{"status":"available","doknr":"EPO-T040258DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2004:T025804.20040924","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"T 258/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0258/04 - 3.2.4\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 24. September 2004 Beschwerdeführerin:\n\nTyrolia Technology GmbH Tyroliaplatz 1 AT-2320 Schwechat (AT) Vertreter:\n\nVinazzer, Edith, Dipl.-Ing. European Patent Attorney Schönburgstraße 11/7 AT-1040 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nM. Ceyte C. Scheibling H. Preglau Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. November 2003 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00120635.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat am 9. Januar 2004 gegen die Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung vom 4. November 2003, Beschwerde eingelegt, gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet und am 15. Januar 2004 die Beschwerde schriftlich begründet.\n\nII. Die Anmeldung wurde wegen mangelnder Neuheit des Gegenstandes des unabhängigen Anspruchs 1 gegenüber der D1: FR-A-2 777 660 zurückgewiesen (Artikel 54 und 97 (1) EPÜ). Es wurde in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich darauf hingewiesen, daß Anspruch 1 auch nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfülle.\n\nIII. Am 24. September 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin hat beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des während der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 zu erteilen. Anspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"1. Vorrichtung zur Identifikation von mit Bindungen versehenen Skiern oder Snowboards mit einem am oder im Ski bzw. Snowboard oder an oder in der Bindung angeordneten passiven Transponder, auf welchem durch Software gesteuert, Daten in vorbestimmter Weise unlöschbar und/oder löschbar und/oder überschreibbar und/oder ergänzbar gespeichert sind, die mittels eines externen, gegebenenfalls mit dem Transponder in Verbindung bringbaren Detektors und eines Anzeige- bzw. Schreibgerätes gelesen und gespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, dass, zur Kommunikation des Transponders mit einer Bindungseinstellvorrichtung oder einer Ski- bzw. Snowboardservicemaschine mittels Datenübertragung auf dem Transponder Daten zur Weiterverarbeitung in der oder zur Steuerung der Bindungseinstellvorrichtung oder der Ski- bzw. Snowboardservicemaschine sowie von der Bindungseinstellvorrichtung übermittelte Daten bzw. von der Ski- bzw. Snowboardservicemaschine übermittelte Daten über das letzte Service abgespeichert bzw. abspeicherbar sind.\"\n\nV. Die Beschwerdeführerin hat im wesentlichen folgendes vorgetragen: Anspruch 1 sei geändert worden, um den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ zu entsprechen und klarzustellen, daß die auf dem Transponder gespeicherten Daten zur Weiterverarbeitung und Steuerung direkt zur Bindungseinstellvorrichtung oder Servicemaschine übertragen bzw. direkt von diesen empfangen werden können. In der D1 sei hingegen keine Rede von einer direkten Übertragung solcher Daten an eine Vorrichtung, oder von einem direkten Rückübertragen von Servicedaten auf den Transponder. Die Erfindung bestehe darin, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die zu einer einfachen Abwicklung und zur Optimierung des Sportgeräteverleihgeschäfts führe. Die D1 enthalte keine Anregungen, die einen Fachmann in offensichtlicher Weise zum beanspruchten Gegenstand führen könnten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Änderungen 2.1 Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 ist die beanspruchte Vorrichtung auf die Identifikation von mit Bindungen versehenen Skiern oder Snowboards beschränkt worden. Ferner sind Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 8 bis 10 und 12 zugefügt worden.\n\n2.2 Diese Änderungen erfüllen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.\n\n3. Neuheit Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist gegeben, da keine der zitierten Entgegenhaltungen offenbart, daß das Schreib-/Lesegerät Daten an eine Bindungseinstellvorrichtung bzw. Servicemaschine übermitteln oder von dieser empfangen kann.\n\n4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die D1 stellt den nächstkommenden Stand der Technik dar.\n\n4.2 Die D1 offenbart die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Ferner ist der D1 noch zu entnehmen, daß die auf dem Transponder gespeicherten Daten neben Modellbezeichnung und Ausmaße auch Einstellungen betreffen können (Seite 6, Zeilen 19, 20 und 28, 29).\n\n4.3 Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich von der aus der D1 bekannten Vorrichtung dadurch, daß:\n\nzur Kommunikation des Transponders mit einer Bindungseinstellvorrichtung oder einer Ski- bzw. Snowboardservicemaschine mittels Datenübertragung auf dem Transponder Daten zur Weiterverarbeitung in der oder zur Steuerung der Bindungseinstellvorrichtung oder der Ski- bzw. Snowboardservicemaschine sowie von der Bindungseinstellvorrichtung übermittelte Daten bzw. von der Ski- bzw. Snowboardservicemaschine übermittelte Daten über das letzte Service abgespeichert bzw. abspeicherbar sind.\n\n4.4 Die Kammer stellt fest, daß diese funktionellen Angaben ein technisches Merkmal implizieren und zwar, daß die Vorrichtung so ausgestaltet sein muß, daß sie in der Lage ist, Daten an eine Bindungseinstellvorrichtung bzw. Servicemaschine zu übermitteln oder von dieser zu empfangen, ohne daß manuelle Eingaben erforderlich wären.\n\n4.5 Die Kammer sieht daher die zu lösende Aufgabe darin, eine Vorrichtung der genannten Art derart weiterzuentwickeln, daß die Abwicklung des Sportgeräteverleihgeschäfts weiter automatisiert werden kann.\n\n4.6 Es ist für einen Fachmann jedoch offensichtlich, daß der einzige noch manuell durchgeführte Arbeitsgang, die Eingabe der vom Schreib-/Lesegerät gelesenen Daten in die Bindungseinstellvorrichtung oder die Servicemaschine oder umgekehrt die Abspeicherung neuer Daten auf dem Transponder ist und, daß zur weiteren Automatisierung auch die Eingabe der Daten automatisch durchgeführt werden muß.\n\nAus diesem Grund wird ein Fachmann die Vorrichtung so ausgestalten, daß das Schreib-/Lesegerät Daten direkt (ohne daß manuelle Eingaben erforderlich wären) an eine Bindungseinstellvorrichtung bzw. Servicemaschine übermittelt oder von dieser empfängt. Er konnte somit zum beanspruchten Gegenstand gelangen, ohne daß er hierfür erfinderisch tätig werden mußte.\n\n4.7 Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, daß der zuständige Fachmann im Ski- oder Snowboardverleih keine Kenntnisse in elektronischer Datenübertragung habe und daher auch nicht in naheliegender Weise zur beanspruchten Lösung kommen könne. Dem kann die Kammer nicht folgen.\n\nGibt die Aufgabe einem Fachmann den Hinweis, die Lösung auf einem anderen technischen Gebiet zu suchen, so ist der Fachmann dieses Gebiets der zur Aufgabenlösung berufene Fachmann. Daher sind das Wissen und Können dieses Fachmanns bei der Beurteilung, ob die Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, zugrunde zu legen (siehe T 32/81; ABl. 1982, 225).\n\nSomit ist der hier berufene Fachmann, derjenige der Wissen und Können auf dem Gebiet der elektronischen Datenübertragung besitzt.\n\n4.8 Die Beschwerdeführerin war auch der Auffassung, daß die Tatsache, daß die D1, die kurz vor dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung veröffentlich wurde, nicht die beanspruchte Lösung offenbare, ein Indiz für erfinderische Tätigkeit sei. Die Tatsache, daß die D1 die beanspruchte Lösung nicht explizit erwähnt, kann jedoch nicht als ein Indiz dafür gesehen werden, daß diese Lösung zu diesem Zeitpunkt für einen Fachmann nicht naheliegend war.\n\nDaraus folgt, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Magouliotis M. Ceyte","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2004-09-24/t-258-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2004-09-24/t-258-04","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1","retrieved":"2026-10-26 02:39:42.010793+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2004-09-24/t-258-04","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","date":"2004-09-24","dockets":["T 258/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2004:T025804.20040924","ids":{"doknr":"EPO-T040258DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2004:T025804.20040924"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 24.09.2004 – T 258/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2004-09-24/t-258-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1","retrieved_at":"2026-10-26T02:39:42.010793+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t040258du1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}