{"status":"available","doknr":"EPO-T071247DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2010:T124707.20100520","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","decided":"2010-05-20","aktenzeichen":"T 1247/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1247/07 - 3.5.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 20. Mai 2010 Beschwerdeführer:\n\nFrancotyp-Postalia GmbH Triftweg 21-26 D-16547 Birkenwerder (DE) Vertreter:\n\nSchaumburg, Thoenes, Thurn, Landskron, Eckert Patentanwälte Postfach 86 07 48 D-81634 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Februar 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99105478.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nM. Ruggiu R. Lord P. Mühlens\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99 105 478.4 zurückgewiesen worden ist.\n\nII. Mit der Beschwerdebegründung vom 13. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin Anspruchssätze gemäß einem neuen Hauptantrag und einem Hilfsantrag ein. In einer der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung wies die Kammer darauf hin, dass sie zu der Meinung tendiert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Stand der Technik gegenüber nicht neu sei, und dass sie der Meinung ist, dass, falls der Hilfsantrag relevant werden sollte, eine Zurückverweisung an die erste Instanz angemessen wäre. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 nahm die Beschwerdeführerin den Hauptantrag vom 13. Juni 2007 zurück und beantragte die Zurückverweisung an die erste Instanz auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 des Hilfsantrags vom 13. Juni 2007. Mit Schreiben vom 1. März 2010 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.\n\nIII. Der unabhängige Anspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Frankiermaschine mit einem Mikroprozessor (10), der Befehle eines mehrere Softwaremodule (14-22) enthaltenden Steuerprogramms zur Realisierung der Betriebsfunktionen der Frankiermaschine abarbeitet, wobei das Steuerprogramm mindestens ein Menümodul (14, 16) umfaßt, das Befehle und/oder Daten zur Gestaltung einer auf einem Display darzustellenden Benutzeroberfläche enthält, das Menümodul (14, 16) getrennt von anderen Modulen (18, 20, 22) des Steuerprogramms in einem Speicherbaustein (EEPROM-1, EEPROM-2) gespeichert ist, dessen Inhalt änderbar ist, und wobei das Menümodul (14, 16) an einer standardisierten Datenschnittstelle (32, 36) Daten für die weiteren Module (18, 20, 22) des Steuerprogramms bereitstellt, wobei das Menümodul ein Servicemodul (16) ist, das neben Daten und Befehlen zur Gestaltung einer ServiceBenutzeroberfläche auch Testdaten enthält, mit deren Hilfe Funktionstests der Frankiermaschine durchführbar sind, und wobei die Testdaten in einem separaten programmierbaren Speicher enthalten sind, dessen Inhalt änderbar ist.\"\n\nDie Ansprüche 2 bis 8 sind von dem Anspruch 1 abhängig.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin argumentierte im wesentlichen wie folgt:\n\nDie Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 16 und 17, die nunmehr Gegenstand des Anspruchs 1 sind, wurden von der Prüfungsabteilung noch nicht diskutiert. Die Zurückverweisung an die erste Instanz sei daher angemessen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Aus der Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2006 und der Niederschrift (vom 12. Februar 2007) über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 geht klar hervor, dass die Prüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der jetzt beanspruchten Gegenstände, insbesondere der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 16 und 17, noch nicht vollständig durchgeführt wurde. Deshalb hält es die Beschwerdekammer für zweckmäßig, die Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen (Artikel 111(1) EPÜ).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende:\n\nU. Bultmann M. 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