{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T001708.20081113","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"T 17/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0017/08 - 3.2.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 13. November 2008 Beschwerdeführerin:\n\nHeimbach GmbH & Co. An Gut Nazareth 73 D-52353 Düren (DE) Vertreter:\n\nPaul, Dieter-Alfred Paul & Albrecht Patentanwaltssozietät Hellersbergstrasse 18 D-41460 Neuss (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Mai 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03018342.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. Zellhuber S. Bridge M. J. Vogel\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 03 018 342.0 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Am 13. November 2008 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.\n\nIII. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen :\n\n- Patentansprüche 1 bis 9 (Hauptantrag), - Beschreibung Seiten 1 bis 11, - 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, sämtliche Dokumente eingereicht in der mündlichen Verhandlung; hilfsweise in der Fassung der - Patentansprüche 1 bis 10, - Beschreibung Seiten 1 bis 11 mit Zusammenfassung (1 Blatt), - Zeichnung Figuren 1 bis 4, sämtliche Dokumente eingereicht am 7. Oktober 2008. IV.\n\nIm Beschwerdeverfahren wurde auf folgende Druckschriften Bezug genommen:\n\nD2 : US-A-5 534 333, D3 : US-A-4 731 281, D4 : EP-A-0 094 638, D5 : WO-A-01/21884. V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags lauten wie folgt:\n\n\"1. Papiermaschinenbespannung, insbesondere Formieroder Trockensiebe, mit einer Papierseite und einer Maschinenseite, wobei die Papierseite von wenigstens einem Kunststoffelement (1, 11, 21, 31) gebildet ist, das wenigstens an den die Papierseite bildenden Oberflächen mit einer Antiadhäsivbeschichtung (5, 6, 14, 15, 24, 25, 34, 35) versehen ist, deren Haftung geringer ist als die Haftung des Materials, aus dem das bzw. die Kunststoffelement(e) (1, 11, 21, 31) im wesentlichen besteht bzw. bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß das wenigstens eine Kunststoffelement (1, 11, 21, 31) als Flachfaden rechteckigen Querschnitts, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen (3, 4, 12, 13, 22, 23, 32, 33) eingeformt sind, in die Antiadhäsivbeschichtung (5, 6, 14, 15, 24, 25, 34, 35) eingelagert ist.\"\n\n\"2. Papiermaschinenbespannung, insbesondere Formieroder Trockensiebe, mit einer Papierseite und einer Maschinenseite, wobei die Papierseite von wenigstens einem Kunststoffelement (1, 11, 21, 31) gebildet ist, das wenigstens an den die Papierseite bildenden Oberflächen mit einer Antiadhäsivbeschichtung (5, 6, 14, 15, 24, 25, 34, 35) versehen ist, deren Haftung geringer ist als die Haftung des Materials, aus dem das bzw. die Kunststoffelement(e) (1, 11, 21, 31) im wesentlichen besteht bzw. bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß das wenigstens eine Kunststoffelement (1, 11, 21, 31) als Flachfaden, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen (3, 4, 12, 13, 22, 23, 32, 33) aufweist, in die Antiadhäsivbeschichtung (5, 6, 14, 15, 24, 25, 34, 35) eingelagert ist, wobei die Vertiefungen (3, 4, 12, 13, 22, 23, 32, 33) bis zur Oberfläche des wenigstens einen Kunststoffelements (1, 11, 21, 31) bündig mit Antiadhäsivbeschichtung (5, 6, 14, 15, 24, 25, 34, 35) gefüllt sind.\"\n\nVI. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\nDas Dokument D3 beschreibe den nächstliegenden Stand der Technik, bei dem die Anlagerung von Schmutzpartikeln auf der Papiermaschinenbespannung durch eine Antiadhäsivbeschichtung der Fäden vermieden werde. Die objektive Aufgabe bestehe darin, eine dauerhaftere Antiadhäsivbeschichtung zur Verfügung zu stellen (Absatz [0010] der veröffentlichen Fassung der Patentanmeldung). Es sei kein Stand der Technik erkennbar, der es dem Fachmann nahelege, dieses Problem durch Depotbildung innerhalb von Vertiefungen in den Elementen, aus denen die Papiermaschinenbespannung aufgebaut sei, zu lösen. Dokument D2, das eine Papiermaschinenbespannung in der Form eines Spiralbandes betrifft, gebe keine Anregungen in diese Richtung, da das Problem dort nicht angesprochen werde.\n\nDer Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nEntscheidungsgründe\n\nHauptantrag 1. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) Im Anspruch 1 wurde die mögliche Ausgestaltung des Kunststoffelements als Flachfaden auf einen \"Flachfaden mit rechteckigem Querschnitt\", der dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 (siehe auch Absatz [0022] der A1-Schrift) entspricht, eingeschränkt.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 wurde ferner dahingehend eingeschränkt, daß die Vertiefungen in das wenigstens eine Kunststoffelement eingeformt sind, wie es in den Textstellen auf Spalte 4, Zeilen 10 bis 14 und 26 bis 31 und im Ausführungsbeispiel der Figur 2, Spalte 5, Zeilen 39 bis 42 der ursprünglich eingereichten Fassung (veröffentlichte Fassung) offenbart ist.\n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist in der Kombination der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 offenbart. In den Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags wurde im Vergleich zum ursprünglich eingereichten Anspruch 1 die Möglichkeit, daß die Papiermaschinenbespannung nur aus einem einzelnen Kunststoffelement besteht, explizit aufgenommen. Diese Änderung ist eine Klarstellung, die sich bereits aus der im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 enthaltenen Möglichkeit einer Papiermaschinenbespannung ergibt, die nur aus einer Bandschicht besteht.\n\nIn die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags wurde - im Vergleich zum ursprünglich eingereichten Anspruch 1 die Einschränkung von \"Fäden\" zu \"Flachfaden\" aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 aufgenommen. Die Klarheit der Patentansprüche 1 und 2 bleibt durch diese Änderungen unberührt.\n\nDie Änderungen genügen damit den Erfordernissen der Artikel 84 und 123(2) EPÜ.\n\n2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Als nächstliegender Stand der Technik kommt nach Auffassung der Kammer das Dokument D3 in Betracht. Es beschreibt eine Papiermaschinenbespannung (Spalte 1, Zeilen 9 bis 17, Figuren 1 und 2), die aus Kunststoffelementen in Form von Fäden mit kreisförmigem Querschnitt (12a, 12b) gebildet ist. Diese Kunststoffelemente sind vor der Verarbeitung zu einem Gewebe rundum mit einer Antiadhäsivbeschichtung (14) versehen, deren Haftung geringer ist als die Haftung des Materials, aus dem die Kunststoffelemente (12a, 12b) bestehen (Spalte 2, Zeilen 19 bis 34).\n\nDer im Dokument D3 offenbarten Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die Ablagerung von Schmutzpartikeln zu vermeiden oder zumindest zu vermindern (Spalte 1, Zeilen 31 bis 41) und damit die Lebensdauer gegenüber den bekannten Papiermaschinenbespannungen zu verbessern (Spalte 3, Zeilen 1 bis 6). Dokument D3 löst diese Aufgabe durch eine Beschichtung der Fäden vor deren Verweben, siehe Spalte 3, Zeilen 48 bis 55 und Anspruch 1. Die Papiermaschinenbespannung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von der Bespannung nach Dokument D3 dadurch, daß i) das wenigstens eine Kunststoffelement als Flachfaden rechteckigen Querschnitts, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und, daß ii) zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen eingeformt sind, in die die Antiadhäsivbeschichtung eingelagert ist.\n\nDie Papiermaschinenbespannung nach Anspruch 2 wiederum unterscheidet sich von der Bespannung nach Dokument D3 dadurch, daß iii) das wenigstens eine Kunststoffelement als Flachfaden, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und, daß iv) das wenigstens eine Kunststoffelement zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen aufweist, in die die Antiadhäsivbeschichtung eingelagert ist, wobei die Vertiefungen bis zur Oberfläche des wenigstens einen Kunststoffelements bündig mit Antiadhäsivbeschichtung gefüllt sind.\n\nMit den Merkmalen i) und ii) (Anspruch 1) bzw. iii) und iv) (Anspruch 2) wird erreicht, daß auf der Papierseite antiadhäsiv wirkende Bereiche entstehen, die ein Anlagern von Schmutzpartikeln verhindern, wobei diese Wirkung auch dauerhaft ist, weil die Antiadhäsivbeschichtung in den Vertiefungen geschützt liegt und nur entsprechend der Abrasion der Kunststoffelemente selbst abgetragen wird (Spalte 3, Zeilen 35 bis 40, veröffentlichte Fassung).\n\nIm Dokument D3 findet sich zu dieser Lösung und deren Vorteile kein Hinweis, denn es spricht die Problematik der Dauerhaftigkeit der Antiadhäsivbeschichtung nicht an. Da sich in Dokument D3 also weder zu der der Patentanmeldung zu Grunde liegenden Aufgabe noch zu den in den Ansprüchen 1 und 2 beanspruchten Lösungen ein Hinweis findet, wird der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 durch diesen Stand der Technik nicht nahe gelegt.\n\n2.2 Dokument D2 betrifft ebenfalls eine Papiermaschinenbespannung (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8, Figur 1). Es gehört somit zum selben technischen Gebiet wie der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 und kann somit ebenfalls als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Die Bespannung nach Dokument D2 besteht aus Kunststoffelementen (10, 11, 12) (Spalte 2, Zeilen 23 bis 41, Figur 1), die sich aus mehreren runden zu Spiralen geformten miteinander verschmolzenen Einzelfäden zusammensetzen (Spalte 3, Zeilen 10 bis 24 und 33 bis 48). Die Anzahl und Anordnung dieser Einzelfäden wird durch die Extrusionsmatrize bestimmt (Spalte 3, Zeilen 32 bis 38, Figur 6). Mit einer solchen in Figur 6 gezeigten Extrusionsmatrize kann ein Flachfaden bzw. ein Kunststoffelement, welches breiter als hoch ist, produziert werden. Bedingt durch diesen Herstellungsprozess weist ein solcher Flachfaden zur anderen Seite nicht durchgehende V-förmige Vertiefungen auf (Figuren 1 und 2 bis 4), ohne daß diese eingeformt wurden.\n\nDie Beschreibung der Patentanmeldung gemäß Hauptantrag bietet keine Grundlage, solche aus mehreren Einzelfäden zusammengesetzte und zu Spiralen geformte Fäden als Flachfäden mit einem rechteckigen Querschnitt anzusehen. Die Bespannung nach Anspruch 1 unterscheidet sich daher von der Bespannung nach Dokument D2 dadurch, daß :\n\ni) das wenigstens eine Kunststoffelement als Flachfaden rechteckigen Querschnitts, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen eingeformt sind, und ii) in die Antiadhäsivbeschichtung eingelagert ist. Die Papiermaschinenbespannung nach Anspruch 2 unterscheidet sich von der Bespannung nach Dokument D2 dadurch, daß iii) das wenigstens eine Kunststoffelement als Flachfaden, Flachkörperstäbchen oder Bandschicht ausgebildet ist und iv) das wenigstens eine Kunststoffelement zumindest auf der Papierseite zur anderen Seite nicht durchgehende Vertiefungen aufweist, in die die Antiadhäsivbeschichtung eingelagert ist, wobei die Vertiefungen bis zur Oberfläche des wenigstens einen Kunststoffelements bündig mit Antiadhäsivbeschichtung gefüllt sind.\n\nIm Dokument D2 gibt es keinen Hinweis zu dieser Lösung und deren Vorteile. Das Problem der Ablagerung von Schmutzpartikeln wird im Dokument D2 nicht erwähnt. Dort findet sich auch keine Aussage bezüglich einer Antiadhäsivbeschichtung bzw. wie eine solche in Vertiefungen anzubringen wäre. Da sich in Dokument D2 also weder zu der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe noch zu der im Streitpatent beanspruchten Lösung ein Hinweis findet, wird der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 durch diesen Stand der Technik ebenfalls nicht nahe gelegt.\n\n2.3 Dokument D4 beschreibt eine Papiermaschinenbespannung in Form eines Spiralbandes, dessen Abriebbeständigkeit durch Verwendung bestimmter abriebfester Kunststoffmaterialien verbessert wird (Seite 1, Zeile 35 bis Seite 2, Zeile 2; Seite 2, Zeilen 16 bis 18; Seite 3, Zeilen 4 bis 12).\n\nEs erwähnt das Problem der Verschmutzung der Papiermaschinenbespannung und löst dieses mittels einer auf die Papiermaschinenbespannung aufzutragenden schmutzabweisenden Beschichtung (Seite 8, Zeile 23 bis Seite 9, Zeile 1).\n\n2.4 Bezüglich einer Kombination der Lehren der Dokumente D2 und D3 bzw. D4 ist anzumerken, daß in Dokument D2 keine Bespannung mit Flachfäden rechteckigen Querschnitts und eingeformten Vertiefungen offenbart ist. Eine Anwendung der Lehren der Dokumente D3 oder D4, nämlich eine Antiadhäsivbeschichtung auf die aus Dokument D2 bekannte Bespannung aufzubringen, führt daher nicht zum Gegenstand der Ansprüche 1 oder 2 des Hauptantrags. Dies gilt unabhängig davon, ob von Dokument D2 oder von Dokument D3 bzw. D4 ausgegangen wird.\n\nIm Dokument D5 wird das Problem der Verschmutzung der Papiermaschinenbespannung (Seite 1, Zeilen 2 bis 7 und 13 bis 15) dadurch gelöst, daß die der Papierbahn zugewandte Oberfläche der die Kontaktfläche bildenden Kunststoffelemente, die aus kreisförmigen Einzeldrähten zusammengesetzt sind (Seite 7, Zeilen 8 und 9), eine gemittelte Rauhtiefe zwischen 5 µm und 100 µm aufweist. Durch die derart aufgerauhte Oberfläche wird die Neigung zur Anhaftung von Schmutzpartikeln verringert (Seite 3, Zeilen 3 bis 10). Dokument D5 betrifft damit eine Alternative zu einer Antiadhäsivbeschichtung. Eine Kombination der Lehre des Dokuments D5 mit einem der anderen im Verfahren befindlichen Dokumente führt daher nicht zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 2. 2.5 Bezüglich Anspruch 2 ist anzumerken, daß das bis zur Oberfläche bündige Füllen von Vertiefungen der die Papiermaschinenbespannung bildenden Kunststoffelemente durch keine der sich im Verfahren befindlichen Dokumente gezeigt oder nahegelegt wird. Dieses Merkmal ist im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Stand der Technik auch nicht dem allgemeinen Fachwissen oder dem üblichen handwerklichen Können eines Fachmannes zuzuordnen.\n\n2.6 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 wird folglich durch keinen im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahe gelegt. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 9 betreffen Weiterbildungen der Erfindung und beruhen ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nDie Beschwerdeführerin und Prüfungsabteilung werden darauf hingewiesen, daß die Bezugszeichen in den Ansprüchen noch der Anpassung an die der Figuren bedürfen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent auf der Grundlage der folgenden in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag eingereichten Unterlagen zu erteilen :\n\n- Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung Seiten 1 bis 11, - Zeichnung Figuren 1 bis 3. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD.Meyfarth W.Zellhuber","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-11-13/t-17-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-11-13/t-17-08","retrieved":"2026-10-26 02:36:45.500051+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2008-11-13/t-17-08","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","date":"2008-11-13","dockets":["T 17/08"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T001708.20081113","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2008:T001708.20081113"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.11.2008 – T 17/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2008-11-13/t-17-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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