{"status":"available","doknr":"EPO-T960805DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:T080596.19980922","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.03","decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"T 805/96","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0805/96 - 3.2.3\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 22. September 1998 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Gebr. Lödige Maschinenbau-Gesellschaft mbH Postfach 20 50 D-33102 Paderborn (DE) Vertreter:\n\nGille, Christian, Dipl.-Ing. Türk, Gille, Hrabal, Leifert Patentanwälte Brucknerstraße 20 D-40593 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) MASCHINENFABRIK GUSTAV EIRICH Walldürner Straße 50 D-74736 Hardheim (DE) Vertreter:\n\nWeber, Dieter, Dr. Weber, Dieter, Dr., Seifert, Klaus, Dipl.-Phys., Lieke, Winfried, Dr. Postfach 61 45 D-65051 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 24. Juni 1996, die am 13. August 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 326818 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nC. T. Wilson H. Andrä M. K. S. Aúz Castro\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Auf die am 11. Januar 1989 angemeldete europäische Patentanmeldung Nr. 89 100 379.0 wurde am 6. April 1994 das europäische Patent Nr. 0 326 818 erteilt.\n\nII. Anspruch 1 des erteilten Patents hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Verfahren zum Entzug von Flüssigkeit aus feuchtem Material, bei dem in einem ersten Verfahrensabschnitt aus dem feuchten Material die enthaltene Flüssigkeit bei Unteratmosphärendruck unter Ausnutzung des Wärmepotentials des feuchten Materials wenigstens teilweise verdampft und in einem zweiten sich unmittelbar anschließenden Verfahrensabschnitt weiter getrocknet wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Material in einem zirkulierenden, durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbett im wesentlichen in seiner Gesamtheit durchmischt wird und daß in dem zweiten Verfahrensabschnitt ein von dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit verschiedenes, erwärmtes Gas mit einem Druck höher als Atmosphärendruck durch das Wirbelbett geführt und wenigstens teilweise mit dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit gesättigt und der Trocknungsvorgang beendet wird.\"\n\nAn diesen unabhängigen Anspruch 1 schließen sich die von diesem abhängigen Ansprüche 2 bis 17 an.\n\nIII. Gegen das vorgenannte Patent legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Einspruch ein und beantragte den Widerruf des Patents mit der Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Stützung ihres Vorbringens verwies sie unter anderem auf folgende .../...\n\nEntgegenhaltungen:\n\nIV. (D1) DE-C-1 119 773 (D3) DE-C-2 745 179 Mit Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1996, mit schriftlicher Begründung am 13. August 1996 zur Post gegeben, wies die Einspruchsabteilung den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Verfahren nach (D1) seien drei Verfahrensschritte ohne Wirbelbetterzeugung vorhanden, während das Verfahren nach (D3) lediglich einstufig sei, so daß der Fachmann bei einer Kombination von (D1) und (D3) auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mechanische Vorrichtungen zum Erzeugen eines Wirbelbettes allgemein bekannt seien, keine Anregung für das Verfahren nach Anspruch 1 finden könne.\n\nV. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin am 6. September 1996 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ging am 18. Dezember 1996 ein.\n\nVI. In einer Mitteilung vom 6. Oktober 1997 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung legte die Kammer ihre vorläufige Auffassung dar und wies zur Definition des Begriffs \"Wirbelbett\" auf \"ABC Naturwissenschaft und Technik\" Band 2, 13. Auflage, Edition Leipzig, 1980, Stichwort \"Wirbelschichtverfahren, Fließbettverfahren, Staubfließverfahren\", Seiten 1402 und 1403, hin.\n\n.../...\n\nVII. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen folgendes geltend gemacht:\n\nAus (D1) sei die Trocknung von temperaturempfindlichen Substanzen mittels eines in Grob- und Feintrocknung unterteilten Vakuum- Trocknungsprozesses bekannt, d. h. ein zweistufiges Verfahren; es sei aber daraus auch bekannt, bei der Trocknung ein Wirbelbett zu erzeugen, denn bei der Strömung von überhitztem Dampf durch das Trockengut entstehe zweifellos auch ein Wirbelbett, und zwar nicht nur bei der Grobtrocknung, sondern auch bei der Feintrocknung. Unter dem Begriff \"mechanisch erzeugtes Wirbelbett\" sei alles mögliche zu verstehen, insbesondere auch das, was aus (D1) herausgelesen werden könne, denn für die dort offenbarte Entstehung eines Wirbelbettes sei eine Mechanik notwenig, nämlich ein Pumpensystem.\n\nAnspruch 1 unterscheide sich vom Offenbarungsgehalt von (D1) lediglich dadurch, daß die Trocknung im zweiten Verfahrensabschnitt unter Zufuhr eines erwärmten Gases bei einem Druck höher als Atmosphärendruck fortgeführt und beendet werde. .../... Die Zufuhr eines von dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit verschiedenen, erwärmten Gases mit einem Druck höher als Atmosphärendruck in ein Wirbelbett eines zu trocknenden Materials sei aus (D3) bekannt. Das Wirbelbett werde dabei mechanisch erzeugt, nämlich mittels Pumpen. Außerdem sei durch (D3) eine eine Zirkulationsbewegung erzeugende Mischeinrichtung bekannt, wobei nicht abgestritten werden könne, daß die im Behälter befindlichen Mischwerkzeuge auch zur Erzeugung bzw. Aufrechterhaltung des Wirbelbettes beitrügen. (D3) sehe zwar eine einstufige Trocknung vor, der Fachmann werde aber ein einstufiges Trocknungsverfahren bei seinen Überlegungen für die Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensschritte eines zweistufigen Trocknungsverfahrens ebenfalls berücksichtigen. Es genüge die Zusammenschau zweier Druckschriften, nämlich (D1) und (D3), um den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu führen. (D3) beschreibe eine Vorrichtung zum Trocknen von feuchtem Material, mit der das Verfahren nach Anspruch 1 durchgeführt werden könne. Das dabei verwendete Mischwerkzeug führe zur Aufwirbelung von Material und zur Erzeugung eines Wirbelbettes.\n\nDa gemäß (D3) auch Fremdgas zur Austreibung von Feuchtigkeit benutzt werde, sei dem Fachmann die Verwendung dieser Vorrichtung zur zweistufigen Trocknung von Material nahegelegt. Zusätzlich werde auf die Entgegenhaltung Sonderdruck 6 (1977) 273 - 276, Chemie Technik, \"Trocknung pharmazeutischer Zwischenprodukte\", Abb. 7 auf Seite 4 mit Bilderläuterung .../...\n\nverwiesen, aus der die Anordnung eines Mischtrockners mit Wirbelschichttrocknung entsprechend (D3) hervorgehe. Schließlich werde noch auf die DE-C3-2 745 179, die Patentschrift zu (D3), hingewiesen, aus deren Spalte 3, Absatz 2 hervorgehe, daß eine Vorrichtung zur Trocknung von Schüttgut mit in einem geschlossenen Behälter drehbar gelagerten Mischwerk zur mechanischen Erzeugung einer Wirbelschicht bekannt sei.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nVIII. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß der Aufrechterhaltung des Patents der am 24. April 1997 eingegangene Anspruch 1 sowie die erteilten Ansprüche 2 bis 17 zugrunde gelegt werden. Ihr Vorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen:\n\nDie der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe habe darin bestanden, ein Verfahren zum Entzug von Flüssigkeit aus feuchtem Material zu schaffen, welches unter Vermeidung der Nachteile bekannter Verfahren mit möglichst geringem Energieeinsatz kürzeste Trocknungszeiten ermögliche. Nach dem ersten Abschnitt des erfindungsgemäßen Verfahrens, bei dem aus dem feuchten Material in einem zirkulierenden, durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbett die enthaltene Flüssigkeit bei Unteratmosphärendruck unter Ausnutzung des Wärmepotentials des feuchten Material wenigstens teilweise verdampft werde, erfolge eine Umschaltung von der Vakuumtrocknung auf eine Durchlüftungstrocknung, indem ein erwärmtes Gas unter Druck durch das Wirbelbett .../...\n\nbei mechanischer Wirbelbetterzeugung geführt werde. Da die mechanische Wirbelbetterzeugung unabhängig von der Menge und der Geschwindigkeit des Gasstromes sei, könne dieser dem Trocknungsvorgang optimal angepaßt werden. Das in (D1) beschriebene Verfahren sei nicht zweistufig, sondern dreistufig mit den drei Abschnitten Vorevakuierung ohne Heizung, Grobtrocknung unter Vakuum und Erhitzen von außen, sowie Feintrocknung unter Evakuierung auf niedrigere Drücke und ohne Umwälzung von überhitztem Dampf. (D1) sage nichts darüber aus, daß bei der Grobtrocknung und Feintrocknung ein Wirbelbett auftrete und weder der überhitzte Anteil der ausgetriebenen Flüssigkeit in Dampfform noch der bei der Feintrocknung abgezogene Flüssigkeitsrest reichten aus, in dem Trocknungsbehälter die feuchte Substanz in der Form eines Wirbelbettes zu halten.\n\nBei der Entgegenhaltung (D3) handle es sich eindeutig um ein pneumatisch und nicht um ein mechanisch erzeugtes Wirbelbett, wobei der Wirbelschichttrocknung ein mechanischer Mischprozeß überlagert werde. Das Verfahren sei einstufig, so daß der Fachmann im Falle der Übertragung der Lehre von (D3) auf die Anlage nach (D1) allenfalls zu einem dreistufigen Verfahren ohne mechanisch erzeugtes Wirbelbett gelangen würde. Die erst in der mündlichen Verhandlung genannte Entgegenhaltung \"Sonderdruck 6 (1977)\" zeige hinsichtlich des Gegenstandes von Anspruch 1 nicht mehr als (D3) und sollte daher nicht in dem Verfahren zugelassen werden. Die nachveröffentlichte DE-C32 745 179 verweise an der genannten Stelle in Spalte 3, Absatz 2 darauf, daß bei einer Vorrichtung mit in einem Behälter drehbar gelagerten Mischwerk mechanisch eine .../...\n\nWirbelschicht erzeugt werde. Da es zwischen den Parteien nicht strittig sei, daß solche Vorrichtungen bekannt seien und im Anspruch 1 nicht für eine solche Vorrichtung an sich Schutz begehrt werde, erbringe dieser Nachweis für den Stand der Technik keine neuen Tatsachen.\n\nHinsichtlich des Gegenstandes von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag werde auf Spalte 6, Zeilen 9 bis 39 des Streitpatents verwiesen, wonach es aus wirtschaftlichen und prozeßzeitbedingten Gründen günstig sei, den Zeitpunkt der unmittelbaren Umschaltung von Unteratmosphärendruck auf Durchlüftungstrocknung zu erkennen und festzulegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Hauptantrag 2.1 Erfinderische Tätigkeit 2.1.1 Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 nächstkommende Stand der Technik wird durch (D1) beschrieben. .../... Aus dieser Entgegenhaltung geht ein Verfahren zum Entzug von Flüssigkeit aus feuchtem Material als bekannt hervor, bei dem in einem ersten Verfahrensabschnitt aus dem feuchten Material die enthaltene Flüssigkeit bei Unteratmosphärendruck unter Ausnutzung des Wärmepotentials des feuchten Material wenigstens teilweise verdampft und in einem zweiten sich unmittelbar anschließenden Verfahrensabschnitt weiter getrocknet wird. Bei dem Verfahren gemäß (D1) schließt sich an den zweiten Verfahrensabschnitt ein dritter an, bei dem eine Feintrocknung unter weiter ansteigendem Vakuum ohne Umwälzung von erhitztem Dampf erfolgt.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 unterschiedet sich von diesem bekannten Verfahren durch die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, nämlich, daß das Material in einem zirkulierenden, durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbett im wesentlichen in seiner Gesamtheit durchmischt wird und daß in dem zweiten Verfahrensabschnitt ein von dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit verschiedenes, erwärmtes Gas mit einem Druck höher als Atmosphärendruck durch das Wirbelbett geführt und wenigstens teilweise mit dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit gesättigt und der Trocknungsvorgang beendet wird.\n\n2.1.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch (D1) sei es auch bekannt, bei der Materialtrocknung ein Wirbelbett zu erzeugen, da der in der ersten Verfahrensstufe verwendete überhitzte Dampf von unten nach oben durch das in einem perforierten Behälter befindliche Trockengut unter von einem Gebläse erzeugten Überdruck hindurchströme, erfordert zunächst die Untersuchung des Begriffs \"Wirbelbett\".\n\n.../... Bei der Durchströmung von in einem Gefäß befindlichen feinkörnigen Material mit Gas kommt es bei einer bestimmten Gasgeschwindigkeit zum Fließzustand, bei dem sich das Material wie eine siedende Flüssigkeit verhält und das Wirbelbett bildet. Das feste Material läßt sich dabei wie eine Flüssigkeit von einem in ein anderes Gefäß überführen. Hierzu sind bestimmte Verhältnisse zwischen der mittleren Korngröße, der Gasgeschwindigkeit und einer Reihe anderer Faktoren erforderlich (siehe \"ABC Naturwissenschaft und Technik\" Band 2, 13. Auflage, Edition Leipzig, 1980, Stichwort \"Wirbelschichtverfahren, Fließbettverfahren, Staubfließverfahren\" auf Seite 1402 und 1403).\n\nAus dieser Begriffsdefinition folgt, daß eine Gasströmung durch ein körniges Gut nicht zwangsläufig zur Bildung eines Wirbelbettes führt, sondern daß dies nur bei Vorliegen einer Reihe von ausgewählten physikalischen Gegebenheiten erfolgt. (D1) bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das in dem perforierten Behälter (3) befindliche, von überhitztem Dampf bei der Grobtrocknung durchströmte Trocknungsgut ein Wirbelbett bildet. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Ausbildung eines durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbettes auch nicht auf die Funktion einer Pumpe zur Gasförderung zurückgeführt werden, da eine derartige Pumpe nach allgemeinem Verständnis keine mechanische Mischeinrichtung darstellt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt daher nicht.\n\n2.1.3 Die zugrundeliegende technische Aufgabe wird darin gesehen, ein Verfahren zum Trocknen von feuchtem Material anzugeben, welches unter Vermeidung der Nachteile der reinen Vakuumtrocknung und der reinen .../... Durchlüftungstrocknung mit geringstem Energieeinsatz zu kürzestmöglichen Trockenzeiten führt.\n\nZur Lösung dieser Aufgabe ist ein zweistufiges Verfahren in Verbindung mit einem mechanisch durch eine Mischeinrichtung erzeugten Wirbelbett für das Trocknungsgut vorgesehen, wobei in der ersten Verfahrensstufe die in dem Gut enthaltene Flüssigkeit bei Unteratmosphärendruck teilweise verdampft und in der zweiten Verfahrensstufe auf Durchlüftungsbetrieb bei Überatmosphärendruck mit einem erwärmten, von dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit verschiedenen Gas umgeschaltet wird. Die Zuführung des Gases in das Wirbelbett kann mit für die jeweilige Trocknungsphase optimaler Gasgeschwindigkeit erfolgen, da das Wirbelbett mechanisch durch eine Mischeinrichtung, also durch Einwirkung eines mechanischen Werkzeuges auf das Gut, und nicht durch den Gasstrom erzeugt bzw. aufrechterhalten wird. Die angegebene Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst, was auch nicht strittig ist.\n\n2.1.4 Die Beschwerdeführerin bringt zu der von ihr als besonders relevant bezeichneten (D3) vor, das bei dieser Entgegenhaltung verwendete Mischwerkzeug führe zur Aufwirbelung von Material und damit zur Erzeugung eines Wirbelbettes. Mit dieser bekannten Vorrichtung zum Trocknen von feuchtem Material, bei der auch Fremdgas zur Austreibung von Feuchtigkeit benutzt werde, sei dem Fachmann des Verfahrens nach Anspruch 1 nahegelegt. Diese Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zum Trocknen von Schüttgut, bei dem dem Gut in einem Wirbelbett ein von dem Dampf der zu entziehenden .../...\n\nFlüssigkeit verschiedenes erwärmtes Gas zugeführt wird. Es handelt sich nicht um ein zweistufiges, sondern um ein einstufiges Verfahren, bei dem das Wirbelbett nicht durch eine Mischeinrichtung mechanisch, sondern durch den zugeführten Gasstrom, also pneumatisch, erzeugt wird (vgl. Spalte 3, Zeilen 30 bis 38, Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 2 und Spalte 6, Zeilen 9 bis 15). Der Umstand, daß das Schüttgut vorzugsweise in der Wirbelschicht zusätzlich mechanisch durch die Mischwerkzeuge (4) durchmischt wird, bedeutet lediglich, daß der Wirbelschichttrocknung ein mechanischer Mischprozeß überlagert wird (vgl. Spalte 3, Zeilen 38 bis 43). Es ist an den o. g. Stellen unzweifelhaft ersichtlich, daß die Bildung einer Wirbelschicht ausschließlich durch die Zufuhr von Gas bedingt ist. Wie bereits oben dargelegt, beschreibt (D3) kein zweistufiges, sondern ein einstufiges Verfahren, bei dem der erste Verfahrensabschnitt nach Anspruch 1 des Streitpatents, nämlich die in dem feuchten Material enthaltene Flüssigkeit bei Unteratmosphärendruck unter Ausnutzung des Wärmepotentials des feuchten Materials wenigstens teilweise zu verdampfen, vollständig fehlt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern ein einstufiges Verfahren eine Anregung geben könnte, zu dem zweistufigen Verfahren gemäß Anspruch 1 zu gelangen. Darüber hinaus fehlt bei (D3) auch die Maßnahme, das Wirbelbett als ein durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugtes Wirbelbett auszubilden. In dem Verfahrensschritt der Durchlüftungstrocknung gemäß Anspruch 1 sind im Trocknungsgut nur noch geringe Mengen der zu erhitzenden Flüssigkeit vorhanden, so daß in diesem Verfahrensschritt die Zufuhr einer geringen Wärmemenge bzw. Gasmenge ausreichend ist. Da das .../...\n\nWirbelbett nicht durch das Trocknungsgas, sondern durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugt wird, kann die Zufuhr des Trocknungsgases optimal an den Trocknungsprozeß ohne Rücksicht auf eine Funktion des Trocknungsgases zur Wirbelbettstabilisierung angepaßt werden, was zu kurzen Trocknungszeiten bei wirtschaftlichem Energieeinsatz führt.\n\n(D3) kann somit dem Fachmann keine Anregung vermitteln, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs zu gelangen.\n\n2.1.5 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdeführerin zum ersten Mal auf Sonderdruck 6 (1977) 273 - 276 Chemie-Technik \"Trocknung pharmazeutischer Zwischenprodukte\", Abb. 7 auf Seite 4 mit Bilderläuterung mit dem Hinweis, daß daraus die Anordnung eines Mischtrockners mit Wirbelschichttrocknung entsprechend (D3) hervorgehe.\n\nUnterstellt man, daß diese Druckschrift Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ bildet, so ist zu bemerken, daß die zitierte Abbildung 7 einen Mischtrockner mit Wirbelschichttrocknung zeigt, wie er im wesentlichen dem Mischtrockner gemäß (D3) entspricht, wie dies von der Beschwerdeführerin auch angegeben wurde. Dieser Trockner weist kein durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugtes Wirbelbett, sondern ein durch Luftzufuhr ausgebildetes Wirbelbett auf, wie aus Seite 4, rechte Spalte, Satz 1 hervorgeht. Der von der Beschwerdeführerin noch angeführte letzte Absatz in Verbindung mit dem vorletzten Absatz in der .../...\n\nrechten Spalte von Seite 4 sagt aus, daß wegen technischer Schwierigkeiten in Hinblick auf die Aufrechterhaltung des (pneumatisch erzeugten) Wirbelbettes weniger der neuen Entwicklung, also vermutlich der Verwendung der in Verbindung mit Abbildung 7 beschriebenen Anlage, sondern vielmehr \"der Kombination des horizontalen Mischers mit der Vakuumtrocknung und der Durchlüftungstrocknung\" der Vorrang zu geben sei.\n\nEin Verfahren, das mit Vakuumtrocknung und Durchlüftungstrocknung arbeitet, ist z. B. durch (D1) bekannt. Wird in ein solches Verfahren noch ein Mischprozeß über einen horizontalen Mischer integriert, so gelangt man dadurch dennoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, da hierzu noch weitere Maßnahmen, wie die Verwendung eines von dem Dampf der zu entziehenden Flüssigkeit verschiedenen Gases und die Ausbildung eines durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbettes erforderlich sind. Hinsichtlich dieser Verfahrensschritte gibt jedoch die o. g. Stelle in der Entgegenhaltung keinerlei Hinweis.\n\nAus Vorstehendem folgt, daß die erst im Beschwerdeverfahren genannte Entgegenhaltung \"Sonderdruck 6 (1977)\" nicht relevanter ist als der im Verfahren befindliche Stand der Technik und daher nicht in das Verfahren einzuführen ist. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer legte die Beschwerdeführerin noch die nicht vorveröffentlichte DEC3-2 745 179 zum Nachweis dafür vor, daß es bei Trocknern bekannt ist, mit Mischwerkzeugen mechanisch eine Wirbelschicht zu erzeugen. Dieser Umstand, der in Spalte 3, Zeilen 5 bis 12 unter Nennung einer .../...\n\nangeblichen Vorveröffentlichung dargelegt ist, war zwischen den Parteien nicht strittig, wie aus Seite 4, letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung und aus Seite 1, Absätze 2 und 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 sowie der Eingabe vom 23. April 1997, Seiten 3/4 hervorgeht. Dieser Umstand hat keinen Einfluß auf die Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 durch die Kammer; vielmehr belegt er nur, daß der im Anspruch 1 verwendete Begriff \"ein durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugtes Wirbelbett\" dem Fachmann geläufig ist. Im übrigen ist im Anspruch 1 nicht ein durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugtes Wirbelbett an sich unter Schutz gestellt, sondern dessen Anwendung bei dem im Anspruch beschriebenen zweistufigen Trocknungsverfahren. Die DE-C3-2 745 179 ist daher lediglich als Beleg für den Stand der Technik zu werten und ist als solche nicht entscheidungsrelevant.\n\n2.1.6 Schließlich hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, es sei für den Fachmann naheliegend, die aus (D1) bekannte Vakuumtrocknung durch die in (D3) beschriebene Trocknung mittels eines erwärmten Gases zu verbessern, wodurch er ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange.\n\nSollte der Fachmann tatsächlich eine Übertragung des einstufigen Trocknungsverfahrens nach (D3) auf das aus drei Verfahrensabschnitten bestehende Verfahren nach (D1) in Betracht ziehen, so würde er entsprechend der Lehre nach (D1) zu einem dreistufigen und nicht zu einem zweistufigen Verfahren, wie gemäß Anspruch 1, gelangen. Er würde daher außerdem keine Durchmischung .../...\n\ndes Materials in einem durch eine Mischeinrichtung mechanisch erzeugten Wirbelbett erreichen, da keine dieser Entgegenhaltungen eine Anregung hierzu vermittelt, und er könnte damit den Effekt der für die Trocknung optimalen Gaszufuhr bei von dieser unabhängigen Steuerung des Wirbelbettzustandes im Sinne der zugrundeliegenden Aufgabe eines geringstmöglichen Energieeinsatzes nicht erzielen.\n\n2.1.7 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach dem Hauptantrag als erfinderisch anzusehen ist (Artikel 56 EPÜ) und dieser Anspruch somit Bestand hat.\n\n2.2 Dem erteilten Anspruch 1 können die Ansprüche 2 bis 17 unverändert als von diesem abhängige Ansprüche folgen.\n\n2.3 Damit liegen keine Gründe vor, die der Aufrechterhaltung des Patents in seiner erteilten Fassung entgegenstehen.\n\n3. Da dem Hauptantrag entsprochen wird, ist der Hilfsantrag gegenstandslos.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Maslin C. T. Wilson","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960805du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-09-22/t-805-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960805du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960805du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-09-22/t-805-96","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960805du1","retrieved":"2026-10-26 02:43:48.335813+00:00"}}