{"status":"available","doknr":"EPO-T011209DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2004:T120901.20040423","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"T 1209/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1209/01 - 3.2.5\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 23. April 2004 Beschwerdeführerin:\n\n(Anmelderin) Engel Austria GmbH Ludwig-Engel-Strasse 1 A-4311 Schwertberg (AT) Vertreter:\n\nTorggler, Paul Norbert, Dr. Patentanwälte Torggler und Hofinger Wilhelm-Greil-Strasse 16 Postfach 556 A-6021 Innsbruck (AT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. Moser P. E. Michel H. M. Schram Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. August 2001 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99116685.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99 116 685.1 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D1:\n\nJP-A-60 161 124 D3:\n\nEP-A-0 524 330 der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der Offenbarung der Entgegenhaltung D1, die den nächstliegenden Stand der Technik wiedergebe, durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1. Die mit der vorliegenden Erfindung zu lösende Aufgabe sei, die Zahl der ungeplanten Betriebsunterbrechungen aufgrund fehlerhafter Sensoren zu vermindern. Die Lösung dieser Aufgabe werde durch die Offenbarung der Entgegenhaltung D3 nahegelegt.\n\nIII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der am 25. September 2000 als Hauptantrag eingereichten Ansprüchen 1 bis 5 zu erteilen.\n\nIV. Anspruch 1 lautet:\n\n\"Spritzgießmaschine für Kunststoffe, deren Betrieb durch die dauernde Überwachung mindestens einer Meßgröße bedingt ist, wobei eine Steuerung vorgesehen ist, welche bei Versagen eines die Meßgröße aufnehmenden Sensors ein Signal abgibt, dadurch gekennzeichnet, daß ein und derselben Meßgröße mindestens zwei Sensoren (1, 1'; 2, 2'; 3, 3') zugeordnet sind und die Steuerung das Versagen eines Sensors (1, 1'; 2, 2'; 3, 3') registriert, ohne den Stillstand der Maschine zu veranlassen.\"\n\nV. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß alle in der Entgegenhaltung D3 angegebenen Anwendungsgebiete von redundanten Signalgebern Automatisierungsanlagen betreffen. In solchen Anlagen habe der Ausfall einer Station der Anlage sicherheitstechnische Konsequenzen für die gesamte Automatisierungsanlage. Ausfälle und Unterbrechungen seien daher möglichst zu vermeiden. Die Situation bei Spritzgießmaschinen sei grundsätzlich anders. Spritzgießmaschinen seien im Gegensatz dazu alleinstehende, unabhängige Einzelmaschinen. Es sei somit nicht naheliegend, die Lösung einer Aufgabe auf dem Gebiet der Spritzgießmaschinen bei Automatisierungsanlagen zu suchen. Der einschlägige Fachmann sei ein Maschinenbauingenieur, der erst auf die Idee kommen müßte, einen Fachmann auf dem Gebiet der Prozeßsteuerung zu befragen, um herauszufinden, ob dort eine Lösung seines Problems bekannt sei. Er müßte weiterhin bereit sein, eine paradox erscheinende Lösung zu akzeptieren, nämlich die Zahl der Sensoren zu verdoppeln.\n\nDarüber hinaus bestehe der bisher eingeschlagene naheliegende Weg für alleinstehende, unabhängige Spritzgießmaschine darin, die Zahl der Sensoren möglichst gering zu halten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nErfinderische Tätigkeit 1. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, daß die Entgegenhaltung D1 den nächstliegenden Stand der Technik bildet und daß aus dieser Entgegenhaltung die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt sind. Es wird ebenfalls nicht bestritten, daß die mit der vorliegenden Erfindung zu lösende Aufgabe darin besteht, die Zahl der ungeplanten Betriebsunterbrechungen einer Spritzgießmaschine aufgrund defekter Sensoren zu vermindern.\n\nEs wird von der Beschwerdeführerin nur bestritten, daß der Fachmann die Lösung dieser Aufgabe in der Entgegenhaltung D3 suchen würde. Diesem Argument kann die Kammer nicht folgen.\n\n2. Die oben unter Punkt 1 genannte Aufgabe gibt dem Fachmann den Hinweis, die Lösung auf dem Gebiet der Prozeßsteuerung zu suchen. Der Fachmann für die Lösung dieser Aufgabe ist daher auf dem Gebiet der Prozeßsteuerung tätig und würde die Entgegenhaltung D3 als einschlägigen Stand der Technik betrachten.\n\n3. Die Entgegenhaltung D3 bezieht sich auf ein Verfahren zur Fehlererkennung und -lokalisierung von redundanten Signalgebern einer Automatisierungsanlage. Redundante Signalgeber, die es ermöglichen, Leitungsschäden zwischen Signalgebern und der Automatisierungsanlage zu erkennen und so das Signal des Gebers mit defekter Leitung zu ignorieren, waren schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung D3 bekannt (siehe Spalte 1, Zeilen 4 bis 10). Die der Erfindung der Entgegenhaltung D3 zugrunde liegende Aufgabe besteht daher darin, es zu ermöglichen, nicht nur Leitungsschäden, sondern auch Geberfehler (d. h. defekte Sensoren) zu erkennen (siehe Spalte 1, Zeilen 24 bis 28). Es ist somit im Stand der Technik bekannt, ein und derselben Meßgröße mindestens zwei Sensoren zuzuordnen und eine Steuerung vorzusehen, die das Versagen eines Sensors registriert, ohne den Stillstand der Maschine zu veranlassen.\n\nDas in der Entgegenhaltung D3 vorgeschlagene Anwendungsgebiet ist nicht auf Automatisierungsanlagen beschränkt, in denen der Ausfall einer Station der Anlage sicherheitstechnische Konsequenzen für die gesamte Automatisierungsanlage hat. Gemäß Spalte 6, Zeile 57 bis Spalte 7, Zeile 3 dieser Entgegenhaltung sind nicht nur der Fließbandbetrieb, wie er unter anderem in der Autoindustrie uns auf Flughäfen anzutreffen ist, sondern auch die Gebäudeautomatisierung und die Prozeßautomatisierung in der Glasindustrie typische Anwendungsfälle. Wie in Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 10 der Entgegenhaltung D3 beschrieben wird, kann ein von einem defekten Geber geliefertes Signal ignoriert werden, bis er repariert bzw. ausgetauscht wird, wobei ein Prozeß ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann.\n\nDie Lehre der Entgegenhaltung D3 bezieht sich daher im Allgemeinen auf automatisierte Verfahren, in denen es wünschenswert ist, unnötige Unterbrechungen zu vermeiden.\n\n4. Die Anwendung von redundanten Sensoren in der Steuerung einer Spritzgießmaschine ist daher nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 genügt somit den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD. Meyfarth W. 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