{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T045008.20081208","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"T 450/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0450/08 - 3.2.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Dezember 2008 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Dr. Erdl, Cornelia Kurfürstenstraße 20 D-80801 München (DE) Vertreter:\n\nHeyer, Volker Hauck Patent- und Rechtsanwälte Schwanthalerstraße 106 D-80339 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Volkswagen Aktiengesellschaft D-38436 Wolfsburg (DE) Vertreter:\n\nBeck, Michael Rudolf Beck & Rössig European Patent Attorneys Cuvilliésstraße 14 D-81679 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1363043 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Dezember 2007.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nS. Crane P. L. P. Weber S. Hoffmann\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Mit der am 19. Dezember 2007 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde entschieden, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.\n\nII. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 26. Februar 2008 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt. In diesem Schreiben hat sie die angefochtene Entscheidung angegeben und beantragt, diese aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise hat sie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass sie eine Begründung nachreichen wird.\n\nIII. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass der Empfänger das Schreiben der Geschäftsstelle am 23. Juni 2008 erhalten hat.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2008 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.\n\n2. In der Beschwerdeschrift wurde hilfsweise, das heißt für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben und das Patent nicht widerrufen werden kann, ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser hilfsweise gestellte Antrag bezieht sich, entsprechend dem Sachstand bei Einreichen der Beschwerde, auf eine Zurückweisung der in der Beschwerdebegründung noch zu begründenden Sachanträge. Da eine solche Beschwerdebegründung nicht eingereicht wurde, ist daher kein Raum den Antrag auf mündlichen Verhandlung auf die prozessuale Frage der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu beziehen. Insoweit handelt es sich um eine neue Verfahrenssituation, die einer neuen Antragstellung bedurft hätte.\n\nDie Beschwerdeführerin hat zu dieser neuen prozessualen Situation rechtliches Gehör durch die Mitteilung vom 20. Juni 2008 erhalten und hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Beschwerde kann daher im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen werden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. 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