{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T121811.20120217","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2012-02-17","aktenzeichen":"T 1218/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1218/11 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 17. Februar 2012 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) BIESSE S.p.A. Via della Meccanica, 16 I-61100 Pesaro (IT) Vertreter:\n\nManconi, Stefano Studio Torta S.p.A. Via Viotti, 9 I-10121 Torino (IT) Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Homag Holzbearbeitungssysteme AG Homagstrasse 3-5 D-72296 Schopfloch (DE) Vertreter:\n\nHOFFMANN EITLE Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1882570 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. März 2011.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nH. Meinders H.-P. Felgenhauer I. Beckedorf\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. März 2011 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 882 570 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.\n\nII. Mit Schreiben vom 7. September 2011, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.\n\nIII. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.\n\n2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.\n\n3. Die in der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 gestellten Anträge umfassen neben den auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents gerichteten Sachanträgen auch einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Letzterer wurde indes nur für den Fall gestellt, dass die Beschwerdekammer die Aufrechterhaltung des Patents und damit die Zurückweisung der Beschwerde beabsichtigte. Insofern handelte es sich bei diesem Antrag um einen Hilfsantrag. Durch Bescheid des Geschäftsstellenbeamten vom 7. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht erfolgt war und die Beschwerde daher voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Im selben Bescheid wurde die Beschwerdeführerin ferner um Klarstellung ersucht, ob der von ihr hilfsweise gestellte Antrag auf eine mündliche Verhandlung auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde als Folge der Tatsache, dass die Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich gegründet wurde, weiterverfolgt werde.\n\nDie Beschwerdeführerin hat auf diesen Bescheid nicht geantwortet. Insbesondere erfolgten weder die im Bescheid ersuchte Klarstellung noch ein eindeutiger Antrag, dass eine mündliche Verhandlung eben auch zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde begehrt werde. Die Beschwerdekammer versteht daher den in der Beschwerdeschrift gestellten verfahrensrechtlichen Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung lediglich dahingehend, dass dieser nicht zugleich betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde gestellt wurde, mit der Folge, dass die Kammer eine Entscheidung über die Beschwerde nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung treffen kann.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall H. 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