{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T081706.20080410","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"T 817/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0817/06 - 3.2.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 10. April 2008 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Extrudex Kunststoffmaschinen GmbH Brühlstraße 38 D-75417 Mühlacker (DE) Vertreter:\n\nLindner, Michael Witte, Weller & Partner Patentanwälte Postfach 10 54 62 D-70047 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\n(Einsprechende) Berstorff GmbH An der Breiten Wiese 3-5 D-30625 Hannover (DE) Vertreter:\n\nZollner, Richard mpm consulting & services GmbH Krauss-Maffei-Straße 2 D-80997 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. März 2006 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1194278 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ 1973 widerrufen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. Zellhuber P. Michel E. Lachacinski\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Streitpatent widerrufen worden ist, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Ansprüche 1 und 18 eines ihr vorliegenden Hauptantrags der Beschwerdeführerin den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ nicht genügten, und die Gegenstände der Ansprüche 1 und 18 eines Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.\n\nIII. Am 10. April 2008 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der folgenden, am 9. August 2006 eingereichten Unterlagen:\n\n- Ansprüche 1 bis 20, eingereicht als Hauptantrag; oder - Ansprüche 1 bis 17, eingereicht als Hilfsantrag 1. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nV. Im Beschwerdeverfahren wurde unter anderem auf folgende Dokumente Bezug genommen:\n\nE1:\n\nDE-A-26 24 589 E13:\n\n\"Polymer Extrusion\", Rauwendaal, Carl Hanser Verlag, 1986, Seiten 403 bis 415 VI. Ansprüche 1 und 18 gemäß dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin lauten wie folgt :- \"1. Einschnecken-Extruder mit einer Barriereschnecke (40) und einem Zylinder (11), in dem die Barriereschnecke (40) drehbar gehalten ist und der zumindest einen Einzugszonen-Längsabschnitt (21, 22) und einen Aufschmelzzonen-Längsabschnitt (23) aufweist, wobei die Barriereschnecke einen öffnungslosen Barrieresteg (46) und einen öffnungslosen Hauptsteg (44) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinder (11) an seiner Innenwand (50) im Bereich des AufschmelzzonenLängsabschnitts (23) zumindest eine in Längsrichtung verlaufende Nut (52) aufweist.\"\n\n\"18. Verfahren zum Extrudieren von Kunststoffmaterial mit einem Einschnecken-Extruder (10), der eine in einem Zylinder (11) drehbar gehaltene Barriereschnecke (40) aufweist, wobei der Extruder (10) eine Einzugszone (21, 22) und eine Aufschmelzzone (23) und die Barriereschnecke (40) zumindest einen Feststoffkanal (49) und einen Schmelzekanal (48) umfasst, wobei die Barriereschnecke (40) einen öffnungslosen Barrieresteg (46) und einen öffnungslosen Hauptsteg (44) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Aufschmelzzone (23) festes Kunststoffmaterial (Feststoff) in definierter Menge aus dem Feststoffkanal (49) über zumindest eine Nut im Zylinder in den Schmelzekanal (48) transportiert wird, und dass nur der geschmolzene Feststoff (Schmelze) über den Barrieresteg (46) in den Schmelzekanal (48) gelangt.\" Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1 sind identisch mit Ansprüchen 1 bis 17 gemäß dem Hauptantrag.\n\nVII. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nAuf Seite 12, Zeile 26 der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung werde aufgeführt, dass eine bekannte Barriereschnecke angewendet werde. Eine solche klassische Barriereschnecke habe keine Öffnungen in den Stegen. In einer Barriereschnecke gelange nur der geschmolzene Feststoff als Schmelze über den Barrieresteg in den Schmelzkanal (Seite 15, Zeilen 28 bis 31). Der Spalt zwischen Hauptsteg und Innenwand sei auch für die Schmelze zu gering (Seite 15, Zeile 31 bis Seite 16, Zeile 1). Dies bedeute, dass der geschmolzene Feststoff alleine über den Barrieresteg in den Schmelzkanal gelange, also nicht durch Öffnungen oder dergleichen im Barrieresteg.\n\nAuf Seite 17, Zeilen 11 bis 17, sei ausgeführt, dass das Überpressen von Schmelze und kleinen Feststoffteile vorzugsweise durch schmale Schlitze im Barrieresteg und/oder dem Hauptsteg wesentlich erleichtert werde. Diesem Absatz entnehme der Fachmann, dass das vorhergehende Ausführungsbeispiel keine Schlitze im Barrieresteg und/oder dem Hauptsteg aufweise. Da er auch den Hinweis erhält, dass der fertigungstechnische Aufwand größer ausfalle, erkenne er, dass das vorhergehende Ausführungsbeispiel auch keine anders ausgebildeten Öffnungen im Barrieresteg und/oder dem Hauptsteg aufweise.\n\nFigur 3 der Zeichnungen sei eine schematische Darstellung eines Längsabschnitts des Extruders. Es gebe daher alle wesentlichen Merkmale des Extruders wieder. Es zeige, dass weder der Hauptsteg noch der Barrieresteg mit Schlitzen, Öffnungen oder dergleichen versehen seien, die eine Verbindung zwischen Schmelzekanal und Feststoffkanal herstellen würden.\n\nGrundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Schnecke eine geschlossene Fläche habe. Nur bei Ausnahmen, wenn Schlitze, Öffnungen oder dergleichen vorhanden seien, werde darauf hingewiesen. Die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbare daher unmittelbar und eindeutig, dass Hauptsteg und Barrieresteg ohne Öffnungen ausgebildet sind.\n\nEs gebe daher keinen Verstoß gegen Artikel 123 (2)EPÜ.\n\nVIII. Die Beschwerdegegnerin hat im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDer Absatz auf Seite 12, Zeilen 22 bis 31, der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gebe an, dass bekannte Barriereschnecken angewendet werden. Dieser Begriff schließe die aus Dokument E1 bekannte Barriereschnecke ein, die Öffnungen oder Schlitze im Barrieresteg aufweise.\n\nDer Passage auf Seite 15, Zeile 28 bis Seite 16, Zeile 1 der Anmeldung sei nicht zu entnehmen, dass der geschmolzene Feststoff allein über den Barrieresteg in den Schmelzkanal gelange. Die von der Beschwerdeführerin eingeführten Dokumente gehörten nicht zur Offenbarung der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung.\n\nFigur 3 der Anmeldung sei eine schematische Zeichnung (Seite 8, Zeilen 24 und 25 und Seite 14, Zeilen 30 und 31), d.h. dass nicht alle Merkmale dargestellt seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass nicht in der Zeichnung dargestellte Merkmale auch als nicht vorhanden offenbart seien.\n\nDie Merkmale \"öffnungsloser Barrieresteg\" und \"öffnungsloser Hauptsteg\" der unabhängigen Ansprüche 1 und 18 seien daher nicht in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart. Es liege somit ein Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ vor.\n\nEntscheidungsgründe\n\nZulässigkeit der Änderungen Anspruch 1 der beiden Anträge der Beschwerdeführerin ist geändert worden, um anzugeben, dass die Barriereschnecke einen öffnungslosen Barrieresteg und einen öffnungslosen Hauptsteg aufweist. Die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung enthält jedoch keine Angaben, ob die Stege irgendwelche Öffnungen aufweisen oder nicht. Auch wenn die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung keine Öffnungen im Barrieresteg und dem Hauptsteg zeigen, bildet dies keine Offenbarung dafür, dass die Stege tatsächlich über ihre gesamte Länge keinerlei Art von Öffnungen aufweisen.\n\nAuf Seite 17, Zeilen 11 bis 17 der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung wird angegeben, dass \"schmale Schlitze im Barrieresteg und/oder dem Hauptsteg\" den Vorteil haben, dass der Durchsatz erhöht und die Schmelzhomogenität und die Schmelztemperatur verbessert werden kann. Diese Vorteile sind auch durch die Anwesenheit von Öffnungen im Barrieresteg und/oder dem Hauptsteg zu erwarten. Die ursprünglich eingereichte Fassung der Beschreibung offenbart daher nicht, dass die Schmelze zwingend nur durch den Spalt zwischen dem Außenrand des Barrierestegs und der Innenwand des Zylinders in den Schmelzekanal gelangt.\n\nDie Beschreibung schließt daher die Anwesenheit von Öffnungen im Barrieresteg und dem Hauptsteg nicht aus. Darüber hinaus ist die Anwesenheit von Schlitzen im Barriere- und/oder Hauptsteg explizit vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemeine Offenbarung sowohl eines \"öffnungslosen\" Barrierestegs als auch eines \"öffnungslosen\" Hauptstegs.\n\nAuch die Tatsache, dass Öffnungen im Barrieresteg und dem Hauptsteg in den in Dokument E13 oder in dem auf Seite 12, Zeilen 29 bis 31 der Anmeldung erwähnten Dokument beschriebenen Schnecken nicht beschrieben sind, kann nicht als Stütze für eine derartige Offenbarung herangezogen werden. Diese Dokumente beschreiben Stand der Technik, nicht jedoch den Gegenstand der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Anmeldung.\n\nDie Änderungen in Anspruch 1 beider Anträge der Beschwerdeführerin genügen daher nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD. Meyfarth W. Zellhuber","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-04-10/t-817-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-04-10/t-817-06","retrieved":"2026-10-26 02:38:35.762723+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2008-04-10/t-817-06","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","date":"2008-04-10","dockets":["T 817/06"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T081706.20080410","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T081706.20080410"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.04.2008 – T 817/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-04-10/t-817-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T02:38:35.762723+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}