{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2011:T229709.20110713","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.03","decided":"2011-07-13","aktenzeichen":"T 2297/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 2297/09 - 3.5.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 13. Juli 2011 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern (CH) Vertreter:\n\nWeiland, Andreas Patents & Technology Surveys SA Rue des Terreaux 7 CH-2001 Neuchâtel (CH) Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Togewa Holding AG Nussbaumstraße 25 CH-3000 Bern 32 (CH) Vertreter:\n\nBraun, André jr. Braunpat Braun Eder AG Reussstraße 22 Postfach CH-4015 Basel (CH) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1407629 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Oktober 2009.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nA. S. Clelland B. Noll R. Menapace\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die mit der Prüfung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 1407629 befasste Einspruchsabteilung befand mit der am 23. Oktober 2009 zur Post gegebenen Entscheidung, dass das Patent mit den im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgenommenen Änderungen, die im Wesentlichen in der Streichung der erteilten Ansprüche 8-10 resultierten, den Erfordernissen des Übereinkommens genüge.\n\nIn der Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde u.a. auf die folgende Druckschrift verwiesen:\n\nD13:\n\nII. DE 198 28735 A1 Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.\n\nIII. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeerwiderung, die Beschwerde abzuweisen und das Patent in geändertem Umfang basierend auf den im Einspruchsverfahren eingereichten Ansprüchen aufrecht zu halten.\n\nIV. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung wies die Kammer auf die in der mündlichen Verhandlung zu erörternden Fragen hin.\n\nV. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 13. Juli 2011 statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents mit den Ansprüchen 1-7 gemäß der angefochtenen Entscheidung.\n\nVI. Anspruch 1 lautet:\n\n\"Telekommunikationsverfahren, zum Einbuchen eines Teilnehmers bei einem besuchten Partner-Kommunikationsnetz (VPMN), wobei ein Identifizierungsmodul (SIM) mit dem Kommunikationsendgerät (2) des Teilnehmers verbunden wird, in welchem Identifizierungsmodul (SIM) eine erste Teilnehmeridentifizierung (IMSI-F) gespeichert ist, die ausserhalb des Nummerbereichs des besuchten PartnerKommunikationsnetzes (VPMN) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass von einer computerisierten Diensteinheit (1) eine zweite Teilnehmeridentifizierung (IMSI-T) aus dem Nummerbereich des besuchten Partner-Kommunikationsnetzes (VPMN) an das Kommunikationsendgerät (2) im besuchten Partner-Kommunikationsnetz (VPMN) übermittelt wird, dass die zweite Teilnehmeridentifizierung (IMSI-T) im Identifizierungsmodul (SIM) gespeichert wird, und dass der Teilnehmer mit der zweiten Teilnehmeridentifizierung (IMSI-T) im besuchten Partner-Kommunikationsnetz (VPMN) eingebucht wird.\"\n\nVII. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Ausgangspunkt des Verfahrens gemäß Anspruch 1 ist die für jeden Teilnehmer eines Kommunikationsnetzes bestehende Notwendigkeit, sich dem Netzbetreiber gegenüber zu identifizieren, sobald er Dienste des Kommunikationsnetzes in Anspruch nehmen will. Diese Notwendigkeit ergibt sich aufgrund von kommerziellen und administrativen Vorgaben, denn die in Anspruch genommenen Kommunikationsleistungen werden dem Teilnehmer verrechnet und dieser muss im Kommunikationsnetz erreichbar sein. Zum Zweck der Erfüllung dieser Vorgaben ist jeder Teilnehmeridentität ein Abrechnungskonto und eine Rufnummer zugeordnet. Ebenso muss sich der Teilnehmer identifizieren, wenn er sich in ein Partner-Kommunikationsnetz (d.h. ein Netz, in welchem er nicht registriert ist, zu dem er jedoch aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern seines Heimatnetzes und des Partner-Kommunikationsnetzes Zugang erhalten kann) einbuchen will (\"Roaming\"). In einem Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard wird die Teilnehmeridentität in Form einer Nummer, der sogenannten Teilnehmerkennung (im Patent \"Teilnehmercode\" oder \"Teilnehmeridentifizierung\" genannt) verwaltet. Die Teilnehmeridentität ist in einer Datenbank, nämlich dem \"Home Location Register\" (\"HLR\") des Netzbetreibers, bei dem der Teilnehmer verwaltet wird, sowie in einem Identifizierungsmodul auf einer Chipkarte beim Teilnehmer gespeichert.\n\n2. Die Notwendigkeit der Identifizierung des Teilnehmers im Netz, die Zuordnung einer Teilnehmerkennung zu einem Teilnehmer, die Vereinbarung zwischen Netzbetreibern über den Netzzugang sowie die Gebührenverrechung stellen rein administrative Vorgaben und Maßnahmen dar. Ein technischer Charakter kommt nur der Umsetzung dieser administrativen Vorgaben in Form von Systemen oder technischen Abläufen zu.\n\n3. Der technische Verfahrensablauf zur Identifizierung eines Teilnehmers im Netz umfasst unter anderem, dass die beim Teilnehmer gespeicherte Teilnehmerkennung beim Verbindungsaufbau des Kommunikationsendgeräts mit dem Kommunikationsnetz abgefragt, gegebenenfalls bei Roaming das zugehörige Heimatnetz des Teilnehmers ermittelt, die Gültigkeit der Teilnehmerkennung im zugehörigen HLR geprüft und bei erfolgreicher Prüfung der Teilnehmer in das Kommunikationsnetz eingebucht wird. Diese Schritte sind allgemein aus dem GSM-Standard, wie er zum Anmeldezeitpunkt bereits implementiert war, bekannt.\n\n4. Ungeachtet der oben erwähnten Möglichkeit des Roamings, bei der der Teilnehmer im PartnerKommunikationsnetz unter der Teilnehmerkennung seines Heimatnetzes eingebucht ist, bleibt es dem Teilnehmer natürlich unbenommen, beim Wechsel in ein PartnerKommunikationsnetz die Chipkarte seines Kommunikationsendgeräts gegen eine vom Netzbetreiber des Partner-Kommunikationsnetzes ausgegebene Chipkarte auszutauschen. Infolgedessen bucht sich der Teilnehmer unter einer zweiten Teilnehmerkennung, die im HLR des Partner-Kommunikationsnetzes registriert ist, in das Partner-Kommunikationsnetz ein.\n\n5. Vor dem Anmeldedatum des Patents waren bereits Chipkarten mit zwei fest gespeicherten Teilnehmerkennungen bekannt (siehe die Absätze [0003-0005] der Patentschrift), sodass sich die Notwendigkeit eines Kartenwechsels erübrigt und der Teilnehmer zum Einbuchen in ein anderes Netz nur die zweite Teilnehmerkennung an seinem Kommunikationsendgerät auswählen muss.\n\n6. Das in der Patentschrift genannte Ziel, einen Besucher des Partner-Kommunikationsnetzes wie einen in diesem Netz registrierten Teilnehmer zu betrachten (Absatz [0005] der Patentschrift) ist an sich eine administrative Vorgabe. Die - ebenfalls administrative Maßnahme zum Erreichen dieser Vorgabe besteht darin, dass der Besucher als Teilnehmer des PartnerKommunikationsnetzes registriert wird. Dies impliziert, dass sich der Besucher unter einer in dem PartnerKommunikationsnetz registrierten Benutzerkennung einzubuchen hat. Diese administrative Maßnahme stellt den Fachmann vor das Problem, dem Besucher eines Partner-Kommunikationsnetzes die Möglichkeit zu verschaffen, sich in das Partner-Kommunikationsnetz wie ein in diesem Netz registrierter Teilnehmer einbuchen zu können. Die Lösung gemäß der beanspruchten Erfindung besteht darin, dass dem Besucher eine entsprechende Teilnehmerkennung zugewiesen und übermittelt wird, mit der er sich in das Partner-Kommunikationsnetz einbucht.\n\n7. Ein Verfahren zum Zuweisen einer zweiten Teilnehmerkennung an einen Mobilfunkteilnehmer ist in D13 offenbart. Die weitere Teilnehmerkennung IMSIw ist der originären Teilnehmerkennung zugeordnet und in der Mobilfunkzentrale abgelegt (Spalte 4, Zeilen 4-7). Von Bedeutung für das Streitpatent ist die in Spalte 2, Zeilen 2-8 von D13 offenbarte Alternative, gemäß der die weitere Teilnehmerkennung auf Anforderung des Teilnehmers von der Mobilfunkzentrale an das Teilnehmeridentifizierungsmodul im Kommunikationsendgerät übermittelt, im Teilnehmeridentifizierungsmodul gespeichert (Spalte 4, Zeilen 50-54) und ausgegeben wird, so dass sich der Teilnehmer unter der weiteren Teilnehmerkennung im Netz als berechtigt identifizieren kann.\n\n8. Somit offenbart D13 das Verfahren gemäß Anspruch 1 mit Ausnahme der folgenden Merkmale:\n\n(i) die zweite Teilnehmeridentifizierung ist aus dem Nummernbereich des besuchten Partner-Kommunikationsnetzes und (ii) wird an das Kommunikationsendgerät im besuchten Partner-Kommunikationsnetz übermittelt.\n\n9. Merkmal (i) bedeutet nichts anderes als die zu erfüllende administrative Vorgabe, dass die Teilnehmerkennung, mit der sich der Teilnehmer im besuchten Partner-Kommunikationsnetz einbucht, eine vom PartnerKommunikationsnetz verwaltete Kennung sein muss (hier:\n\ndamit der Besucher den im Partner-Kommunikationsnetz registrierten Teilnehmern gleichgestellt wird). Merkmal (ii) bedeutet, dass die zweite Teilnehmerkennung nur dann an das Kommunikationsendgerät übermittelt wird, wenn sich dieses bei Anforderung der zweiten Teilnehmerkennung im Bereich des besuchten Partner-Kommunikationsnetzes befindet. Dies ist ebenfalle eine administrativorganisatorische Einschränkung ohne technischen Charakter.\n\nAls administrative Vorgabe bzw. administrativorganisatorische Einschränkung leisten die Merkmale (i) und (ii) keinen technischen Beitrag zur Lösung der Aufgabe und können daher nicht zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, etwa T 641/00, veröffentlicht Abl. 2003, 352, Leitsätze).\n\nDas Verfahren gemäß Anspruch 1 ist daher, soweit es die technischen Schritte betrifft, aus D13 bekannt und der Fachmann wird sich in naheliegender Weise dieses Verfahrens bedienen, um diese administrative Vorgabe umzusetzen.\n\n10. Die Beschwerdegegnerin hat zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit folgendes vorgetragen:\n\n(a) Bereits dem Merkmal, wonach die Teilnehmeridentifizierung aus dem Nummernbereich des Partner-Kommunikationsnetzes stamme, komme technischer Charakter zu, denn einerseits werde dem Teilnehmer durch die IMSI technisch der Zugang zum System ermöglicht, andererseits sei die Teilnehmeridentifizierung eindeutig einem bestimmten \"Home Location Register\" zuordenbar und habe daher unmittelbar Einfluss auf die Leitung von Anrufen durch das Netz sowie den Signalisierungsverkehr im Hintergrund.\n\n(b) Im Unterschied zu Roaming könne der Teilnehmer auch dann telefonieren, wenn die Signalisierungsverbindung zum Heimnetz zusammenbräche, denn er sei wie ein registrierter Benutzer im Partner-Kommunikationsnetz eingebucht und benötige daher keine Signalisierungsverbindung zu seinem Heimatnetz.\n\n(c) Das beanspruchte Verfahren sei nicht mit Roaming zu vergleichen, es werde lediglich vor dem Einbuchen ein \"Location update\" durchgeführt; der Teilnehmer werde jedoch behandelt als wäre er in seinem Heimatnetz eingebucht.\n\n(d) In D13 könne die weitere Teilnehmeridentifizierung nur dem Nummernbereich des Heimatnetzes entnommen werden, es sei in D13 auch nicht vorgesehen, dass sich der Teilnehmer in einem Partner-Kommunikationsnetz befinde. Diese Argumente sind jedoch aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:\n\nZu (a): Der Teilnehmerkennung an sich kommt im Rahmen der Erfindung kein technischer, sondern lediglich ein administrativer Charakter zu, sie dient, analog zu einer Personal- oder Versicherungsnummer, lediglich der Verwaltung eines Teilnehmers im Netz. Zwar richtet sich die gemäß dem GSM-Standard implementierte Leitung von Anrufen durch das Kommunikationsnetz an den Teilnehmer danach, wo der Teilnehmer registriert ist; es ist jedoch nicht Gegenstand der Erfindung, Anrufe abweichend von der im GSM-Standard vorgeschlagenen Weise zu leiten. Zu (b): Der Teilnehmer mit einer Benutzerkennung des Partner-Kommunikationsnetzes ist in diesem Netz registriert und damit von seinem früheren Heimatnetz losgelöst. Dies ist genau ein Teil der zu erfüllenden administrative Vorgabe, jedoch nicht eine beabsichtigte technische Wirkung.\n\nArgument (c) steht im Widerspruch zu den Ausführungen in Absatz [0024] der Patentschrift, wonach zunächst ein herkömmlicher Roaming-Prozeß eingeleitet und die Benutzerkennung in das \"visitor location register\" VLR des Partner-Kommunikationsnetzes gespeichert wird, da die Teilnehmeridentifizierung nicht aus dem Bereich des Partner-Kommunikationsnetzes stammt.\n\nBezüglich des Arguments (d) ist darauf hinzuweisen, dass in D13 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin explizit erwähnt ist, das Kommunikationsendgerät in einem Fremdnetz zu betreiben (siehe Spalte 2, Zeilen 3944), was impliziert, dass das Kommunikationsendgerät bei der Anforderung einer zweiten Teilnehmerkennung sich in einem Partner-Kommunikationsnetz befinden kann.\n\n11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Einbuchen eines Besuchers in einem Partner-Kommunikationsnetz mit einer Teilnehmerkennung aus dem Nummernbereich des besuchten Netzes als solches ein alternatives Geschäftsmodell zum herkömmlichen Roaming darstellt. Die technischen Schritte eines Verfahrens zur Implementierung eines solchen Geschäftsmodells sind aus D13 bekannt.\n\nInfolgedessen beruht das Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende C. Eickhoff A. S. 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