{"status":"available","doknr":"EPO-T081692DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2010:T169208.20100930","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2010-09-30","aktenzeichen":"T 1692/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1692/08 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 30. September 2010 Beschwerdeführerin:\n\nWABCO GmbH Patentabteilung Postfach 911262 D-30453 Hannover (DE) Vertreter:\n\n- Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Juni 2008 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 02740501.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nT. Kriner P. Acton U. Tronser\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung Nr. 02 740 501.8 wurde am 4. Juni 2008 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr und Vorlage der Beschwerdebegründung, am 16. Juli 2008 Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der Wortlaut des damals geltenden Anspruchs 1 nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973) genüge, da er nicht von der Beschreibung gestützt sei. Sie sah es als erfindungswesentlich an, dass der Krafterzeuger der Zuspannvorrichtung eine unter Vorspannung stehende Feder oder ein anderer Energiespeicher sein müsse, weil sonst die dem Anmeldungsgegenstand unterliegende Aufgabe nicht gelöst würde. Folglich enthalte der Anspruch 1 nicht alle für die Definition der Erfindung wesentlichen Merkmale.\n\nDie Prüfungsabteilung war außerdem der Auffassung, dass der Gegenstand des damals geltenden unabhängigen Anspruchs 1 gegenüber D1: EP-A-0 644 358 und D2: WO-A-01/44677 nicht neu sei. Im Hinblick auf die abhängigen Ansprüche stellte sie dagegen fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 (in Verbindung mit den Merkmalen aller Ansprüche 1 bis 4) als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu betrachten sei.\n\nIII. Die Beschwerdeführerin beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:\n\nPatentansprüche 1 - 16 Beschreibung Seiten 1 - 53 Zeichnungen Figuren 1 - 22 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung.\n\nIV. Anspruch 1 lautet:\n\n\"Zuspanneinrichtung für eine Bremse zur Abgabe einer Ausgangskraft (FA) auf Bremskraft erzeugende Mittel (40, 41, 42, 43, 50) in Abhängigkeit von einer Eingangsgröße (FE), mit einem Hebel (1), der die Ausgangskraft (FA) abgibt, und einem bezüglich der Längsachse des Hebels (1) in einem Einwirkwinkel (α) eine Kraft (FFeder) auf den Hebel (1) aufbringenden Krafterzeuger (7) in Form einer vorgespannten Feder, mit Mittel (9, 10, 13, 70, 71) zur Veränderung des Einwirkwinkels (α) in Abhängigkeit der Eingangsgröße (FE) derart, daß die Ausgangskraft (FA) mittels einer Einstellung des Einwirkwinkels (α) auf einen gewünschten Wert einstellbar ist, wobei der Krafterzeuger (7) an einem Krafteinwirkpunkt (18) auf den Hebel einwirkt und einen veränderbaren Kraftübertragungspunkt (6) aufweist, durch dessen Änderungen der Einwirkwinkel (α) veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Krafterzeuger (7) bei jedem einstellbaren Wert des Einwirkwinkels (α) an demselben Krafteinwirkpunkt (18) auf den Hebel (1) einwirkt, wobei der veränderbare Kraftübertragungspunkt (6) entlang einer vorgegebenen Bahnkurve veränderbar ist, wobei die Bahnkurve als Kontur (10) ausgebildet ist, auf der eine mit dem Hebel (1), insbesondere an dem Kraftübertragungspunkt (6), verbundene Translationseinrichtung (9) entlang bewegbar ist.\"\n\nV. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:\n\nDer neue Anspruch 1 umfasse die Merkmale der vorher geltenden Ansprüche 1 bis 5. Zudem sei jetzt im Oberbegriff spezifiziert, dass der Krafterzeuger eine vorgespannte Feder sei. Anspruch 1 beinhalte daher alle erfindungswesentlichen Merkmale und erfülle somit die Anforderungen des Artikels 84 EPÜ (1973).\n\nJede der D1 und D2 offenbare allenfalls eine gattungsgemäße Zuspannvorrichtung. Aber weder D1 noch D2 offenbare die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs, noch legten sie sie nahe. Deswegen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig 2. Klarheit Da im vorliegenden Anspruch 1 spezifiziert worden ist, dass der Krafterzeuger in Form einer vorgespannten Feder vorliegt, wurde der Einwand der Prüfungsabteilung, wonach der Anspruch nicht alle erfindungswesentlichen Merkmale enthalte und somit nicht von der Beschreibung gestützt sei gegenstandslos. Der Anspruch ist darüber hinaus deutlich und knapp gefasst und genügt deswegen den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973).\n\n3. Neuheit und erfinderische Tätigkeit Jeder der Entgegenhaltungen D1 und D2 offenbart eine Zuspannvorrichtung mit allen Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1. Jedoch beschreibt keine der beiden Druckschriften die kennzeichnenden Merkmale dieses Anspruchs. Folglich können die D1 und D2 die beanspruchte Zuspannvorrichtung auch nicht nahelegen. Der während der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anspruch 1 beinhaltet alle Merkmale der der Entscheidung der Prüfungsabteilung zugrundeliegenden Ansprüche 1 bis 5. In ihrer Entscheidung hatte schon die Prüfungsabteilung festgehalten, dass eine solche Kombination von Merkmalen neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird and die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anweisung ein Patent auf folgender Grundlage zu erteilen:\n\nPatentansprüche 1 - 16 Beschreibung Seiten 1 - 53 Zeichnungen Figuren 1 - 22 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2010. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende V. Commare T. Kriner","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2010-09-30/t-1692-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2010-09-30/t-1692-08","retrieved":"2026-10-26 02:37:23.111521+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2010-09-30/t-1692-08","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","date":"2010-09-30","dockets":["T 1692/08"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2010:T169208.20100930","ids":{"doknr":"EPO-T081692DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2010:T169208.20100930"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 30.09.2010 – T 1692/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2010-09-30/t-1692-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T02:37:23.111521+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}