{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2010:T094610.20100914","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.03","decided":"2010-09-14","aktenzeichen":"T 946/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0946/10 - 3.5.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 14. September 2010 Beschwerdeführer:\n\nEPCOS AG St.-Martin-Straße 53 D-81669 München (DE) Vertreter:\n\nEpping - Hermann - Fischer Patentanwaltsgesellschaft mbH Ridlerstraße 55 D-80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Februar 2010 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03797180.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nA. S. Clelland B. Noll R. Menapace\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Anmeldung Nr. 03797180.1 aufgrund des Artikels 97(2) EPÜ zurückzuweisen.\n\nII. In der Begründung der Entscheidung wurde angeführt, der Gegenstand des Anspruchs 1 eines Haupt- und eines Hilfsantrags sei nicht neu (Artikel 54(2) EPÜ) gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D3: DE 296 23021 U1.\n\nIII. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift, die Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der am 9. Oktober 2008 eingereichten Ansprüche 1-14 des Hauptantrags oder hilfsweise der am 9. Oktober 2008 eingereichten Ansprüche 1 bis 13 des ersten Hilfsantrags zu erteilen.\n\nSie erbat im Hinblick auf Belange des Arbeitnehmererfinderrechts eine möglichst baldige Entscheidung über die Beschwerde.\n\nIV. Anspruch 1 gemäß dem Haupt- und dem Hilfsantrag lautet:\n\n\"Elektrische Baugruppe - mit einem Gehäuse (1), enthaltend wenigstens zwei gleichartige elektrische Bauelemente (21, 22), die in Bezug auf wenigstens eine Kenngröße aneinander angepasst sind, - und mit Anschlüssen (311, 312, 321, 322) zur separaten Kontaktierung jedes einzelnen Bauelements (21, 22), - bei der die Bauelemente (21, 22) Thermistoren sind, deren Widerstände bei einer Temperatur aneinander angepasst sind.\"\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Verfahrensfragen Die der Kammer vorgelegten Haupt- und Hilfsanträge sind unverändert gegenüber den der Entscheidung über die Zurückweisung zugrunde liegenden Anträgen, deren in Anspruch 1 beanspruchter Gegenstand in der angefochtenen Entscheidung als nicht neu gegenüber der Druckschrift D3 befunden wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Sinne von Artikel 113 (1) EPÜ Gelegenheit, sich zu dem Entscheidungsgrund mangelnder Neuheit zu äußern und hat mit der Beschwerdebegründung von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht.\n\n2. Anspruch 1 - Neuheit (Artikel 54(2) EPÜ) 2.1 Die Druckschrift D3 betrifft, wie die Anmeldung, eine Baugruppe zum Schutz einer Telefonleitung vor Überlastung. Die Baugruppe enthält zwei in einem gemeinsamen Gehäuse 1 angeordnete Kaltleiter 2. Als \"Kaltleiter\" oder auch \"PTC-Thermistor\" wird üblicherweise ein Thermistor mit einem positiven Widerstandsbeiwert bezeichnet, also ein elektrischer Widerstand, dessen Widerstandswert mit zunehmender Temperatur ansteigt (vgl. den zweiten Absatz auf Seite 1 der Beschreibung der Anmeldung). Wie aus der Figur 1 von D3 ersichtlich, enthält das Gehäuse Anschlüsse 3 zur separaten Kontaktierung jedes der beiden Kaltleiter. Gemäß dem zweiten Absatz der Beschreibung von D3 sind die Kaltleiter gepaart, d.h. sie weisen \"nur eine bestimmte Widerstandsdifferenz\" auf. Dies wird in D3 dadurch sichergestellt, dass die für die Herstellung einer Baugruppe verwendeten Kaltleiter \"in einem bestimmten, engen Widerstandsbereich liegen\" (Seite 1, zweiter Absatz, letzter Satz).\n\nDie ersten beiden Merkmale des Anspruchs 1 sowie der Teil des dritten Merkmals, wonach die Widerstände der Thermistoren aneinander angepasst sind, sind somit aus D1 bekannt, und dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, es sei aus D1 nicht bekannt, die Widerstände \"bei einer Temperatur\" einander anzupassen, denn in D3 sei nicht angegeben, \"auf welche äußeren Randbedingungen sich die Widerstandsdifferenz bezieht\" (Blatt 3 der Beschwerdeschrift vom 31. März 2010).\n\n2.3 Die gewollte Abhängigkeit des elektrischen Widerstands von der Temperatur ist bekannterweise das besondere Kennzeichen eines Thermistors. Daher ist in der Angabe eines Widerstandswertes für einen Thermistor eine bestimmte Temperatur implizit. Aus diesem Grund ist es, wie in der Anmeldung vermerkt (vgl. den letzten Absatz auf Seite 1), üblich, zur Anpassung von Thermistoren deren Widerstandswert bei der Temperatur von 25°C zu verwenden.\n\nFolglich ist der in D3 genannte \"enge Widerstandsbereich\" implizit nur für eine bestimmte Temperatur gültig, und die Thermistoren sind daher bei dieser Temperatur aneinander angepasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Temperatur daher eine implizite Randbedingung des in D3 genannten engen Widerstandsbereichs.\n\n2.4 Somit ist auch das dritte Merkmal des Anspruchs 1 aus D3 bekannt und infolgedessen der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber D3 (Artikel 54(2) EPÜ). Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag ist daher nicht gewährbar.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende D. Magliano A. S. 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