{"status":"available","doknr":"EPO-T081735DU2","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T173508.20120927","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.03","decided":"2012-09-27","aktenzeichen":"T 1735/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1735/08 - 3.3.03 N E B E N E N T S C H E I D U N G der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 27. September 2012 Beschwerdeführer:\n\n(Patentinhaber) Basell Polyolefine GmbH Brühler Strasse 60 D-50389 Wesseling (DE) Vertreter:\n\nHerzog, Martin Herzog Fiesser & Partner Patentanwälte Immermannstrasse 40 D-40210 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner I (Einsprechender 1) THE DOW CHEMICAL COMPANY 2030 Dow Center Midland, Michigan 48674 (US) Vertreter:\n\nHayes, Adrian Chetwynd Boult Wade Tennant Verulam Gardens 70 Gray's Inn Road London WC1X 8BT (GB) Beschwerdegegner II:\n\n(Einsprechender 2) Borealis Technology OY P.O. Box 330 FI-06101 Porvoo (FI) Vertreter:\n\nKador, Utz Ulrich Kador & Partner Corneliusstrasse 15 D-80469 München (DE) Beschwerdegegner III:\n\n(Einsprechender 3) TOTAL PETROCHEMICALS RESEARCH FELUY S.A. Zone Industrielle C B-7181 Seneffe (Feluy) (BE) Vertreter:\n\nLeyder, Francis Total Petrochemicals Research Feluy Zone Industrielle C B-7181 Seneffe (Feluy) (BE)\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzende:\n\nMitglieder:\n\nB. ter Laan C.-P. Brandt M. C. Gordon\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 beantragte der Vertreter des Beschwerdegegners / Einsprechenden 3 die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 vor der Beschwerdekammer 3.3.03 in der vorliegenden Beschwerdesache T 1735/08-3.3.03. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 21. Juni 2012 versandt.\n\nII. In dem Schreiben vom 12. Juli 2012 (in englischer Sprache) trägt der Beschwerdegegner / Einsprechende 3 vor, dass ein wichtiger Teil der Entscheidung nicht im Protokoll enthalten sei, nämlich, dass die Kammer als Entscheidung verkündet habe, dass ein bestimmter Anspruchssatz, beigefügt als Hilfsantrag I, die Erfordernisse nach Artikel 123 (2) EPÜ erfülle.\n\nIII. Mit Mitteilung vom 17. Juli 2012 hat die Beschwerdekammer dargelegt, dass kein Grund für die beantragte Berichtigung des Protokolls besteht.\n\nIV. In dem Antwortschreiben vom 19. September 2012 hat der Beschwerdegegner / Einsprechende 3 auf folgende Passage der die mündliche Verhandlung vorbereitenden Mitteilung der Kammer vom 20. März 2012 verwiesen: \"Die Kammer ist der Auffassung, dass es in dem vorliegenden Fall angebracht ist, sich auf die Beurteilung der Erfordernisse des Art. 123(2) und (3) EPÜ sowie evtl. Art. 84 EPÜ ... zu beschränken ...\". In diesem Zusammenhang erscheine es wichtig klarzustellen, dass nur die Vereinbarkeit mit Art. 123(2) EPÜ von der Kammer anerkannt worden sei.\n\nAußerdem hat der Beschwerdegegner / Einsprechende 3 eine Definition des Begriffes \"minutes\" aus Oxford Dictionary of English zitiert. Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls wurde aufrechterhalten und sinngemäß eine Entscheidung hierüber beantragt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Frage des Inhalts einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des EPA ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners/Einsprechenden 3 allein Regel 124(1) EPÜ. Danach sind u.a. die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten in das Protokoll aufzunehmen.\n\n2. Rechtserheblich im vorliegenden Zusammenhang sind auch die später mit Gründen zu versehenden Entscheidungen der Kammer, deren Tenor in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen wird. Es ist nach Regel 124(1) EPÜ hingegen weder erforderlich noch ist es in Verfahren vor der Beschwerdekammer des EPA üblich, in das Protokoll aufzunehmen, dass die Kammer eine vorläufige Auffassung über die Patentierungsvoraussetzungen vor der Verkündung der Entscheidung geäußert hat.\n\n3. Bei einer hier vorliegenden Entscheidung auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung erfolgen die Angabe des Anspruchssatzes und die Begründung, warum dieser Anspruchssatz, der die Grundlage für die weitere Entscheidung der 1. Instanz bildet, nach Ansicht der Beschwerdekammer einen Teil der Patentierungsvoraussetzungen (wie im vorliegenden Fall Artikel 123(2) EPÜ) erfüllt, nicht in der Entscheidungsformel oder sonst im Verhandlungsprotokoll, sondern in der Begründung der Entscheidung. Dieses Vorgehen entspricht dem Gebot der Knappheit der Entscheidungsformel.\n\n4. Im Übrigen entspricht die im Protokoll wiedergegebene Entscheidungsformel exakt dem in der mündlichen Verhandlung nach Beendigung der sachlichen Debatte von der Vorsitzenden der Kammer als Entscheidungsformel verlesenen Text.\n\n5. Soweit sich der Beschwerdegegner/Einsprechende 3 erstmals im Schreiben vom 19. September 2012 zur Begründung des Antrags auf Protokollberichtigung auf eine Passage aus der der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung der Kammer vom 20. März 2012 beruft (s.o. IV.), kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich, wie in der Mitteilung anfangs ausdrücklich und eindeutig klargestellt, dabei um eine die mündliche Verhandlung vorbereitende, vorläufige und nicht bindende Meinung handelt.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDer Antrag auf Berichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDie Vorsitzende:\n\nE. Goergmaier B. ter Laan","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t081735du2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-09-27/t-1735-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t081735du2","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t081735du2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-09-27/t-1735-08","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t081735du2","retrieved":"2026-10-26 02:37:24.099921+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2012-09-27/t-1735-08","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.3.03","date":"2012-09-27","dockets":["T 1735/08"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T173508.20120927","ids":{"doknr":"EPO-T081735DU2","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T173508.20120927"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.09.2012 – T 1735/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-09-27/t-1735-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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