{"status":"available","doknr":"EPO-T021117DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2003:T111702.20030522","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"T 1117/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1117/02 - 3.5.2\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 22. Mai 2003 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) esser-effeff alarm GmbH Johannes-Mauthe-Str. 14 D-72458 Albstadt-Ebingen (DE) Vertreter:\n\nLang, Friedrich, Dipl. -Ing. Patentanwälte Lang & Tomerius Postfach 15 13 24 D-80048 München (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) GRUNDIG Aktiengesellschaft Beuthener Straße 41 D-90471 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. August 2002 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 720 136 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. J. L. Wheeler F. Edlinger J. H. P. Willems\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 720 136 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung wurde am 23. August 2002 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.\n\nII. Der zugelassene Vertreter der Einsprechenden hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 (eingegangen beim Europäischen Patentamt am 3. November 2002) namens und im Auftrag der \"esser-effeff alarm GmbH\" als Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden Beschwerde eingereicht und das Nachreichen eines Nachweises für die Rechtsnachfolge angekündigt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.\n\nIII. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.\n\nIV. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Parteien vom Fehlen einer Beschwerdebegründung und der voraussichtlichen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.\n\nV. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb dieser Frist nicht Stellung genommen und keinen Nachweis der Rechtsnachfolge eingereicht, aber in einer Rücksprache mit der Geschäftsstelle am 13. Mai 2003 erklärt, daß nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen.\n\n.../...\n\nEntscheidungsgründe\n\nUnter den gegebenen Umständen braucht der Nachweis, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden ist und somit an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat (Artikel 107 EPÜ), nicht geklärt zu werden. Denn da keine Beschwerdebegründung innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ festgelegten Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingegangen ist, ist die Beschwerde schon deshalb gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD. Sauter W. J. L. 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