{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2011:D000909.20111221","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten","decided":"2011-12-21","aktenzeichen":"D 9/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: D 0009/09\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 21. Dezember 2011 Beschwerdeführer:\n\nN.N. Betroffene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Beschwerdekammer vom 20. Oktober 2011.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nJ.-P. Seitz R. Menapace B. van Wezenbeek Dem am 28. Oktober 2011 eingegangene Antrag des Beschwerdeführers, zwei offenbare Unrichtigkeiten im Text der Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 20. Oktober 2011 gemäß Regel 140 EPÜ zu berichtigen, indem 1) in den Entscheidungstext der Umstand aufgenommen werde, dass in der Beschwerde bemängelt wurde, dass die von der Prüfungskommission vorgesehen Antwort auf die Frage nach Nachreichung des Prioritäts\"anspruchs\" nicht zum Prüfungsstoff gehört; 2) die Andeutung gestrichen werde, der Beschwerdeführer wolle \"seine eigene, mit Rechtssprechung und Amtspraxis bewusst in Widerspruch stehende Auslegung zugrunde legen\".\n\nwird aus folgenden Gründen nicht stattgegeben:\n\nDie Verfahrensordnung der Beschwerdekammmern und damit auch deren vom Beschwerdeführer zitierte Artikel 12 (4) sind auf das Verfahren vor der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten nicht anwendbar. Ob dies auch auf Regel 140 EPÜ zutrifft, oder dieser Bestimmung entsprechende Berichtigungsmöglichkeiten von Unrichtigkeiten auch in Entscheidungen der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten gegeben sind, etwa weil es sich dabei um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz handelt, kann dahingestellt bleiben, da die sachlichen Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.\n\nEine Berichtigung von Entscheidungen hat sich - im Gegensatz zu einer Abänderung im Wege einer hier nicht mehr möglichen Beschwerde - auf formale Fehler im Wortlaut zu beschränken und darf keinesfalls den Inhalt der Entscheidung berühren. Eine berichtigungsfähige, offensichtliche Unrichtigkeit liegt demnach nur insoweit vor, als ein Textbestandteil von dem abweicht, was das entscheidende Organ erkennbar zum Ausdruck bringen wollte, wie eben im Falle sprachlicher Unrichtigkeiten, Schreibfehler oder irrtümlicher Wortwahl (z.B. \"Beschwerdeführer\" statt, wie aus dem Kontext zweifelsfrei als richtig ableitbar, \"Beschwerdegegner\") - vergl.\n\nRechtsprechung zu Regel 89 EPÜ 1973, nunmehr Regel 140 EPÜ in \"Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA\", 6. Auflage, Kapitel VI.J.6. Demgegenüber ist der vorliegende Berichtigungsantrag einerseits auf eine inhaltliche Ergänzung des Entscheidungstextes (um die wörtliche Wiedergabe eines vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes) gerichtet (sub 1), anderseits auf eine Streichung einer Textpassage (sub 2), die eine Schlussfolgerung der Kammer enthält. Die dafür gegebene Begründung (\"ein Kernpunkt der Beschwerde\", mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verweigerung der Berichtigung, nicht den Tatsachen, entsprechend usw.) unterstreicht nur, dass es dem Beschwerdeführer um eine inhaltliche Abänderung des Entscheidungstextes geht. Diese ist der Kammer jedoch grundsätzlich verwehrt.\n\nDer Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nP. Martorana J.-P. 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