{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2011:T020210.20110628","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"T 202/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0202/10 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 28. Juni 2011 Beschwerdeführer:\n\nFuhrimann, Fritz Dorfstrasse 18 CH-6103 Schwarzenberg LU (CH) Vertreter:\n\nWerner, André Patentanwaltbüro Kemény AG Eisengasse 17 CH-6004 Luzern (CH) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22 September 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 05111114.4 aufgrund des Artikels 97(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nT. Kriner P. Acton U. Tronser\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Der Beschwerdeführer (Patentinhaber) hat gegen die am 22. September 2009 zur Post gegebene Entscheidung über die Zurückweisung der Europäischen Patentanmeldung Nr. 05 111 114.4, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 19. November 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 20. Januar 2010 eingegangen.\n\nII. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der Gegenstand des damals geltenden unabhängigen Anspruchs 1 gegenüber D1: FR-A-2 637 008 nicht neu sei.\n\nIII. Zusammen mit der Ladung für die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung hat die Kammer in einem Bescheid darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruchs 1 gegenüber der aus D1 bekannten Vorrichtung offenbar nicht neu sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung neben der D1 auch die weiteren in der angefochtenen Entscheidung zitierten Entgegenhaltungen D2 bis D6 berücksichtigt würden.\n\nDavon hat für die vorliegende Entscheidung D3: DE-U-296 06 054 eine Rolle gespielt.\n\nIV. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer neue Ansprüche 1 bis 11 eingereicht und beantragt die Zurückweisung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage dieser Ansprüche zu erteilen.\n\nV. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würde.\n\nVI. Am 28. Juni 2011 fand die mündliche Verhandlung ohne Beschwerdeführer statt.\n\nVII. Anspruch 1 lautet:\n\n\"Scharnierbeschlag für Fensterläden (2) mit einem Scharnierband (4) zur schwenkbaren Verbindung mit einem Gegenbeschlag, wobei das Scharnierband (4) auf der Aussenseite des Fensterladens (2) anzuordnen ist, und einem Führungskörper (5) für das Scharnierband (4), in welchem das Scharnierband (4) verschiebbar geführt ist, sowie Verbindungsmitteln zur Befestigung des Führungskörpers mit dem Fensterladen (2), dadurch gekennzeichnet, dass ein einziges Verbindungsmittel (6) vorhanden ist, welches einerseits mit der Innenseite des Führungskörpers (5) verbindbar ist und andererseits gegen einen von der Innenseite des Fensterladens (2) her zugänglichen Klemmbereich (12) des Fensterladens (2) in Anschlag bringbar ist, wobei das Scharnierband (4) eine Ausnehmung (11) zur Durchführung des Verbindungsmittels (6) aufweist, welche als horizontaler Schlitz ausgebildet ist, dessen Breite dem Durchmesser des Verbindungskörpers (6) entspricht.\"\n\nVIII. Zur Stützung seines Antrags hat der Beschwerdeführer schriftlich im wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber D1 neu. Zum einen sehe die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Führungskörpers (siehe Anspruch 2) vor, dass ausschließlich das Scharnierband die Führung des Führungskörpers übernehme. Im Gegensatz dazu benötige der Scharnierbeschlag gemäß D1 ein zusätzliches Befestigungsband, um den Führungskörper auf dem Fensterladen zu befestigen.\n\nZum anderen diene beim erfindungsgemäßen Scharnierbeschlag das einzige Verbindungsmittel nicht nur der Befestigung und Fixierung des Führungskörpers, sondern gleichzeitig auch zu dessen Führung. Hingegen stellten die am Führungskörper (5) der D1 angebrachten Elemente in Form von Fingern zusätzliche Elemente zur Führung des Scharnierbandes (4) dar, die nicht mit den Verbindungselementen zusammenfallen würden. Folglich offenbare D1 nicht ein einziges Verbindungsmittel im Sinne des Anspruchs 1. Ferner beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da in allen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen die Führung des Scharnierbandes immer über dafür vorgesehene Nocken oder Nasen realisiert sei, die aber kein Verbindungsmittel im Sinne des Anspruchs 1 darstellten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Neuheit 2.1 D1 (siehe insbesondere Figur 1) zeigt einen:\n\nScharnierbeschlag für Fensterläden (2) mit einem Scharnierband (oeil 4) zur schwenkbaren Verbindung mit einem Gegenbeschlag, wobei das Scharnierband (4) auf der Außenseite des Fensterladens (2) angeordnet werden kann, und einem Führungskörper (5) für das Scharnierband (4), in welchem das Scharnierband (4) verschiebbar geführt ist, sowie Verbindungsmitteln (3) zur Befestigung des Führungskörpers mit dem Fensterladen (2), wobei ein Verbindungsmittel (3) vorhanden ist, welches einerseits mit der Innenseite des Führungskörpers (5) verbindbar ist und andererseits gegen einen von der Innenseite des Fensterladens (2) her zugänglichen Klemmbereich (12) des Fensterladens (2) in Anschlag bringbar ist, wobei das Scharnierband (4) eine Ausnehmung (6) zur Durchführung des Verbindungsmittels (3) aufweist, welche als horizontaler Schlitz ausgebildet ist.\n\n2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass D1 Befestigungsmittel vorsieht, die ausschließlich für die Befestigung und Fixierung zuständig seien, während für die Führung des Scharnierbandes zusätzliche Elemente in Form von Fingern vorgesehen seien und dass sie folglich nicht, wie von Anspruch 1 verlangt, ein einziges Verbindungsmittel offenbare. Der Wortlaut \"ein einziges Verbindungsmittel\" bedeutet jedoch lediglich, dass ein alleiniges, nicht mehrfach vorhandenes Verbindungsmittel vorgesehen ist. D1 offenbart auf Seite 5, Zeilen 18 und 19, dass \"mindestens ein Führungszapfen\" (doigt de guidage) mit der oder den Ausnehmungen zusammenwirkt. Wie aus Figur 1 hervorgeht, ist der mindestens eine Führungszapfen mit einem Verbindungsmittel 3 verbunden. Folglich offenbart D1, wie von Anspruch 1 verlangt, auch einen Scharnierbeschlag mit einem einzigen Verbindungsmittel.\n\n2.3 Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, offenbart D1 einen Scharnierbeschlag mit einem Scharnierband (4) und einen zusätzlichen Band (bande 1), an denen der Führungskörper entlang gleiten kann. Da aber der vorliegende Anspruch 1 nicht verlangt, dass der Führungskörper entlang eines einstückigen Bandes gleiten soll, führt das getrennt ausgebildete Band (1) der D1 nicht zu einem Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Scharnierbeschlag gemäß D1. 2.4 Folglich unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Scharnierbeschlag gemäß D1 darin, dass die Breite des horizontalen Schlitzes dem Durchmesser des Verbindungskörpers entspricht.\n\n3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Vom Scharnierbeschlag gemäß D1 ausgehend besteht die durch den Gegenstand des Anspruchs 1 zu lösende Aufgabe darin, eine alternative Ausgestaltung des Befestigungsmittels zur Befestigung des Führungskörpers am Fensterladen bereitzustellen.\n\n3.2 Der Fachmann, der mit dieser Aufgabe befasst ist, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten den Verbindungskörper mit dem Führungskörper zu verbinden. Er kann entweder, wie in D1 gezeigt, gesonderte Aufnahmen (Führungszapfen) für das Verbindungsmittel im Führungskörper vorsehen, was dazu führt, dass die Ausnehmung des Scharnierbands so zu dimensionieren ist, dass deren Breite in etwa dem Durchmesser der Aufnahme entspricht. Alternativ kann er, wie z. Bsp. durch D3 nahegelegt (siehe insbesondere Figur 2), das Verbindungsmittel direkt im Führungskörper befestigen, und die Breite der Ausnehmung im Scharnierband entsprechend dem Durchmesser des Befestigungsmittels wählen. Die Wahl jeder dieser beiden Alternativen ist für den Fachmann naheliegend, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n3.3 Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, konnte er zu den vorangehend dargelegten Feststellungen der Beschwerdekammer nicht Stellung nehmen. Er musste aber damit rechnen, dass seine erst einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Ansprüchen während der mündlichen Verhandlung nicht nur auf Neuheit sondern auch auf die übrigen Erfordernissen des EPÜ und insbesondere auf erfinderische Tätigkeit geprüft werden. Folglich kann er von der vorliegenden Entscheidung der Kammer nicht überrascht sein. Dies gilt um so mehr, als die Kammer in ihrem Bescheid bereits darauf hingewiesen hatte, dass neben der D1 auch D2 bis D6 berücksichtigt würden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nC. Eickhoff T. 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