{"status":"available","doknr":"EPO-T980469DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2001:T046998.20010502","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"T 469/98","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0469/98 - 3.2.5\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 2. Mai 2001 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Ferromatik Milacron Maschinenbau GmbH Riegeler Straße 4 D-79364 Malterdingen (DE) Vertreter:\n\nRöther, Peter, Dipl.-Phys. Patentanwalt Vor dem Tore 16a D-47279 Duisburg (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) Battenfeld Kunststoffmaschinen Ges.m.b.H. Wiener-Neustädter Straße 81 A-2542 Kottingbrunn (AT) Vertreter:\n\nMüller, Gerd, Dipl.-Ing. Patentanwälte Hemmerich-Müller-Grosse Pollmeier-Valentin-Gihske Hammerstraße 2 D-57072 Siegen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Februar 1998 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 585 671 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. Moser A. Burkhart C. G. F. Biggio\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 585 671 Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) angegriffen worden.\n\nDie Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß die in Artikel 100 a) EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden. Im Einspruchsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:\n\nE1:\n\nPatent Abstract of JP-A-63-107533, E2:\n\nPatent Abstract of JP-A-41-68018, E3:\n\nUS-A-4 865 536, E4:\n\nUS-A-4 950 144, E5:\n\nLueger, \"Lexikon der Technik\", Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart, Band 1, Seiten 544 bis 545, E6:\n\nEP-A-0 285 672 (im wesentlichen inhaltsgleich mit der Entgegenhaltung E3), II. E7:\n\nDE-A-4 220 445 und E8:\n\nEP-A-0 164 419. Der Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:\n\n\"Auswerfereinheit (21) zur Anbringung an einer Formträgerplatte, vornehmlich der verschiebbaren Formträgerplatte (3) von Schließeinheiten (1) für die .../... Formwerkzeuge (6) bei Spritzgießmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß auf einer an der Formträgerplatte (3) ansetzbaren Basis (22) als Auswerferantrieb ein Elektromotor (23) sitzt, daß dieser Elektromotor (23) über ein in die Basis (22) integriertes Stirnradgetriebe (24) mit mehreren, nämlich mindestens zwei, von der Basis (22) abstehenden und drehantreibbaren Gewindespindeln (25) in ständiger Stellverbindung steht, daß auf den Gewindespindeln (25) eine Auswerferplatte (26) über Muttergewinde verstellbar ist, und daß die Auswerferplatte (26) einen die Basis (22) und die Formträgerplatte (3) durchgreifenden Auswerferstempel (27) trägt.\"\n\nIII. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Er führte im wesentlichen aus, daß aus der Entgegenhaltung E2 ein modulartiger Aufbau einer Auswerfereinheit bekannt sei, daß weiterhin aus der Entgegenhaltung E3 eine Auswerfereinheit bekannt sei, die über Spindeln verfahrbar sei, wobei die Spindelmuttern in direkter Nachbarschaft der Formaufspannplatte angeordnet seien, und daß dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens zur Kraftübertragung auf den Spindelantrieb ein geeignetes Getriebe, beispielsweise ein Stirnradgetriebe gemäß der Entgegenhaltung E5, bekannt sei, welches regelmäßig in einem als Basis dienenden Gehäuse untergebracht sei. Daher beruhe die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents im wesentlichen im Hinblick auf die Kombination der Lehren der Entgegenhaltungen E2 und E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n.../... Auch die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 beruhten auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da sie nur dem Fachmann geläufige oder aus den Entgegenhaltungen E1 und E2 bekannte Merkmale umfaßten.\n\nIV. Der Beschwerdegegner (Patentinhaber) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trug vor, daß die Beschwerdebegründung keine neuen Gesichtspunkte enthielte, welche die Gründe der Einspruchsabteilung zur Aufrechterhaltung des Streitpatents in Frage stellen könnten, und verwies im übrigen auf die Ausführungen in seiner Einspruchserwiderung vom 11. August 1997.\n\nV. In einem Bescheid gemäß Artikel 110 (2) EPÜ teilte die Kammer den Parteien mit, daß sie der Ansicht sei, daß der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ nicht zu greifen scheine und daß die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sei. Die Kammer führte im einzelnen aus, daß die Entgegenhaltung E2 - ebenso wie die Entgegenhaltungen E1, E4, E5, E7 und E8 - den Fachmann nicht dazu anregen könne, die durch die Entgegenhaltung E3 (E6) bekannte Auswerfervorrichtung als insgesamt eigenständige Baueinheit auf einer Basis zu befestigen, welche an die Formträgerplatte ansetzbar sei, wobei die Basis einen Elektromotor, ein in sie integriertes Stirnradgetriebe und die Gewindespindeln trage, und wobei der Auswerferstempel die Basis durchgreife.\n\nVI. In seiner Erwiderung vom 19. Dezember 2000 auf den Bescheid der Kammer beantragte der Beschwerdeführer, nach Lage der Akten zu entscheiden. Er teilte auch mit, .../... daß er auf eine weitere Stellungnahme verzichte.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Erfinderische Tätigkeit 1.1 Nächstkommender Stand der Technik Die Entgegenhaltung E3 und die inhaltsgleiche Entgegenhaltung E6 offenbaren den der Erfindung des Streitpatents am nächsten kommenden Stand der Technik. Durch die Entgegenhaltung E3 (vgl. Figur 2 und Spalte 2, Zeilen 51 bis 68) ist eine Auswerfervorrichtung zur Anbringung an der verschiebbaren Formträgerplatte von Schließeinheiten für die Formwerkzeuge von Spritzgießmaschinen bekannt, welche zwei von der Formträgerplatte (3) abstehende und drehantreibbare Gewindespindeln (6) aufweist, auf denen eine Auswerferplatte (5) über Muttergewinde verstellbar ist, wobei die Auswerferplatte (5) einen die Formträgerplatte (3) durchgreifenden Auswerferstempel (4) trägt. Die Gewindespindeln (6) werden hierbei durch drehbare Gewindemuttern (7), die von einem auf der Formträgerplatte befestigten Motor angetrieben werden, längsverschoben. Aus der Darstellung der Gewindemuttern (7) gemäß Figur 2, in Verbindung mit dem in Figur 4 dargestellten Riementrieb, ist zu schließen, daß die Kraftübertragung vom Motor auf die Gewindemuttern bei der Auswerfervorrichtung gemäß der Entgegenhaltung E3 mittels eines Riementriebes erfolgt.\n\n1.2 Aufgabe Als nachteilig bei dieser bekannten Auswerfervorrichtung .../... kann angesehen werden, daß die Antriebselemente der Auswerfervorrichtung - Motor, Gewindespindeln, Gewindemuttern - jeweils für sich und direkt auf der Formträgerplatte befestigt sind, wodurch die Konstruktion der Formträgerplatte recht aufwendig wird und die Montage und Demontage der Auswerfervorrichtung erschwert ist.\n\nDie der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe kann daher darin gesehen werden, die bekannte Auswerfervorrichtung so zu verbessern, daß die Konstruktion der Formträgerplatte vereinfacht und die Montage und Demontage der Auswerfervorrichtung erleichtert wird.\n\n1.3 Lösung Diese Aufgabe wird mit der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents dadurch gelöst, daß die gesamte Auswerfervorrichtung als eigenständige Baueinheit auf einer Basis befestigt ist, welche an die Formträgerplatte ansetzbar ist, wobei die Basis einen Elektromotor, ein in sie integriertes Stirnradgetriebe und die Gewindespindeln trägt und wobei der Auswerferstempel die Basis durchgreift.\n\n1.4 Zu dieser erfindungsgemäßen Lösung kann den vom Beschwerdeführer angezogenen Entgegenhaltungen aus folgenden Gründen keine Anregung entnommen werden. Die Entgegenhaltung E3 (E6) führt den Fachmann nicht zu der erfindungsgemäßen eigenständigen, auswechselbaren Auswerferbaueinheit, sondern weist ihn in eine andere Richtung, nämlich Integration der Auswerfervorrichtung in die Bewegungsvorrichtung für die Formträgerplatte (vgl. Anspruch 1 und Figur 1 der Entgegenhaltungen E3 .../...\n\nund E6). Die Zeichnungen der Entgegenhaltung E2 lassen vermuten, daß die Auswerfervorrichtung als Baueinheit an die Formträgerplatte anflanschbar ist. Da jedoch bei der Vorrichtung gemäß der Entgegenhaltung E2 der Antrieb des Auswerfers durch ein Kniehebelgetriebe erfolgt, ist diese Vorrichtung nicht geeignet, den Fachmann dazu anzuregen, ein Stirnradgetriebe für den Antrieb des Auswerfers zu verwenden und dieses in eine Basis, die von dem Auswerferstempel durchgriffen wird, zu integrieren.\n\nDie Zusammenschau der Lehren der Entgegenhaltungen E3 (E6) und E2 kann daher den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents führen. Die Entgegenhaltungen E1, E4, E5, E7 und E8 offenbaren keine Auswerfervorrichtung in der Form einer eigenständigen, austauschbaren Baueinheit und können daher den Fachmann auch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 anregen.\n\n1.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Das gleiche gilt auch für die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 6, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.\n\n2. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht entgegen. .../...\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. Dainese W. Moser","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t980469du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2001-05-02/t-469-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t980469du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t980469du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2001-05-02/t-469-98","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t980469du1","retrieved":"2026-10-26 02:42:43.713249+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2001-05-02/t-469-98","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","date":"2001-05-02","dockets":["T 469/98"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2001:T046998.20010502","ids":{"doknr":"EPO-T980469DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2001:T046998.20010502"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 02.05.2001 – T 469/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2001-05-02/t-469-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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