{"status":"available","doknr":"EPO-T040874DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2005:T087404.20050120","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.02","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"T 874/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0874/04 - 3.2.2\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 20. Januar 2005 Beschwerdeführerin:\n\nCendres et Métaux S.A. 122, route de Boujean CH-2501 Bienne (CH) Vertreter:\n\nAmman Patentanwälte AG Bern Schwarztorstraße 31 CH-3001 Bern (CH) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Februar 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97810540.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nT. K. H. Kriner D. Valle E. J. Dufrasne\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat am 20. März 2004, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, gegen die am 11. Februar 2004 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 97 810 540.1 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 7. Juni 2004 eingegangen. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.\n\nII. Von den im Prüfungsverfahren herangezogenen Entgegenhaltungen waren folgende Druckschriften für die vorliegende Entscheidung relevant:\n\nD1 = EP-A-0 387 428 D2 = WO-A-9 852 490 (Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ) D3 = EP-A-0 867 154 (Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ) III. D4 = DE-A-2 129 910 D5 = EP-A-0 583 746 D6 = EP-A-0 513 576 D7 = DE-A-3 406 448. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patentes auf der Grundlage folgender Unterlagen:\n\n- Ansprüche:\n\nNr. 1 - 5 vorgelegt mit Fax vom 18. Januar 2005 Nr. 6 und 7 vorgelegt mit Schreiben vom 20. Dezember 2004; - Beschreibung:\n\nSeiten 1, 1a, 2 und 3 eingereicht mit Schreiben vom 3. Juni 2004; - Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 3 wie ursprünglich eingereicht.\n\nIV. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (1) mit einem zylindrischen Retentionsstift (3) und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (5), wobei der Retentionsstift (3) der Patrize mit einer Retentionsnut (4) und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize ein Kunststoffeinsatz (7) ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Matrize (5) einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring (8) aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\"\n\nV. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin folgendes vorgetragen:\n\nDie in den vorliegenden Unterlagen beanspruchte Erfindung sei patentfähig, da sie alle Erfordernisse des EPÜ erfüllen würden. Insbesondere beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Stand der Technik keine Anregung dazu gebe, in einer Verankerung für die Dental-Prothetik eine Matrize vorzusehen, die einen Einstellring zur Einstellung der Retentionskraft eines Kunststoffeinsatzes aufweise.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Änderungen Anspruch 1 umfaßt die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 der ursprünglichen Unterlagen. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8. Die ursprüngliche Beschreibung ist durch eine Würdigung des Standes der Technik ergänzt worden.\n\nDie vorgenommenen Änderungen sind daher zulässig.\n\n3. Klarheit Die vorliegenden Ansprüche sind auch klar. Der Ausführungen der Prüfungsabteilung in ihrem Bescheid vom 5. August 2002 (siehe Abschnitt 2: Klarheit), wonach der damalige Anspruch 1 nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ entspreche, weil mit dem Merkmal \"um die Retentionskraft einzustellen\" versucht werde Merkmale des Retentionsteils bzw. der Retentionsnut durch die zu erreichende Ergebnis zu definieren, kann sich die Kammer nicht anschließen. Zum einem bezieht sich diese Angabe nicht auf das Retentionsteil oder die Retentionsnut, sondern auf den Einstellring. Zum anderen dient sie lediglich dazu, die Funktion des Einstellrings anzugeben, der als solches bereits in ausreichender Form im Anspruch definiert ist und somit keineswegs allein durch ein zu erreichendes Ergebnis definiert wird. Auch die Feststellung, daß allein durch das Merkmal \"Kunststoffeinsatz\" keine Einstellung der Retentionskraft erreicht werden könne und somit ein Mangel an Klarheit vorliege, ist nicht stichhaltig. Ein Kunststoffmaterial kann zwar auch hart sein, wie die Prüfungsabteilung in dem Bescheid von 5. August 2002 bemerkt hat. Jedoch ist es für den Fachmann offensichtlich, daß bei der beanspruchten Erfindung der Kunststoffeinsatz implizit verformbar sein muß, da sonst der damit in Wirkverbindung stehende Einstellring nicht verstellbar sein kann.\n\n4. Neuheit 4.1 D1 beschreibt eine Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (10, 12, 14) mit einem zylindrischen Retentionsstift (Oberteil von 10, 12, 14) und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (17), wobei der Retentionsstift der Patrize mit einer Retentionsnut (gebildet durch das radial zurückgesetzte Unterteil 12) und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil (20) versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize ein Kunststoffeinsatz (Polyoxymethylen, siehe Spalte 4, Zeilen 20, 21) ist.\n\nD1 offenbart aber nicht, daß die Matrize einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\n\n4.2 D2 (siehe Figuren 1 und 3) beschreibt eine Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (3) mit einem zylindrischen Retentionsstift und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (1), wobei der Retentionsstift der Patrize mit einer Retentionsnut (24) und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil (67) versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize aus Kunststoff (siehe Seite 18, Zeilen 19 - 24) besteht. D2 offenbart jedoch nicht, daß das Retentionsteil ein Einsatz in der Matrize ist und daß die Matrize einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\n\n4.3 D3 beschreibt eine Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (1) mit einem zylindrischen Retentionsstift und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (2), wobei der Retentionsstift der Patrize mit einer Retentionsnut (7) und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil (3) versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize ein Kunststoffeinsatz (gummielastisches Material, siehe Spalte 2, Zeilen 5, 6) ist.\n\nD3 offenbart aber nicht, daß die Matrize einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\n\n4.4 D4 beschreibt eine Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (7 - 10) mit einem zylindrischen Retentionsstift (8) und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (1), wobei der Retentionsstift der Patrize mit einer Retentionsnut (9) und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil (6) versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize ein Einsatz (Federring) ist.\n\nD4 offenbart jedoch nicht, daß die Matrize einen auf den Einsatz wirkenden Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen. Außerdem geht aus D4 nicht hervor, aus welchem Werkstoff das Retentionsteil besteht.\n\n4.5 D5 betrifft keine Verankerung für die Dental-Prothetik, sondern eine Anzeigeeinrichtung für eine Vorrichtung zum Aufblasen.\n\n4.6 D6 betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von Folienbahnen und somit ebenfalls keine Verankerung für die Dental-Prothetik.\n\n4.7 D7 beschreibt eine Verankerung für die Dental-Prothetik, mit einer an einem Zahn befestigbaren Patrize (1) mit einem zylindrischen Retentionsstift und einer mit der Zahnprothese verbindbaren und an der Patrize abnehmbar befestigbaren Matrize (5), wobei der Retentionsstift der Patrize mit einer Retentionsnut und das Innere der Matrize mit einem in die Retentionsnut greifendes Retentionsteil (10) versehen sind und das Retentionsteil in der Matrize ein Kunststoffeinsatz ist.\n\nD7 offenbart aber nicht, daß die Matrize einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\n\n4.8 Im Hinblick auf die vorangehenden Feststellungen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.\n\n5. Erfinderische Tätigkeit Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik geht aus D1 hervor. Hiervon ausgehend, kann die Aufgabe der Erfindung darin gesehen werden, zu ermöglichen, daß die Retentionskraft zwischen Matrize und Patrize mit einem geringeren Herstellungsaufwand verändert und eingestellt werden kann (siehe Beschreibung, Seite 1, Zeilen 32 bis Seite 1a, Zeile 4).\n\nDiese Aufgabe wird dadurch gelöst, daß \"die Matrize einen auf den Kunststoffeinsatz wirkenden, verstellbaren Einstellring aufweist, um die Retentionskraft einzustellen.\" Diese Merkmale sind, wie in Abschnitt 4 weiter oben gezeigt wurde, aus dem nachgewiesenen Stand der Technik weder bekannt noch dadurch nahegelegt, da dort keine Hinweise in Richtung der Erfindung enthalten sind. Daher ist zu folgern, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen, mit der Anordnung, ein Patent in folgender Fassung zu erteilen:\n\n- Ansprüche:\n\nNr. 1 - 5 vorgelegt mit Fax vom 18. Januar 2005 Nr. 6 und 7 vorgelegt mit Schreiben vom 20. Dezember 2004; - Beschreibung:\n\nSeiten 1, 1a, 2 und 3 eingereicht mit Schreiben vom 3. Juni 2004; - Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 3 wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende V. Commare T. 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