{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:J003395.19980831","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Juristische Beschwerdekammer","decided":"1998-08-31","aktenzeichen":"J 33/95","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"E N T S C H E I D U N G\n\nder Juristischen Beschwerdekammer 3.1.1 vom 31. August 1998 B.schwerdeführer:\n\n(Aritragsteller) Bouwmachinefabrik Lievers B.V. Bevenkamp 3 NL-1390 AA Abcoude (NL) Vertreter:\n\nGroeneveld, Yme Geert Nederlandsch Octrooibureau Scheveriingseweg 82 NL-2517 KZ Den Haag (NL) ursprünglicher Anmelder:\n\nLötzke, Wolfgang Herrnann-Eh1ers-Stra1e 1 D-49082 OsnabrUck (DE) V.rtreter:\n\nAngegriffene Entacheidung:\n\nEntacheidung der Rechtsabteilung des Europäischen Patontamts vom 13. Oktober 1995, mit der der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der europAischen Patentanmeldung Nr. 92 117 685.5 zurllckgewiesen worden iat. ZusamxaensetzUflg der Kammer:\n\nVorsitzendar:\n\nMitglieder:\n\nJ.-C. Saisset R. E. Teschernacher G. Davies Sachverhalt und Ant rage Die europàische Patentanmeldung Nr. 92 117 685.5 wurde am 16. Oktober 1992 von Herrn Wolfgang Lötzke eingereicht. Am 27. Juli 1995 wurde die Entscheidung über die Erteilung des Patents zur Post gegeben. In ihr ist angegeben, dal! der Hinweis über die Erteilung des Patents im Europaischen Patentblatt 95/36 am 6. September 1995 bekanntgemacht wird.\n\nAm 29. August 1995 beantragte die Firma Bouwmachinefabrik Lievers B.V., das Erteilungsverfahren nach Regel 13 EPU auszusetzen, mit der Begrundung, sie habe ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet, in den ihr der Anspruch auf Erteilung des Patents zugesprochen werden solle. Die Rechtsabteilung beanstandete bestimmte Màngel des Antrags, die die Antragstellerin mit Telekopie vom 4. September 1995 beseitigte. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde, wie im ErteilungsbeschluE angekündigt, am 6. September 1995 veröffentlicht.\n\nMit Entscheidung vom 13. Oktober 1995 wies die Rechtsabteilung den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurück. Sie sah es als nachgewiesen an, daZ die Antragstellerin ein Verfahren eingeleitet habe, in dem dieser der Anspruch auf Erteilung des Patents zugesprochen werden solle. Sie war jedoch der Auffassung, die Aussetzung sei nicht mehr möglich, da die Anmeldung nicht mehr anhangig sei. Der Erteilungsbeschluf> sei nämlich erlassen worden, bevor das Verfahren gegen den Ar1melder eingeleitet worden sei. Die Antragstellerin reichte am 1. November 1995 Beschwerde und Eeschwerdebegründung em. Die Beschwerdegebühr entrichtete sie am selben Tag. ..\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Erteilungsverfahren auszusetzen, den Hinweis auf die Erteilung im - Europäischen Patentblatt zu berichtigen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. In ihrer Zwischenentscheidung vom 18. Dezember 1995 kam die Kammer zu dem Ergebn±s, das EPA sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verpflichtet, den Hinweis auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt zu berichtigen. Sie ordnete daher die Veroffentlichung eines Hinweises an, dag der 6. September 1995 nicht als Tag der Patenterteilung anzusehen sei.\n\nAuf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragten die Eeteiligten übereinstirnmend, im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen den ariberau.mten Termin aufzuheben. Mit Wirkung vom 5. Mai 1998 wurde die Anmeldung im Europäischen Patentregister vorn ursprunglichen Anrnelder auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben. In elnern Bescheid wurde den Beteiligten unter Hinweis auf die Entscheidung J 28/94 (AB1. EPA 1997, 400) mitgeteilt, dag darnit der Antrag nach Regel 13 EPU auf Aussetzung des Verfahrens, der den Anspruch auf Erteilung des Patents sichern solle, keine Grundlage mehr habe. Die Beschwerdeführerin teilte mit, da:& sie die Beschwerde nicht zurücknehine. Der frUhere Anmelder äuerte sich nicht mehr.\n\n. . . / . Entscheidungsgriinde Die zulässige Beschwerde ist unbegrundet. Dem EPA ist nachgewiesen worden, dais der frühere Anrnelder. die Anmeldung auf die Beschwerdeführerin ubertragen hat. Antragsgem&Z ist die Anmeldung gemäi Regel 20 EPU auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben worden. Diese gilt daher nach Artikel 60 (3) EPU als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Darnit 1st die Beschwerdeführerin bereits in der Rechtsposition, deren Erlangung durch die Aussetzung des Verfahrens nach Regel 13 EPU gesichert werden soil. Dainit ist die rechtiiche Grundlage für den Antrag auf Aussetzung entfallen (J 28/94, a. a. 0., Gründe Nr. 5). Da der Beschwerde nicht stattgegeben wird, bedarf der Antrag auf Ruckzahlung der Beschwerdegebuhr keiner weiteren Prüfung (Regel 67 EPU).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus dieseri Grttnden wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zuruckgewiesen. Der Antrag auf Ruckzahiung der Beschwerdegebuhr wird zuruckgewiesen. Die Geschäftsstellenbeaxntin:\n\nk~ M. Beer Der Vorsitzende:","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-08-31/j-33-95","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-08-31/j-33-95","retrieved":"2026-10-26 02:44:02.762515+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/1998-08-31/j-33-95","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Juristische Beschwerdekammer","date":"1998-08-31","dockets":["J 33/95"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:1998:J003395.19980831","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:1998:J003395.19980831"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 31.08.1998 – J 33/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1998-08-31/j-33-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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