{"status":"available","doknr":"EPO-T020187DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2002:T018702.20020515","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.07","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"T 187/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0187/02 - 3.3.7\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 15. Mai 2002 Beschwerdeführer:\n\nTesa AG Quickbornstraße 24 D-20253 Hamburg (DE) Vertreter:\n\n- Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. August 2001 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97 110 266.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nR. E. Teschemacher B. J. M. Struif B. L. ter Laan\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97 110 266.0 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 10. August 2001 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.\n\nII. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ eingereicht.\n\nIII. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.\n\nIV. Weder eine Antwort der Anmelderin auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.\n\nV. Mit Schreiben vom 7. März 2002 teilte die Anmelderin mit, daß im Falle der Unzulässigkeit der Beschwerde der hilfsweise gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten wird. .../...\n\nEntscheidungsgründe\n\nDa eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108, Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nC. Eickhoff R. Teschemacher","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t020187du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2002-05-15/t-187-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t020187du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t020187du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2002-05-15/t-187-02","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t020187du1","retrieved":"2026-10-26 02:40:44.456919+00:00"}}