{"status":"available","doknr":"EPO-T100037DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T003710.20120117","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2012-01-17","aktenzeichen":"T 37/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0037/10 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 17. Januar 2012 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Vertreter:\n\nBorgWarner, Inc. 3850 Hamlin Road Auburn Hills, MI 48326-2872 (US) Neunert, Peter Andreas Patentanwälte Westphal, Mussgnug & Partner Am Riettor 5 D-78048 Villingen-Schwenningen Beschwerdegegnerin:\n\n(Einsprechende) ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen (DE) (DE) Vertreter:\n\nRuttensperger, Bernhard Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. November 2009 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1584830 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nT. Kriner P. Acton U. Tronser\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die Entscheidung vom 13. November 2009 über den Widerruf des Europäischen Patents Nr. 1 584 830, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 8. Januar 2010 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 23. März 2010 eingegangen.\n\nII. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des während der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2009 eingereichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht neu sei in Hinblick auf die in den folgenden Entgegenhaltungen offenbarten Gegenstände:\n\nD7: DE-A-198 46 444 D8: DE-A-100 34 730 D9: DE-A-101 25 628. III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Einspruchs, hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2009 eingereichten Hilfsantrags, oder auf der Grundlage des Hilfsantrags 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2012. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nIV. Der erteilte Anspruch lautet:\n\n\"Kupplungseinrichtung (K1, K2, K3, K4, K5, K6), insbesondere Anfahrkupplungseinrichtung (K1, K2, K3, K4, K5, K6) - mit einer Lamellenkupplung (L1, L2, L3, L4, L5, L6) mit einem Außenlamellen (31a, 131a, 231a, 331a, 431a, 531a) tragenden Außenlamellenträger (5, 105, 205, 305, 405, 505) und mit einem Innenlamellen (31b, 131b, 231b, 331b, 431b, 531b) tragenden Innenlamellenträger (6, 106, 206, 306, 406, 506) und - mit einem in Reihe geschalteten Torsionsschwingungsdämpfer (T1, T2, T3, T4, T5, T6) mit einem Primärelement (34.4, 34.5; 134.4, 134.5; 234.4, 234.5; 334.4, 334.5; 434.4, 434.5; 534.4, 534.5) und mit einem mittels einer Federeinrichtung (34.6, 134.6, 234.6, 334.6, 434.6, 534.6) gekoppelten und gegenüber diesem verdrehbaren Sekundärelement (34.1, 134.1, 234.1, 334.1, 434.1, 534.1), wobei - die Lamellenkupplung (L1, L2, L3, L4, L5, L6) und der Torsionsschwingungsdämpfer (T1, T2, T3, T4, T5, T6) eine gemeinsame Drehachse (ax) aufweisen und in Achsrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei - der Außenlamellenträger (5, 105, 205, 305, 405, 505) und das Primärelement (34.4, 34.5; 134.4, 134.5; 234.4, 234.5; 334.4, 334.5, 434.4, 434.5; 534.4, 534.5) einen im Wesentlichen gleichen Außenradius(R) aufweisen und/oder - der Außenlamellenträger und das Sekundärelement einen im Wesentlichen gleichen Außenradius aufweisen, und wobei - die Lamellenkupplung (L1, L2, L3, L4, L5, L6) und der Torsionsschwingungsdämpfer (T1, T2, T3, T4, T5, T6) in einem gemeinsamen geschlossenen Kupplungsgehäuse (1, 2; 101, 102; 201, 202; 301, 302; 401, 402; 501, 502) angeordnet sind (Merkmal A), dadurch gekennzeichnet, dass - das Kupplungsgehäuse (1, 2; 101, 102; 201, 202; 301, 302; 401, 402; 501, 502) antreibbar ist und - der Außenlamellenträger (31a, 131a, 231a, 331a, 431a, 531a) [sic] drehfest mit dem Kupplungsgehäuse (1, 2; 101, 102; 201, 202; 301, 302; 401, 402; 501, 502) verbunden ist.\"\n\nAnspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal umfasst wonach:\n\n\"das Sekundärelement einen Dämpferflansch (34.1, 134.1, 234.1, 334.1, 434.1, 534.1) umfasst und das Primärelement eine zwei Dämpferhalbschalen (34.4, 34.5; 134.4, 134.5; 234.4, 234.5; 334.4, 334.5; 434.4, 434.5; 534.4, 534.5) aufweisende Dämpferschale umfasst, welche den Dämpferflansch 34.1, 134.1, 234.1, 334.1, 434.1, 534.1) gehäuseartig umgreift\" (Merkmal B).\n\nAnspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale umfasst wonach:\n\n\"abtriebsseitig eine Getriebeeingangsnabe (7, 107, 207, 307, 443, 543) vorgesehen ist, welche mit einer Getriebeeingangswelle (64, 164, 264, 364, 464, 564) verbindbar ist (Merkmal C), die Getriebeeingangsnabe (443, 543) den Torsionsschwingungsdämpfer (T5, T6), nicht aber die Lamellenkupplung (L5, L6) axial durchsetzt (Merkmal D) eine Kupplungsnabe (442, 542) vorgesehen ist, welche die Lamellenkupplung (L5, L6) axial durchsetzt (Merkmal E), und die Kupplungsnabe (442, 542) als Drehdurchführung und Gleitlager für die Getriebeeingangswelle (464, 564) ausgebildet ist (Merkmal F).\"\n\nDie Merkmalsbezeichnungen Merkmal A bis F sind von der Kammer eingefügt worden.\n\nV. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\na) Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sei schon deswegen gegenüber der Vorrichtung gemäß D7 neu, weil letztere einen hydrodynamischen Drehmomentwandler betreffe und nicht eine Kupplungseinrichtung. Der grundsätzliche Unterschied zwischen der beanspruchten Kupplungseinrichtung und einem Drehmomentwandler sei Absatz [0017] des Streitpatents zu entnehmen, der ausdrücklich angebe, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung einen Drehmomentwandler ersetzen solle.\n\nFerner offenbare die Vorrichtung gemäß D7 auch nicht das Merkmal A. Der Wortlaut \"in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet\" sei nämlich so auszulegen, dass das Gehäuse ausschließlich die Lamellenkupplung und den Torsionsschwingungsdämpfer aufnehme. Da in dem Gehäuse gemäß D7 auch weitere Bauteile, nämlich das Turbinen- und das Pumpenrad angeordnet sind, handle es sich nicht um ein \"gemeinsames Gehäuse\" im Sinne des Streitpatents.\n\nSchließlich seien in der Vorrichtung gemäß D7 zwei Deckscheibenelemente um den Dämpferflansch des Primärelements des Torsionsschwingungsdämpfers positioniert. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verlange hingegen, dass zwei Halbschalen den Dämpferflansch umgreifen und folglich umschließen. Da der Ausdruck \"Halbschale\" eine gewölbte Form impliziere, könnten die in D7 gezeigten Scheiben nicht einer Halbschale gleichgestellt werden.\n\nFerner drücke auch der Wortlaut \"gehäuseartig umgreifen\" aus, dass der Dämpferflansch von den Halbschalen umschlossen werden solle, was bei dem Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D7 nicht der Fall sei. Deswegen offenbare D7 auch nicht das Merkmal B. b) Hilfsantrag 2 Klarheit und Ausführbarkeit Zum einen sei Klarheit kein Einspruchsgrund, so dass dieser Einwand grundsätzlich nicht zulässig sei. Zum anderen sei es offensichtlich, dass der Ausdruck \"axial durchsetzen\" als \"im Wesentlichen axial durchsetzen\" bzw. als \"weitgehend durchsetzen\" auszulegen sei, so dass kein Widerspruch zwischen dem Anspruchswortlaut und den Figuren bestehe und der Anspruch 1 klar sei.\n\nDer von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand zur mangelnden Offenbarung sei im Einspruchsverfahren nicht erhoben worden, so dass er gegen den Willen der Patentinhaberin nicht berücksichtigt werden dürfe. Neuheit Da es mehrere Alternativen gebe, um die Getriebeeingangswelle der D7 zu lagern, wie zum Beispiel am Gehäuse, offenbare diese Entgegenhaltung weder explizit noch implizit, dass die Kupplungsnabe als Gleitlager für die Getriebeeingangswelle diene.\n\nFolglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 schon aus diesem Grunde neu.\n\nVI. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\na) Haupt- und Hilfsantrag 1 D7 offenbare alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1. D7 betreffe zwar einen hydrodynamischen Drehmomentwandler. Dieser umfasse aber eine Überbrückungskupplung und einen Torsionsschwingungsdämpfer, die die gleiche Funktion wie die beanspruchte Kupplungseinrichtung hätten und somit ebenfalls eine Kupplungseinrichtung darstellten. Dass in Absatz [0017] des Streitpatents die Möglichkeit dargestellt werde einen Drehmomentwandler durch die erfindungsgemäße Vorrichtung zu ersetzen, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da für die Beurteilung der Neuheit nur der Anspruchswortlaut zu berücksichtigen sei.\n\nDie Lamellenkupplung und der Torsionsschwingungsdämpfer seien in einem gemeinsamen, geschlossenen Kupplungsgehäuse angeordnet (Merkmal A). Die Tatsache, dass die Pumpen- und Turbinenräder des Drehmomentwandlers auch in diesem Gehäuse angeordnet sind, stehe nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Anspruchs.\n\nFerner offenbare D7 auch das Merkmal B. Die Bauteile 68 und 70, seien in der D7 zwar als Scheibenelemente beschrieben, stellten jedoch Halbschalen im Sinne des Streitpatents dar, da sie den Dämpferflansch des Sekundärelements umgeben und zwischen ihnen ein Volumen bereitgestellt werde, in dem der Dämpferflansch aufgenommen sei.\n\nFolglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1 nicht neu.\n\nb) Hilfsantrag 2 Klarheit und Ausführbarkeit Anspruch 1 entspreche nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ, weil nicht klar sei, was mit dem Wortlaut \"axial durchsetzt\" gemeint sei. Im erteilten Anspruchssatz seien die Ansprüche 11 und 12 auf zwei alternative Gestaltungsformen der Getriebeeingangsnabe gerichtet. Nach Anspruch 11 durchsetze sie sowohl den Torsionsschwingungsdämpfer als auch die Lamellenkupplung, während sie nach Anspruch 12 zwar den Torsionsschwingungsdämpfer, nicht aber die Lamellenkupplung durchsetze. Die Ausgestaltung gemäß Anspruch 11 sei in Figur 1 dargestellt, während diejenige gemäß Anspruch 12 in den Figuren 5 und 7 gezeigt sei. Nach Figur 1 durchsetze die Getriebeeingangsnabe 7 den Torsionsschwingungsdämpfer und die Lamellenkupplung jeweils teilweise. Nach den Figuren 5 und 7, in denen die Getriebeeingangswelle mit dem Bezugszeichen 443 gekennzeichnet sei, erstrecke sich diese axial bis unterhalb der Lamellenkupplung (ca. bis zum ersten Drittel der Kupplung), so dass sie diese ebenfalls zumindest zum Teil \"durchsetze\". Folglich stelle sich die Frage, was unter \"axial durchsetzen\" zu verstehen sei.\n\nFalls der Wortlaut des Anspruchs 12 in dem Sinne zu interpretieren sei, dass überhaupt keine Überlappung der Getriebeeingangswelle und der Lamellenkupplung vorliegen solle, dann sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht ausführbar im Sinne des Artikels 83 EPÜ, da keine entsprechende Ausführungsform offenbart sei und die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.\n\nNeuheit D7 offenbare auch alle aus den erteilten Ansprüchen 9, 12 und 13 hinzugefügten Merkmale (Merkmale C - F). Dass die Kupplungsnabe (52) als Drehdurchführung und Gleitlager für die Getriebeeingangswelle (die mit der Turbinennabe 28 drehfest verbundene und nicht dargestellten Abtriebswelle, siehe Spalte 3, Zeilen 23 bis 25) ausgebildet ist, sei zumindest implizit offenbart.\n\nZwischen Kupplungsnabe (das Teil, das durch den Trageabschnitt 52 am Deckel abgestützt wird) und Getriebeeingangswelle müsse zwingend eine Dichtung vorhanden sein, weil sonst das Öl, dass aus der Getriebeeingangswelle in die Kammer 56 gelangt (siehe Spalte 3, Zeilen 59 bis 63) an der Kontaktstelle zwischen Kupplungsnabe und Getriebeeingangswelle austreten würde, statt wie vorgesehen in die Kammer 56 zu gelangen.\n\nFerner müsse die Kupplungsnabe auch als Gleitlager für die Getriebeeingangswelle dienen, da sonst keine weitere Möglichkeit bestehe, diese abzustützen. Eine Abstützung an der Turbinennabe 28 oder am Leitrad 32 sei nämlich nicht möglich, da diese beiden Teile nicht radial abgestützt seien.\n\nFolglich sei auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht neu.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 2.1 Die in D7 beschriebene Vorrichtung wird als hydrodynamischer Drehmomentwandler definiert. Dieser umfasst eine Überbrückungskupplung 38 (siehe Spalte 3, Zeilen 30 bis 37) sowie einen Torsionsschwingungsdämpfer 60 (siehe Spalte 4, Zeilen 17 bis 21). Da es für die Funktionsweise der Kupplung und des Torsionsschwingungsdämpfers irrelevant ist, ob dem Torsionsschwingungsdämpfer ein Drehmomentwandler nachgeschaltet ist oder nicht, ist die in D7 offenbarte Kombination der Kupplung und des Torsionsschwingungsdämpfers eine Kupplungseinrichtung im Sinne des Streitpatents.\n\nEs stimmt zwar, dass im Absatz [0017] des Streitpatents ausgeführt ist, dass die besondere Gestaltung des erfindungsgemäßen Kupplungsgehäuses es ermöglicht, die Kupplungseinrichtung anstelle des Drehmomentwandlers einzusetzen. Da aber der Ausdruck \"Kupplungseinrichtung\" eindeutig ist und eine Vorrichtung beschreibt, die die Funktion einer Kupplung ausübt, braucht die Beschreibung nicht herangezogen zu werden, um diesen Begriff in einer anderen Weise zu interpretieren.\n\nZusätzlich sei vermerkt, dass sich der Anspruch nur fakultativ auf eine Anfahrtskupplungseinrichtung bezieht und dieses Merkmal den Gegenstand nicht einschränkt. Folglich entsprechen die Kupplung und der Torsionsschwingungsdämpfers gemäß D7 einer Kupplungseinrichtung wie sie im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents beansprucht ist.\n\n2.2 Somit offenbart D7 (siehe insbesondere Figur 1):\n\nEine Kupplungseinrichtung - mit einer Lamellenkupplung (38) mit einem Außenlamellen (46) tragenden Außenlamellenträger (44) und mit einem Innenlamellen (42) tragenden Innenlamellenträger (40) und - mit einem in Reihe geschalteten Torsionsschwingungsdämpfer (60) mit einem Primärelement (66) und mit einem mittels einer Federeinrichtung (96) gekoppelten und gegenüber diesem verdrehbaren Sekundärelement (84), wobei - die Lamellenkupplung (38) und der Torsionsschwingungsdämpfer (60) eine gemeinsame Drehachse aufweisen und in Achsrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei - der Außenlamellenträger (44) und das Primärelement (66) einen im Wesentlichen gleichen Außenradius aufweisen, wobei - das Kupplungsgehäuse (12) antreibbar ist und - der Außenlamellenträger (44) drehfest mit dem Kupplungsgehäuse (12) verbunden ist.\n\n2.3 D7 offenbart außerdem auch das Merkmal A wonach die Lamellenkupplung und der Torsionsschwingungsdämpfer in einem gemeinsamen geschlossenen Kupplungsgehäuse angeordnet sind. Der Wortlaut \"gemeinsam eingeschlossen\" schließt nämlich nicht aus, dass sich weitere Elemente innerhalb des Gehäuses befinden. Es drückt lediglich aus, dass sich die Lamellenkupplung und der Torsionsschwingungsdämpfer nicht in zwei unterschiedlichen, sondern in einem einzigen, gemeinsamen Gehäusen befinden.\n\n2.4 Schließlich offenbart D7 auch das Merkmal B des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. D7 zeigt in Figur 1 zwei Deckscheibenelemente 68 und 70 (siehe auch Spalte 4, Zeilen 47 bis 52), die den Dämpferflansch umgeben. Durch die Form und die gegenseitige Lage der beiden Elemente umfassen sie ein Volumen und bilden dadurch eine nach oben offene Dämpferschale, in der sich der Dämpferflansch befindet.\n\nDie beiden Elemente 68 und 70 bilden hierbei jeweils eine Dämpferhalbschale. Dabei ist zu beachten, dass der Ausdruck \"Schale\" nicht notwendig eine Wölbung der Seitenwände voraussetzt, sondern, dass eine Schale sehr wohl auch gerade Seitenwände haben kann. Die Tatsache allein, dass die Teile 34.4 und 34.5 im Streitpatent als Dämpferhalbschalen definiert sind, während in der D7 für die entsprechenden Teile der Ausdruck Deckscheibenelemente benutzt wird, reicht nicht aus, um sie vom Stand der Technik zu unterscheiden.\n\n2.5 Da D7 alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 offenbart, ist sein Gegenstand nicht neu.\n\n3. Hilfsantrag 2 3.1 Klarheit und Ausführbarkeit Mangelnde Klarheit ist kein Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ (1973). Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes, sind im Einspruchs- und im daraus erwachsenen Beschwerdeverfahren lediglich Einwände nach Artikel 84 EPÜ (1973) zulässig, die auf eine Änderung des Patents zurückgehen. Wenn die die mangelnde Klarheit hevorrufenden Änderungen, wie im vorliegenden Fall, in einer Kombination von erteilten Ansprüchen bestehen, werden jedoch in der Regel keine Klarheitseinwände zugelassen, da bereits die erteilten Ansprüche unklar waren, aber dennoch erteilt worden sind.\n\nDer Wortlaut \"axial durchgreifen\" steht außerdem nicht im Widerspruch zur Beschreibung, sondern ist im Hinblick auf die Figuren 5 und 7 breit auszulegen, nämlich als \"im Wesentlichen axial durchsetzen\", bzw. \"weitgehend axial durchsetzen\". Im Hinblick auf die geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit ist darauf zu verweisen, dass sich sie Artikel 83 bzw. 100 (b) EPÜ (1973) nicht nur auf die Ansprüche, sondern auf das gesamte Patent beziehen. Da in Figuren 5 und 7 eine Ausführungsform gezeigt wird, die dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht, ist die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann.\n\n3.2 Neuheit D7 offenbart unstrittig eine Getriebeeinganswelle, welche mit einer Getriebeeingangsnabe (die Turbinennabe 28) verbindbar ist. Die Getriebeeingangswelle ist zwar in Figur 1 der D7 nicht gezeigt, doch ist auf Spalte 2, Zeilen 23 bis 25 angegeben, dass die Turbinennabe mit einer Abtriebswelle, z. Bsp. mit einer Getriebeeingangswelle, drehfest verbindbar ist. Folglich offenbart D7 das Merkmal C. Wie in Figur 1 der D7 gezeigt, erstreckt sich die Turbinennabe 28, d.h. die Getriebeeingangsnabe durch den gesamten Torsionsschwingungsdämpfer und durchsetzt ihn somit axial vollständig. Jedoch erstreckt sich die Getriebeeingangsnabe nur weniger als zur Hälfte durch die Lamellenkupplung und durchsetzt sie deswegen nicht im Wesentlichen. Folglich offenbart D7 auch das Merkmal D des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Im Streitpatent ist als Kupplungsnabe das Teil benannt, das den Betätigungskolben trägt und durch das das Fluid zu dessen Betätigung strömt. In der D7 übernimmt das Teil (ohne Bezugszeichen), das durch den Trageabschnitt 52 am Deckel 14 abgestützt ist, diese Rolle und stellt deswegen die Kupplungsnabe der Vorrichtung nach D7 dar.\n\nDieser Flansch erstreckt sich aber nur teilweise durch die Lamellenkupplung, so dass er diese nicht axial durchsetzt. Folglich offenbart D7 nicht das Merkmal E. Die Getriebeeingangswelle gemäß D7 dient dazu, Fluid in den zwischen Deckel 14 und Kolben 50 gebildeten Raum 56 zu führen (siehe Spalte 3, Zeilen 59 bis 63). Folglich muss die Kupplungsnabe zwar gegenüber der GetriebeC7281.D eingangswelle abgedichtet sein und für sie eine Drehdurchführung bilden. Die Getriebeeingangswelle muss aber nicht zwingend an der Kupplungsnabe gleitend gelagert sein, sondern kann auch an weiteren Bauteilen der Vorrichtung gemäß Figur 1 der D7 gelagert werden, wie zum Beispiel am Gehäuse. Folglich offenbart D7 nicht unmittelbar und eindeutig das Merkmal F des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist somit neu.\n\n4. Nachdem die Anspruchsabteilung lediglich über die Neuheit des Hilfsantrags entschieden hat und beide Parteien die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt haben, verweist die Beschwerdekammer die Sache an die erste Instanz zur Erörterung der erfinderischen Tätigkeit zurück (Artikel 111 EPÜ (1973)).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung das Einspruchsverfahren auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Hilfsantrags 2 fortzusetzen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nV. Commare T. Kriner","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-01-17/t-37-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-01-17/t-37-10","retrieved":"2026-10-26 02:34:43.882079+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2012-01-17/t-37-10","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","date":"2012-01-17","dockets":["T 37/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T003710.20120117","ids":{"doknr":"EPO-T100037DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2012:T003710.20120117"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 17.01.2012 – T 37/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2012-01-17/t-37-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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