{"status":"available","doknr":"EPO-T960568DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:T056896.19981105","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"1998-11-05","aktenzeichen":"T 568/96","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0568/96 - 3.2.1\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 5. November 1998 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) M & M Sheet Metal Forming Machinery AG Hinterbergstraße 15 CH-6330 Cham (CH) Vertreter:\n\nMasch, Karl Gerhard, Dr. Patentanwälte Andrejewski, Honke & Sozien Postfach 10 02 54 D-45002 Essen (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) Leifeld GmbH & Co. Beckumer Straße 92-98 D-59229 Ahlen (DE) Vertreter:\n\nSchulze Horn, Stefan, Dipl.-Ing. M. Sc. Goldstraße 50 D-48147 Münster (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nF. A. Gumbel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Mai 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 491 212 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Mitglieder:\n\nP. Alting van Geusau J. H. van Moer\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 91 120 670.4, die am 2. Dezember 1991 angemeldet worden war, ist am 23. März 1994 das europäische Patent Nr. 0 491 212 erteilt worden. Anspruch 1 des Patents lautet:\n\n\"1. Drückmaschine mit wenigstens einem Rollenhalter, wobei der Rollenhalter mit einer von ihm drehbar getragenen Drückrolle auswechselbar an einer Supportanordnung gehaltert ist, welche ein Verschieben der Drückrolle in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen relativ zu einem durch Drücken zu verformenden Werkstück erlaubt, welches mit einem rotationssymmetrischen formgebenden Futter an einer drehantreibbaren Drückmaschinenspindel halterbar ist, wobei die Drückmaschine mit einer die von der Drückrolle auf das Werkstück ausübbare Kraft begrenzenden Einrichtung ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, - daß der Rollenhalter (1) mit zwei gleitend gegeneinander verschiebbaren Halterteilen (2, 3) ausgebildet ist, von denen der eine als fester, mit der Supportanordnung (4) verbindbarer Halterteil (2) und der andere als die Drückrolle (10) tragender, verschieblicher Halterteil (3) ausgebildet ist, - daß der eine Halterteil (2) mit einem Zylinder (20) .../...\n\nausgebildet ist, der mit einem Druckmedium aus einem unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat beschickbar ist, - daß der andere Halterteil (3) mit einem Kolben (30) ausgebildet ist, der durch das Druckmedium mit einer vorgebbaren Kraft entsprechend dem vorgebbaren Druck des Druckmediumvorrats in Ausschubrichtung beaufschlagbar ist, und - daß die Drückrolle (10) durch eine auf diese vom Werkstück (11) ausgeübte, die Ausschubkraft des Kolbens (30) übersteigende Kraft unter Verdrängung von Druckmedium aus dem Zylinder in den unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat dynamisch einfederbar ist.\"\n\nII. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Einspruch eingelegt und den Widerruf des Patents u. a. wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes beantragt. Zur Stützung ihres Vorbringen hat sie insbesondere auf folgende Dokumente verwiesen:\n\nD1: EP-B-0 125 720 D5: DE-C-3 723 625 (nach der Einspruchsfrist eingereicht).\n\nII. Mit Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1996, in schriftlich begründeter Form am 13. Mai 1996 zur Post gegeben, hat die Einspruchsabteilung den Einspruch zurückgewiesen. .../... Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents neu und erfinderisch sei, da weder der nächstkommende Stand der Technik, wie er in der D1 offenbart sei, noch die anderen Entgegenhaltungen einen Hinweis enthalten, den Widerstand beim Drücken des Werkstücks unabhängig von der Rollenstellung konstant zu halten oder gezielt zu verändern.\n\nIII. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 1996 unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. In der am 5. September 1996 eingereichten Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin noch auf die Dokumente D6: FR-A-2 485 136 und D7: Bauer: \"Ölhydraulik\" 1978, Seiten 196/197, Bezug genommen. Diese Druckschriften wurden im wesentlichen als Interpretationhilfe bei der Auslegung des in der D1 benutzten Begriffs \"hydraulic spring means\" herangezogen.\n\nIV. In einer Anlage zur Ladung für eine mündliche Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, daß in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein werde, wie der Fachmann die in der D1 genannte Alternative der Drückrollenhalterung mittels \"hydraulic spring means\" interpretieren würde. Einige von der Beschwerdeführerin zur Deutung dieses Begriffes genannte Dokumente offenbarten zwar hydraulische Federanordnungen, die denen nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents .../...\n\nentsprächen, es stelle sich jedoch die Frage, ob der Fachmann eine solche Anordnung in der Alternative gemäß Figur 4 der D1 verwenden würde. Es sei auch zu überprüfen, ob der Fachmann bei entsprechender Verwendung einer solchen bekannten Federanordnung ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen würde.\n\nV. Mit Schreiben vom 13. August 1998 hat die Beschwerdeführerin ergänzend auf folgende Dokumente des Standes der Technik verwiesen:\n\nD8: Lehr und Informationsbuch \"Der Hydraulik Trainer Band 1, Grundlagen und Komponenten der Fluidtechnik Hydraulik\" der Mannesmann Rexroth GmbH, Seiten 161/162, und D9:\n\nVI. DE-C-578 210. Es wurde am 5. November 1998 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent in geänderter Form auf der Basis der erteilten Ansprüche 1 bis 8 unter Einfügung des Wortes \"konstanten\" und Änderung des Wortes \"haltbaren\" in \"haltenden\" in der letzten Zeile des Anspruchs 1 aufrechtzuerhalten.\n\nVII. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Antrags lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n.../... Der nächstkommende Stand der Technik, wie er durch die D1 gegeben sei, offenbare zusätzlich zu der Möglichkeit, daß die auf die Drückrolle ausgeübte Kraft direkt vom Zusammendrückungsgrad der Feder anhängig sei, auch die Möglichkeit, daß die Federkraft mittels der Zylinderkolbenanordnung 11, 12 während des Drückens einstellbar sei. Insoweit sei auch eine Konstanthaltung praktisch möglich. Nicht anders verhalte es sich mit der in Anspruch 1 des Streitpatents beanspruchten Drückmaschine.\n\nIn der D1 sei ferner als Alternative für die mechanische Federanordnung eine hydraulische Feder vorgeschlagen. Bei der Umsetzung dieses weiteren Vorschlags werde der Fachmann in Anbetracht der z. B. aus den Druckschriften D5, D6, und D7 bekannten hydraulischen Federanordnungen in naheliegender Weise zu einer Zylinderkolbenanordnung geführt, die im wesentlichen den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents entspreche. Dabei sei es selbstverständlich, daß die bekannten hydraulischen Federanordnungen ebenfalls Mittel zur Einstellung des Drucks im Druckmediumvorrat aufweisen, so daß die in der D1 beschriebene Wirkung zur Federdruckeinstellung ebenfalls verwirklicht werden könne. Im übrigen müsse auf den Patentanspruch 9 des Streitpatents, der die Verwendung einer zusätzlichen mechanischen Feder betreffe, verwiesen werden. Mit dieser weiteren Feder entspreche die Federcharakteristik der Gesamtanordnung im wesentlichen einer wie auch immer bemessenen mechanischen Feder, so daß auch im Hinblick auf diesen Anspruch kein wesentlicher Unterschied bezüglich der Wirkung der beanspruchten Drückmaschine in .../...\n\nBetracht komme. Des weiteren sei aus der D9 eine Drückeinrichtung bekannt, bei der für die Rollenhalterung eine Anstellung mittels eines zusammendrückbaren Druckmittels, wie z.B. Luft, erfolge, wobei offensichtlich die Drückrolle durch die vom Werkstück ausgeübte Kraft unter Verdrängung von Druckmedium aus dem Zylinder in den unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat dynamisch einfederbar sei. Eine Anwendung einer solchen zur Verhinderung einer Beschädigung oder Zerstörung des Arbeitstückes bekannten Zylinder-Feder-Anordnung bei der D1 führe ebenfalls zwangsläufig zu einer Drückmaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents. Im Ergebnis fehle dem Anspruch 1 somit jede erfinderische Tätigkeit.\n\nVIII. Die Beschwerdegegnerin hat den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprochen und hat in wesentlichen folgendes geltend gemacht:\n\nDie Antwort auf der Frage, wie der Fachmann die in Dokument D1 angesprochene Alternative mit einer hydraulischen Feder verwirklichen werde, finde sich schon im Dokument D1 selbst, denn in der beschriebenen Drückmaschine werde die Zusammendrückung der Feder durch einen Detektor erfaßt und es diene die ausgeübte Federkraft in bezug auf eine bestimmte Position der Drückrolle der Steuerung der Drückmaschine. Eine hydraulische Feder müsse deshalb eine ähnliche Charakteristik besitzen wie die mechanische Feder, damit die Regelung funktioniere.\n\n.../... Bei dem Rollenhalter nach Anspruch 1 des vorliegenden Patents sei der mit einem Zylinder ausgebildete Halterteil mit einem Druckmedium aus einem unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat beschickbar. Dies habe zwangsläufig zur Folge, daß die von der Drückrolle auf das Werkstück ausgeübte Kraft unabhängig von der gerade vorhandenen Stellung des verschieblichen Halterteils sei und dabei der Druck während der Bearbeitung konstant gehalten werden könne oder, falls dies zweckmäßig sei, während der Bearbeitung auch gezielt verändert werden könne.\n\nDaher wende sich die Lösung gemäß dem angegriffenen Patent von der durch die D1 vorgegebenen Richtung ab, weshalb der Gegenstand des Patents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die übrigen herangezogenen Druckschriften lägen vom beanspruchten Gegenstand weiter entfernt und könnten ebenfalls keinen Hinweis auf die Erfindung geben. .../...\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Neuheit (Hauptantrag) Die Neuheit der beanspruchten Drückmaschine folgt schon daraus, daß keines der entgegengehaltenen Dokumente des Standes der Technik eine Drückmaschine offenbart, welche eine Drückrolle aufweist, die von in Halterteilen integrierten Zylinder- bzw. Kolbenteilen getragen wird und bei der die Ausschubkraft des Kolbens unter Verdrängung von Druckmedium aus dem Zylinder in einen unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat dynamisch einfederbar ist. Da die Neuheit im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.\n\n3. Erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag) 3.1 Nach übereinstimmender Beurteilung der Kammer und der Parteien bildet die D1 den nächstkommenden Stand der Technik. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, daß zusätzlich zu den Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1 der Ausführungsform nach der Figur 4 der D1 auch das erste kennzeichnende Merkmal zu entnehmen sei, nach dem der Rollenhalter mit zwei gleitend gegeneinander verschiebbaren Halterteilen ausgebildet sei, von denen der eine als fester, mit der Supportanordnung verbindbarer .../...\n\nHalterteil und der andere als die Drückrolle tragender, verschieblicher Halterteil ausgebildet sei. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zwar bemerkt, daß in der D1 nur das unmittelbar mit der Rolle verbundene Teil 5 als Rollenhalter bezeichnet wird, doch kann nach Auffassung der Kammer bei Betrachtung der bekannten konstruktiven Ausführung der Rollenhalterung als Gesamtanordnung einschließlich der Funktionen der einzelnen Teile die auf der Supportanordnung 33 der Drückmaschine verschiebbar gelagerten Halterung 5, 36 inklusive der Feder 38 als Rollenhalter im Sinne des Anspruchs 1 aufgefaßt werden. Das Erfordernis, nach dem der Rollenhalter auswechselbar sein muß (siehe der Oberbegriff des Anspruchs 1) wird offensichtlich ebenfalls in der Anordnung nach der Figur 4 der D1 erfüllt, da die mit der Rolle verbundene Schlittenanordnung ein eigenes, auf der Supportanordnung befestigtes Teil darstellt. Eine eindeutige Einschränkung die Größe des Rollenhalters oder dessen einfache Auswechselbarkeit betreffend ist dem erteilten Anspruch 1 nicht zu entnehmen.\n\n3.2 Im Einklang mit der Schlußfolgerung der Einspruchsabteilung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 somit durch folgende Merkmale von der Drückmaschine nach der D1:\n\n- daß der eine Halterteil (2) mit einem Zylinder (20) ausgebildet ist, der mit einem Druckmedium aus einem unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat beschickbar ist, .../... - daß der andere Halterteil (3) mit einem Kolben (30) ausgebildet ist, der durch das Druckmedium mit einer vorgebbaren Kraft entsprechend dem vorgebbaren Druck des Druckmediumvorrats in Ausschubrichtung beaufschlagbar ist und - daß die Drückrolle (10) durch eine auf diese vom Werkstück (11) ausgeübte, die Ausschubkraft des Kolbens (30) übersteigende Kraft unter Verdrängung von Druckmedium aus dem Zylinder in den unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat dynamisch einfederbar ist.\n\nDie aus vorstehenden Darlegungen resultierende unzureichende Abgrenzung gemäß Regel 29 (1) EPÜ ist unbeachtlich, da die Abgrenzung keinen Einspruchsgrund bildet.\n\n3.3 Bei der in der D1 in Figur 4 dargestellten Drückmaschine ist zwischen dem die Rolle tragenden Halter 5 und der angetriebenen Drückmaschinen-Schlittenanordnung eine Federeinheit angeordnet, um eine Begrenzung der von der Drückrolle auf das Werkstück ausgeübten Kraft herbeizuführen (Spalte 2, Zeilen 4 bis 11 der D1). Bei dieser bekannten Maschine wird während eines Lernvorgangs die Drückrolle manuell durch eine Bedienperson entlang eines Futters geführt und jeder Position des Schlittens eine Rollendrückkraft, abhängig von der Federeindrückung, zugeordnet. Anhand der aufgezeichneten Daten wird dann unter Kontrolle des Steuerprogramms der gleiche Arbeitsablauf zum Drücken der Werkstücke beliebig oft wiederholt (Spalte 3, .../...\n\nZeilen 26 bis 45 der D1). Der Nachteil dieser bekannten Drückmaschine ist gemäß Streitpatentschrift, daß der technische Aufwand hoch ist, denn es wird ein spezieller Obersupport mit Federeinheit und Fühler benötigt und es ist eine Erweiterung des Steuerprogramms erforderlich. Außerdem ist, da die zu bewegenden Massen und dadurch die Massenkräfte verhältnismäßig groß sind, die Reaktionsgeschwindigkeit relativ gering und es können bei schnellen Bearbeitungsvorgängen unkontrollierte Drückrollenbewegungen, wie Schwingen und Aufschaukeln, entstehen (Seite 2, Zeilen 32 bis 39 des Patents). Es stellt sich daher der Aufgabe, mit geringem Aufwand eine wirkungsvolle und reaktionsschnelle Begrenzung der von der Drückrolle auf das Werkstück ausgeübten Kraft zu ermöglichen, ohne daß es zu einem Schwingen oder Aufschaukeln kommen kann (Seite 2, Zeilen 40 bis 43 des Patents).\n\n3.4 Mit der Drückmaschine gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents wird erreicht, daß die von der Drückrolle auf das Werkstück ausübbare Kraft im wesentlichen von dem Druck des Druckmediums abhängt und unabhängig von der gerade vorhandenen Verschiebestellung des Drückrollenhalters ist. Dabei kann wahlweise der Druck während der gesamten Bearbeitung konstant gehalten werden, er kann aber auch, falls dies zweckmäßig ist, während der Bearbeitung gezielt verändert werden (Seite 2, Zeilen 46 bis 56 und Seite 4, Zeilen 8 bis 10 des Patents). .../...\n\nDie im Anspruch 1 beanspruchte Lösung enthält im letzten Merkmal die Angabe, daß die Drückrolle unter Verdrängung von Druckmedium aus dem Zylinder in den unter einem vorgebbaren Druck haltbaren Druckmediumvorrat dynamisch einfederbar ist. Die Bedeutung von \"vorgebbaren Druck\", muß im Hinblick auf vorstehende Wirkungsweise nach der Beschreibung so ausgelegt werden, daß der Druck des Druckmediumvorrats während der Bearbeitung entweder konstant gehalten oder, z. B. im Zuge bestimmter Arbeitsbereiche, gezielt verändert werden kann. Dies schließt somit eventuell durch Unebenheiten des Werkstücks bestimmten Bewegungen des Rollenhalters mit entsprechender Pumpenwirkung und Druckerhöhung im Druckmediumvorrat aus, denn eine solche von der Schiebebewegung der Rollenhalter abhängige Druckänderung kann nicht als eine gezielte Veränderung des Druckmediumvorrats während der Bearbeitung aufgefaßt werden.\n\n3.5 Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, daß der Fachmann im Hinblick auf insbesondere die aus den Druckschriften D5 und D9 bekannten Federanordnungen bei der Realisierung der in D1 angedeuteten hydraulischen Federanordnung in naheliegender Weise zur beanspruchten Drückmaschine geführt werde, zumal die D1 auch schon eine Federkrafteinstellung zeige.\n\nDie aus der D1 bekannte Drückmaschine basiert jedoch bezüglich ihrer Wirkung eindeutig auf dem Zusammendrückungsgrad der Federanordnung. Stellt die Steuereinheit nämlich eine einen vorbestimmten Grenzwert übersteigende Drückrollenkraft fest, wird der die Drückrolle tragende Supportschlitten durch Betätigung .../...\n\neiner zugehörigen Antriebseinheit entsprechend zurückgefahren, bis die Drückrollenkraft wieder innerhalb des zulässigen Bereiches liegt. Es findet also keine konstante Federkrafteinstellung statt, sondern eine Veränderung der Positionsstellung abhängig von der festgestellten Federkraft.\n\nBei der Verwendung einer hydraulischen statt mechanischen Feder in der Drückmaschine nach der D1 würde der Fachmann daher nicht auf eine bestimmte Federkonstante verzichten können. Schon aus diesem Grund wird der Fachmann nach Auffassung der Kammer, davon abgehalten, die aus der D5 oder D9 bekannten Federanordnungen mit mehr oder weniger konstantem, vorgebbarem Druck, d. h. ohne feststellbare Federkonstante, bei der Drückmaschine nach der D1 anzuwenden.\n\n3.6 Des weiteren betrifft die aus der D5 bekannte hydraulische Federanordnung zwar eine Hydraulikzylinderkolbenanordnung mit einem Gasdruckspeicher, in der unabhängig von der Stellung des Kolbens praktisch immer derselbe Druck ausgeübt wird, sie dient jedoch als Stellglied einer Steuereinrichtung in einer Vorrichtung zum Auskleiden eines Tunnels mit Ortbeton.\n\nNach Auffassung der Kammer liegt dieser Stand der Technik zu weit weg von dem Fachgebiet der Drückmaschinen für die Bearbeitung von Metall, als daß ein Fachmann diese bekannte Federanordnung überhaupt berücksichtigen würde. Darüber hinaus ist, objektiv gesehen, in der D5 auch nichts zur Lösung der bei der Drückmaschine nach der D1 auftretenden Probleme .../...\n\nbezüglich der reaktionsschnellen Begrenzung der von der Drückrolle auf das Werkstück ausgeübten Kraft zu finden, so daß der Fachmann auch insofern keinen Grund haben konnte, die mit konstantem Druck arbeitende hydraulische Federanordnung als \"hydraulische Federanordnung\" in der D1 anzuwenden.\n\n3.6 Auch die von der Beschwerdeführerin für besonders relevant gehaltene D9 kann den Fachmann nicht zur beanspruchten Lösung führen. Obwohl es hier ebenfalls um eine Drückmaschine geht, betrifft die gezeigte Zylinderanordnung den Quervorschub des Supports auf dem Schlitten und ist somit mit dem Vorschubzylinder 11 (Figur 2) oder 34 (Figur 4) der D1 gleichzusetzen und nicht mit den diesbezüglichen Federanordnungen für die Drückrollenhalterung. Auch hier ergeben sich dieselben Nachteile wie bei der D1, nämlich daß der Obersupport, der Rollenhalter und die Rolle, die in der D9 sogar doppelt ausgeführt ist, insgesamt eine große Masse darstellen, was eine relativ geringe Reaktionsgeschwindigkeit zur Folge hat. Ein Hinweis, den Rollenhalter selbst als Kolbenzylinderanordnung auszubilden, ist hier schon wegen der doppelten Ausführung der Rollen die auf einem gemeinsamen Support angeordnet sind und in unterschiedlichen Richtungen mit dem Werkstück in Kontakt gebracht werden, nicht gegeben.\n\n3.7 Die Beschwerdeführerin hat noch auf den abhängigen Anspruch 9 des Patents hingewiesen, nach dem der verschiebbare Halterteil zusätzlich mittels wenigstens einer Feder mit einer in Ausschubrichtung wirkenden .../... Kraft vorbelastbar sein kann, und die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Fall die gesamte Federcharakteristik der Anordnung einer wie auch immer bemessenen mechanischer Feder entspreche.\n\nHierzu ist zu bemerken, daß es bei Masse-Federsystemen auf die diesbezügliche Abstimmung der Massen, Federkonstanten und Dämpfung ankommt, um eine beabsichtige Reaktion über ein bestimmtes Frequenzband (hier Bewegungen der Rolle bei langsamen bis sehr schnellen Bearbeitungsvorgängen) zu erreichen. Eine zusätzliche Federabstützung des verschiebbaren Halterteils schließt bei geeigneter Wahl von deren Federkonstante eine weitere Optimierung der Abstimmung für bestimmte Arbeitsdrehzahlbereiche nicht aus. Daher kann die Weiterbildung nach Anspruch 9 die beabsichtigten Wirkungen bezüglich des Schwingungsverhaltens der Rollenhalteranordnung nach dem erteilten Anspruch 1 nicht im Frage stellen.\n\nSelbst wenn die Merkmale des Anspruchs 9 im Widerspruch zum Gegenstand nach Anspruch 1 stünden, würde ein solcher Mangel lediglich einen Klarheitseinwand rechtfertigen, der jedoch keinen Einspruchsgrund bildet.\n\n3.8 Die D6 bis D8 zeigen nicht mehr als die prinzipielle Funktionsweise von Federelementen mit Zylinder und Hydrospeicher. Auch diese Dokumente, die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle spielten, können dem Fachmann keinen Hinweis vermitteln, die Drückmaschine nach der D1 in der beanspruchten Weise umzugestalten, da sie keinen Bezug mit dem zu lösenden Problem erkennen lassen.\n\n.../...\n\n3.9 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß die entgegengehaltenen Druckschriften weder für sich noch in irgendwelchen Kombinationen sowie in Verbindung mit dem einem Fachmann zu unterstellenden Wissen dem Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit patenthindernd entgegenstehen (Artikel 56 EPÜ), so daß das Patent auf der Basis des erteilten Anspruchs 1 Bestand hat. Bestandsfähig sind auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 10, die vorteilhaften Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 beinhalten (Regel 29 (3) EPÜ).\n\n4. Da dem Hauptantrag stattzugeben war, erübrigt es sich, auf den Hilfsantrag einzugehen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nS. Fabiani F. Gumbel .../...","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960568du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-11-05/t-568-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960568du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960568du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-11-05/t-568-96","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t960568du1","retrieved":"2026-10-26 02:43:44.596619+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/1998-11-05/t-568-96","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","date":"1998-11-05","dockets":["T 568/96"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:T056896.19981105","ids":{"doknr":"EPO-T960568DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:T056896.19981105"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.11.1998 – T 568/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-11-05/t-568-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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