{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2001:T106297.20010507","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"T 1062/97","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 1062/97 - 3.2.1\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 7. Mai 2001 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) LINDE AKTIENGESELLSCHAFT Zentrale Patentabteilung D-82049 Höllriegelskreuth (DE) Vertreter:\n\n- Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) Jungheinrich Aktiengesellschaft Friedrich-Ebert-Damm 129 D-22047 Hamburg (DE) Vertreter:\n\nPatentanwälte Hauck, Graalfs, Wehnert Döring, Siemons Neuer Wall 41 D-20354 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nF. Gumbel M. Ceyte J. Van Moer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. August 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 570 658 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die beschwerdeführende Einsprechende legte gegen die Entscheidung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 570 658 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde ein.\n\nII. In ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1999 erklärte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), daß das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten (FR, GB, IT, SE) mit Ausnahme von Deutschland erloschen sei. Sie beantragte, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis das europäische Patent auch für Deutschland durch Nichtzahlung der Jahresgebühr weggefallen sei.\n\nIII. In einem Bescheid vom 7. Februar 2001 teilte die Kammer den Beteiligten unter Hinweis auf das Erlöschen des Patents für alle benannten Staaten ihre Absicht mit, das Beschwerdeverfahren einzustellen, falls innerhalb einer 2-Monatsfrist seitens der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Regel 60 (1) EPÜ gestellt wird.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat ausdrücklich erklärt, daß das europäische Patent für die benannten Vertragsstaaten FR, GB, IT, SE erloschen ist. Das Schreiben vom 9. Dezember 1999 der Beschwerde- .../... führerin macht deutlich, daß sie den Wegfall des europäischen Patents für diese Staaten nicht in Frage stellt. Sie nahm ferner ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurück.\n\nDes weiteren ist in einer Aufzeichnung des Europäischen Patentamts festzustellen, daß das europäische Patent auch für Deutschland (am 30. November 1999) durch Nichtzahlung der nationalen Jahresgebühr erloschen ist. Die Kammer hat somit keinen Grund, daran zu zweifeln, daß das europäische Patent tatsächlich für alle diese Staaten erloschen ist.\n\n3. In einem solchen Fall kann die beschwerdeführende Einsprechende innerhalb einer 2-Monatsfrist die Fortsetzung des Verfahrens nach Regel 60 (1) EPÜ beantragen (siehe Entscheidungen T 329/88 und T 762/89, beide unveröffentlicht). Auf den Bescheid der Kammer vom 7. Februar 2001 ging innerhalb der darin gesetzten 2-Monatsfrist kein entsprechender Antrag der Einsprechenden ein. Damit besteht keine Rechtsbasis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.\n\n.../...\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nS. Fabiani F. 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