{"status":"available","doknr":"EPO-T970653DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1999:T065397.19990706","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.03","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"T 653/97","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0653/97 - 3.2.3\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 6. Juli 1999 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender 01) Deutsche Babcok AG Bereich Lizenzen und Patente Duisburger Straße 375 D-46049 Oberhausen (DE) Vertreter:\n\nRadünz, Ingo, Dipl-Ing. Patentanwalt Ed.-Schloemann-Straße 55 D-40237 Düsseldorf (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:\n\n(Einsprechender 02) Von Roll Umwelttechnik AG Hardturmstraße 131-135 CH-8005 Zürich (CH) Vertreter:\n\nMenzl, Anna Patentanwälte Schaad, Balass, Menzl & Partner AG Dufourstraße 101 Postfach CH-8034 Zürich (CH) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) NOELL Abfall- und Energietechnik GmbH Jülicher Landstraße 101 D-41464 Neuss (DE) Vertreter:\n\nWerner, Hans-Karsten, Dr. Dipl.-Chem. Patentanwälte Von Kreisler - Selting - Werner Postfach 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 497 089 in geändertem Umfang vom 18. März 1997, zur Post gegeben am 17. April 1997.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nC. T. Wilson H. Andrä M. K. S. Aúz Castro\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Auf die am 4. Januar 1992 eingereichte europäische Patentanmeldung Nr. 92 100 083.2 wurde am 3. Mai 1995 das europäische Patent Nr. 0 497 089 erteilt.\n\nII. Gegen das vorstehend genannte Patent haben die Beschwerdeführerin (Einsprechende 01) und die am Beschwerdeverfahren Beteiligte (Einsprechende 02) Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen, da der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 nicht erfinderisch sei bzw. da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 nicht neu und der Gegenstand der Ansprüche 3 bis 7 nicht erfinderisch sei.\n\nZur Stützung ihres Einspruchsvorbringens verwiesen sie u. a. auf folgende Entgegenhaltung:\n\n(E1):\n\nR. Scholz et al: \"Prozessführung und Verfahrenstechnik zur schadstoffarmen Verbrennung von Abfällen\", Chem.-Ing. Tech. 62 (1990), Nr. 11, Seiten 877 bis 887. III. In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vom 18. März 1997 wurde festgestellt, daß das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem damaligen Hauptantrag den Erfordernissen des Übereinkommens genügen, so daß die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung im Sinne von Artikel 106 (3) EPÜ mit schriftlicher Begründung vom 17. April 1997 erließ.\n\n.../... Anspruch 1 gemäß dieser Zwischenentscheidung hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Verfahren zur Temperaturregulation von Feuerungen bei der stufenweisen Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen mit unterstöchiometrischer Luftzuführung unterhalb des Feuerungsrostes und weiterer Luftzuführung oberhalb des Feuerungsrostes, wobei 10 bis 30 Vol.-% des gesamten Rauchgases rezirkuliert und direkt in die Feuerung oberhalb des Müllbettes derart eingeblasen werden, daß eine Rauchgastemperatur von 850 °C für eine Strömungsdauer von 2 Sekunden ab der letzten Lufteindüsung in den Kessel eingehalten wird und eine intensive Vermischung noch innerhalb des Feuerraumes während des Verbrennungsvorgangs erfolgt.\"\n\nIV. Gegen diese Zwischenentscheidung legte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1997 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ging am 6. August 1997 ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.\n\nV. Zur Begründung ihrer Beschwerde trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vor:\n\nDer angefochtenen Entscheidung sei zu entnehmen, daß die Entgegenhaltung (E1) als nächstkommender Stand der Technik alle Merkmale nach Anspruch 1 mit Ausnahme der Maßnahme beschreibe, daß das rezirkulierte Rauchgas derart eingeblasen werde, daß eine Rauchgastemperatur von 850 °C für eine Strömungsdauer von zwei Sekunden ab der letzten Lufteindüsung eingehalten werde. Das letztgenannte, nicht ausdrücklich in (E1) erwähnte .../...\n\nMerkmal stelle eine Forderung der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) dar, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwingend sei, im übrigen aber als Empfehlung bei der Müllverbrennung anzusehen sei. Zum Nachweis für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit habe die Patentinhaberin vorgetragen, daß die Abgasführung bisher nicht verwendet worden sei, um die Abgastemperatur hoch zu halten. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage in der Patentschrift, wonach aufgrund des Umstandes, daß das zurückgeführte Rauchgas direkt in die Feuerung eingeblasen werde, die in der Feuerung entstehenden hohen Temperaturen gesenkt würden. Nach eigenen Angaben werde also die Gastemperatur durch das erfindungsgemäße Verfahren gesenkt und nicht hoch gehalten. Es entfalle somit das für das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit geltend gemachte Indiz. (E1) führe nicht von dem erfindungsgemäßen Verfahren weg, sondern gebe den Hinweis, daß die Regelung der Brennraumtemperatur mit Hilfe der Rauchgasrückführung erreichbar sei. Werde nun gemäß der Bundes-Immissionsschutzverordnung am Brennraumausgang eine bestimmte Rauchgastemperatur verlangt, so brauche der Fachmann nur die Verfahrensschritte anzuwenden, die er aus (E1) für die Temperaturregelung entnehmen könne.\n\nVI. In einer Mitteilung der Kammer nach Artikel 11 (2) VOBK vom 24. Juli 1998 wurde die vorläufige Auffassung dargelegt, daß der zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit genannte Effekt, nämlich die Senkung der in der Feuerung entstehenden hohen Temperaturen und die Verschiebung des Wärmeinhalts über ein größeres .../...\n\nRauchgasvolumen in den Kessel, wohl auch bei der Einrichtung gemäß (E1) eintrete, da auch dort die Rauchgase rezirkuliert würden. Die durch Anspruch 1 gelöste Aufgabe, die in der weitgehenden Zerstörung der bei der Abfallverbrennung anfallenden Schadstoffe wie Dioxine und Furane erblickt werde, scheine durch die Anwendung der Bestimmungen der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) hinsichtlich der einzuhaltenden Temperatur und Verweilzeit des Rauchgases auf den Gegenstand nach (E1) gelöst zu werden.\n\nVII. Am 6. Juli 1999 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, wie vorher angekündigt, nicht teilgenommen hat.\n\nVIII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie machte folgendes geltend:\n\nIn der als nächstliegender Stand der Technik allerseits akzeptierten Entgegenhaltung (E1) finde sich kein Hinweis, wie vorzugehen sei, wenn die Wärmeverluste so groß seien, daß eine Temperatur von 850 °C für die Dauer von zwei Sekunden ab der letzten Lufteindüsung in den Kessel nicht mehr eingehalten werden könnte. Da der Fachmann aus (E1) allenfalls entnommen habe, daß die Brennkammerisolierung zu ändern sei, führe diese Druckschrift eher von der Erfindung weg.\n\nDie Rauchgasrückführung sei bisher nicht dazu verwendet worden, die Abgastemperatur hoch zu halten. Durch die Rückführung von Rauchgas in die Feuerung würden bei dem erfindungsgemäßen Verfahren nicht nur die Feuerraumtemperaturen gesenkt, sondern es werde vor allem der .../...\n\nWärmeinhalt über ein größeres Rauchgasvolumen verschoben. Diese Effekte führten zu einer Verringerung des Wärmeübergangs vom Rauchgas an die umgebenden Kesselwände und damit zu einer deutlich geringeren Abnahme der Rauchgastemperatur nach der Eindüsstelle, d. h. zu einer höheren Rauchgastemperatur stromabwärts der Rauchgaseindüsung.\n\nGemäß dem Stand der Technik sei jedoch die Rauchgasrückführung ausschließlich zur Senkung der Feuerraumtemperatur eingesetzt worden. Die Fachwelt habe offensichtlich nicht erkannt, daß durch geeignete Auswahl der Isolierung und Wärmeabführung in dem gesetzlich geforderten Abschnitt der Rauchgasführung auch die Vorschriften der 17. BImSchV eingehalten werden könnten.\n\nAnspruch 1 enthalte eine neue Kombination von Einzelmerkmalen, die den Weg zur Lösung einer schwierigen Aufgabe durch relativ einfache Maßnahmen zeigten, wobei es zur Lösung dieser Aufgabe erfinderischer Tätigkeit bedurft habe.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Artikel 123 und 84 EPÜ Der geltende, der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Anspruch 1 wurde gegenüber der erteilten Fassung dahingehend geändert, daß er die zusätzlichen .../... Merkmale enthält, daß durch die Rückführung der Rauchgase in die Feuerung eine Rauchgastemperatur von 850 °C für eine Strömungsdauer von zwei Sekunden ab der letzten Lufteindüsung in den Kessel eingehalten wird und daß eine intensive Vermischung noch innerhalb des Feuerraumes während des Verbrennungsvorganges erfolgt. Das die Einhaltung einer Rauchgastemperatur von 850 °C betreffende Merkmal stützt sich auf Seite 1, Zeilen 20 bis 23 und Seite 2, Absatz 2, der ursprünglichen Beschreibung, während die Maßnahme einer intensiven Vermischung der Gase innerhalb des Feuerraumes sich aus Seite 3, Absätze 2 und 3, der ursprünglichen Beschreibung herleiten läßt. Daß als Ort des Einblasens der Rauchgase an der vorstehend genannten Offenbarungsstelle der Bereich \"oberhalb der Plattenluft\" gewählt wird, stellt eine von mehreren Möglichkeiten dar, wie aus Seite 2, letzter Absatz, der ursprünglichen Beschreibung hervorgeht (vgl. \".... daß die Rauchgase allseitig in die Feuerung eingeblasen werden\"). Die Wahl der Einblasstelle \"oberhalb der Plattenluft\" ist somit unabhängig von dem Prinzip der intensiven Vermischung der Gase vor der Verbrennung zu sehen.\n\nDie zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale erfüllen daher die Bestimmung des Artikels 123 (2) EPÜ. Diese Merkmale haben einen den Schutzumfang des erteilten Anspruchs 1 beschränkenden Charakter, so daß Anspruch 1 auch dem Artikel 123 (3) EPÜ genügt.\n\n3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Da die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 zwischen den Parteien nicht mehr strittig ist und auch die Kammer .../... sie im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik für gegeben hält, hat die Kammer nur die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes von Anspruch 1 zu prüfen. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, daß (E1) als nächstkommender Stand der Technik entsprechend der Analyse der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 4, Absatz 1, alle Merkmale nach Anspruch 1 mit Ausnahme des Merkmals, daß das rezirkulierte Rauchgas derart in die Feuerung eingeblasen wird, daß eine Rauchgastemperatur von 850 °C für eine Strömungsdauer von 2 Sekunden ab der letzten Lufteindüsung in den Kessel eingehalten wird, beschreibt.\n\nVon diesem Sachverhalt wurde neben den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auch auf Seite 2, Absatz 1, der Beschwerdebegründung sowie unter Punkt 2 der Mitteilung der Kammer vom 24. Juli 1998 ausgegangen, ohne daß dies von der Beschwerdegegnerin bestritten worden ist.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang pauschal vorgetragen, die genannten in (E1) beschriebenen Maßnahmen seien aus ihrem jeweiligen Zusammenhang herausgenommen und in unzulässiger Weise miteinander in Verbindung gebracht worden. Die Prüfung dieses Einwands ergibt folgendes:\n\n(E1) beschreibt ein Verfahren zur Temperaturregulation von Feuerungen bei der stufenweisen Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage mit unterstöchiometrischer Luftzuführung unterhalb des Feuerungsrostes und weiterer Luftzuführung oberhalb des Feuerungsrostes (siehe .../...\n\nAbbildungen 16 bis 18 und 8 mit zugehöriger Beschreibung). Wie in dem am 2. Februar 1996 eingegangenen Einspruchsschriftsatz der am Beschwerdeverfahren Beteiligten (vgl. Seite 5) detailliert dargelegt wurde, ergeben sich bei drei Einzelwerten gemäß Abbildung 18 von (E1) Massenanteile und damit auch annähernd Volumanteile des rückgeführten Rauchgases am Gesamtrauchgas von 28 %, 21 % bzw. 16 %, d. h. innerhalb des beanspruchten Bereichs von 10 % bis 30 % Volumanteil. Die Ergebnisse dieser Bilanzierung wurden von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, und die Kammer sieht von sich aus auch keinen Grund, an deren Stichhaltigkeit zu zweifeln.\n\nIn der Beschreibung von Abb. 17 ist angegeben, daß die Nachverbrennungszone unter anderem entsprechend Abb. 8 als eigenständige Feuerung durchgebildet ist, so daß die Rostfeuerung gemäß Abb. 17 als in einem gemeinsamen technologischen Zusammenhang mit der Rauchgasrückführung gemäß Abb. 8 stehend anzusehen ist. (E1) beschreibt somit auch die Verfahrensschritte, daß das Rauchgas direkt in die Feuerung, d. h. an einer Stelle oberhalb des Müllbettes, eingeblasen wird und daß eine intensive Vermischung noch innerhalb des Feuerraumes während des Verbrennungsvorgangs erfolgt (vgl. Seite 880, rechte Spalte, Zeilen 36 bis 49).\n\n3.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Stand der Technik nach (E1) dadurch, daß das rezirkulierte Rauchgas derart eingeblasen wird, daß eine Rauchgastemperatur von 850 °C .../... für eine Strömungsdauer von zwei Sekunden ab der letzten Lufteindüsung in den Kessel eingehalten wird. Wie unter Punkt 2 oben dargelegt, ist zur Offenbarung dieses Merkmals in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, in Übereinstimmung mit Spalte 1, Zeilen 22 bis 26 und Spalte 2, Zeilen 3 bis 7 des Patents, auf die 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV) verwiesen. Dieser von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung eingereichten Druckschrift (\"17. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes\" vom 23. November 1990 (DE)) ist im Abschnitt \"§ 4 Feuerung\", Absatz 2, zu entnehmen, daß es sich bei der genannten Rauchgastemperatur von 850 °C um die Mindesttemperatur handelt. Da gemäß dem Patent hinsichtlich der einzuhaltenden Rauchgastemperatur auf die Forderung der 17. BImSchV Bezug genommen wird, ist die Rauchgastemperatur von 850 °C gemäß Anspruch 1 als Mindesttemperatur zu interpretieren.\n\n3.3 Auf dem Gebiet der Müllverbrennung ist es bekannt, daß Schadstoffe, wie insbesondere Dioxine und Furane, im Brennstoff enthalten sind bzw. bei der Verbrennung neu gebildet werden und daß diese Schadstoffe nur bei einer ausreichend hohen Temperatur und Verweilzeit in der Brennkammer bzw. der Abgasleitung zersetzt werden (siehe (E1), Abschnitt 4.3.2 auf den Seiten 881 und 882). Die dem Anspruch zugrundeliegende technische Aufgabe kann in substantiell weitgehender Übereinstimmung mit den Angaben in Spalte 1, Zeile 52, bis Spalte 2, Zeile 7, des Patents darin erblickt werden, die bei der Abfallverbrennung anfallenden Schadstoffe wie Dioxine .../...\n\nund Furane in ausreichendem Umfang zu zersetzen, bevor sie die Verbrennungsanlage mit den Abgasen verlassen. Diese Aufgabe wird bei dem Betrieb einer Anlage mit den obengenannten, durch (E1) bekannten Verfahrensschritten durch die zusätzliche Maßnahme gemäß der 17. BImSchV hinsichtlich der einzuhaltenden Größen von Abgastemperatur und Verweilzeit gelöst.\n\n3.4 Im Abschnitt 4.3.2. von (E1) ist dargelegt, daß man zu einem ausreichenden Abbau von im Brennstoff vorhandenen oder während der Verbrennung gebildeten Dioxinen/Furanen bei Aufrechterhaltung einer Temperatur von 1000 °C während zwei Sekunden gelangt. Die genannte Zeitspanne beginnt ab dem Zeitpunkt nach der letzten Luftzufuhr, da andernfalls, d. h. vor diesem Zeitpunkt, die genannte hohe Temperatur wegen der Zufuhr der relativ kühlen Verbrennungslufttemperatur nicht aufrechterhalten werden könnte. Diese Aussage von (E1) stimmt im Kern mit der Forderung der 17. BImSchV überein, wonach nach der letzten Verbrennungsluftzuführung eine Mindesttemperatur von 850 °C für eine Verweilzeit von zwei Sekunden bei einem von der Phase des Brennstoffes abhängigen Mindestvolumengehalt an Sauerstoff einzuhalten ist. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdegegnerin, die obengenannten, aus (E1) als bekannt zu entnehmenden Verfahrensschritte seien aus ihrem jeweiligen Zusammenhang genommen und stünden miteinander in keinem technologischen Zusammenhang, ist auf folgendes hinzuweisen:\n\n.../... In dem sich an die einleitenden Kapitel 1 bis 3 anschließenden Abschnitt \"4. Verbrennungsführung von gasförmigen, flüssigen sowie festen staubförmigen Abfällen\" von (E1) sind allgemeine Anforderungen an die Verbrennungsführung und die Mischung von Brennstoff und Oxidationsmittel abgehandelt. In dem Unterabschnitt \"4.1 Anforderungen an Strömungsverhältnisse\" wird die gestufte, d. h. aufgeteilte Luftzuführung bei unterstöchiometrischen Verhältnissen empfohlen, um die Brennstoffpartikel zunächst aufzuheizen und eine stabile Zündung zu erreichen, wobei erst nach diesem Vorgang die erforderliche Restluft zugeführt wird. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die bei der Zielsetzung einer optimierten Verbrennung grundsätzlich zu beachten sind. Dasselbe gilt für das Prinzip der Rückführung kälterer Rauchgase in den Brennraum bei intensiver Vermischung der rückgeführten Rauchgase mit den im Brennraum befindlichen Gasen zur Regelung der Brennraumtemperatur, wie dies im Abschnitt 4.2 von (E1) (vgl. Seite 880, rechte Spalte, Zeilen 29 bis 49) dargelegt ist. Schließlich ist dem Abschnitt 4.3.2 von (E1), in dem auf den Abbau von Dioxinen und Furanen mittels Einhaltung von Rauchgasmindesttemperaturen und -verweilzeiten eingegangen wird, zu entnehmen, daß diese Maßnahme im Zusammenhang mit den vor diesem Abschnitt beschriebenen Schritten bzw. Mitteln der Verbrennungssteuerung gesehen werden muß (vgl. insbesondere die Aussage auf Seite 881, rechte Spalte, letzter Absatz \"Dies bedeutet für die Umsetzung in einer technischen Feuerung, daß man zunächst mit den bisher beschriebenen Mitteln der Verbrennungsführung für einen möglichst weitgehenden Ausbrand zu sorgen hat...\").\n\nAus alledem folgt, daß die Verfahrensschritte der .../... gestuften Verbrennung des Mülls, der Rezirkulation von Rauchgasen entsprechend dem angestrebten Niveau der Brennkammertemperatur und der intensiven Vermischung der rückgeführten Rauchgase mit den im Brennraum befindlichen Gasen vom Fachmann miteinander und mit der Maßnahme zur Einhaltung einer Mindestgastemperatur über eine vorgegebene Zeitspanne als in einem gemeinsamen technischen Zusammenhang stehend gesehen werden, wobei alle diese Maßnahmen der Erreichung des Ziels einer optimalen Verbrennungsführung bei Vermeidung von Schadstoffen wie Dioxinen und Furanen im Abgas dienen. Der obengenannte Einwand der Beschwerdegegnerin ist daher sachlich nicht begründet.\n\n3.5 Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin, daß die Rauchgasrückführung nach dem Stand der Technik ausschließlich zur Senkung der Feuerraumtemperatur, nicht aber zu deren Hochhalten eingesetzt worden sei, ist zu bemerken, daß auch gemäß den Ausführungen im Patent durch die Rauchgasrückführung die in der Feuerung entstehenden hohen Temperaturen gesenkt werden und der Wärmeinhalt über ein größeres Rauchgasvolumen in die Konvektionsheizfläche des Kessels verschoben wird (vgl. Spalte 1, Zeile 52, bis Spalte 2, Zeile 3, und Spalte 2, Zeilen 36 bis 41). Einen Hinweis auf ein Hochhalten der Temperatur kann die Kammer dem Patent nicht entnehmen, so daß dieses Argument gegenstandslos ist. Sollte damit aber gemeint sein, daß es an einer Stelle stromabwärts des Einbringens des rückgeführten Rauchgases zu einer höheren Rauchgastemperatur aufgrund der Verschiebung des Wärmeinhalts über ein größeres Rauchgasvolumen gegenüber dem Fall des Verzichts auf die Rauchgasrückführung kommt, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Wirkung auch bei dem Verfahren gemäß (E1) eintritt, da dort ebenfalls .../...\n\ndie Verschiebung des Wärmeinhalts über ein größeres Rauchgasvolumen zu den Wärmeübertragungselementen aufgrund der Rauchgasrezirkulation in den Brennraum im Bereich des im Anspruch 1 angegebenen prozentualen Rauchgasanteils erfolgt (vgl. Abschnitt 3.1 oben sowie Abb. 8 von (E1)).\n\nZu dem weiteren Argument der Beschwerdegegnerin, die Fachwelt habe vor dem Prioritätstag der vorliegenden Erfindung offensichtlich nicht erkannt, daß durch geeignete Auswahl der Isolierung und Wärmeabführung in dem gesetzlich geforderten Abschnitt der Rauchgasführung auch die Vorschriften der 17. BImSchV eingehalten werden könnten, ist zu bemerken, daß Anspruch 1 keine Verfahrensschritte hinsichtlich der Auswahl der Isolierung und Wärmeabführung in dem von der 17. BImSchV erfaßten Abschnitt der Rauchgasführung enthält, so daß auch dieses Argument das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit beim Gegenstand des Anspruchs 1 nicht stützen kann.\n\n3.6 Ausgehend von den im Abschnitt 3.1 oben genannten und in (E1) beschriebenen Verfahrensschritten zur Temperaturregulation der Feuerung einer Müllverbrennungsanlage ist der Fachmann motiviert und darüber hinaus in einem der Mitgliedstaaten des EPÜ gesetzlich gehalten, die Bestimmungen der 17. BImSchV bei diesem Verfahren einzuhalten; es wird ihm dabei der Erfolg in Aussicht gestellt, daß er gefährliche Schadstoffe wie Dioxine und Furane zuverlässig beseitigen kann. Die obengenannten Bestimmungen stellen dabei keine konkreten Verfahrensschritte dar, sondern eine technische Aufgabe. Die Lösung dieser Aufgabe ist in (E1) angegeben und besteht darin, daß ein Rauchgasstrom in einem derartigen Umfang .../...\n\nrezirkuliert und in die Feuerung eingeblasen wird, daß die geforderte Rauchgasmindesttemperatur über die festgelegte Zeitspanne eingehalten wird. Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus den in (E1) beschriebenen Verfahrensschritten unter Beachtung der 17. BImSchV ergibt (Artikel 56 EPÜ) und dieser Anspruch daher keinen Rechtsbestand hat (Artikel 52 (1) EPÜ).\n\n4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, da über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit zu entscheiden ist.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nS. Hue C. T. 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