 Spalten 3 und 4 Figuren:\n\n1 bis 12 wie erteilt eingereicht während der mündlichen Verhandlung wie erteilt Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Wolinski T. 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