{"status":"available","doknr":"EPO-T950256DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1997:T025695.19970123","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"T 256/95","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0256/95 - 3.2.4\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 23. Januar 1997 Beschwerdeführer:\n\nFILTERWERK MANN & HUMMEL GMBH Postfach 4 09 D-71631 Ludwigsburg (DE) Vertreter:\n\nVoth, Gerhard, Dipl.-Ing. FILTERWERK MANN & HUMMEL GMBH Postfach 4 09 D-71631 Ludwigsburg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Oktober 1994 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 105 477.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nC. A. J. Andries Mitglieder: H. A. Berger\n\nC. Holtz\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen die am 11. Oktober 1994 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 91 105 477.3, die am 31. Oktober 1994 eingegangene Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am 28. Oktober 1994 entrichtet und die Beschwerdebegründung am 3. Februar 1995 eingereicht.\n\nFolgende Druckschriften wurden im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen bzw. in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung genannt:\n\nD1: FR-A-1 379 165 D2: EP-A-0 423 435 (nach Art. 54 (3) EPÜ) D3: FR-A-2 261 041 D4: US-A-4 720 292 D5: DE-U-7 321 762 II. Am 23. Januar 1997 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, während der die Beschwerdeführerin neue Unterlagen einreichte.\n\nIII. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Ansaugluftfilter für die Verbrennungskraftmaschine eines Fahrzeuges, mit wenigstens einem innerhalb des .../... Gehäuses (10) angeordneten ringförmigen Filtereinsatz (16) der radial von außen nach innen durchströmt ist, wobei das Gehäuse (10) im wesentlichen zylinderförmig ausgebildet ist und einen rohluftseitigen Lufteinlaß (11) und einen reinluftseitigen Luftauslaß (12) aufweist und wobei der Luftauslaß (12) an einer Stirnseite des Gehäuses (10) angeordnet ist und die gegenüberliegende Stirnseite mit einem Deckel (13) verschließbar ist, wobei an der, dem reinluftseitigen Luftauslaß (12) gegenüberliegenden Stirnseite der Filtereinsatz (16) mit einer Abdeckung verschlossen ist und an dieser Seite der Filtereinsatz (16) ein Befestigungselement (23) aufweist, welches in die Verbindungsstelle zwischen Gehäuse (10) und Deckel (13) eingreift und somit ein Befestigen des Deckels (13) an dem Gehäuse (10) gleichzeitig ein Befestigen des Filtereinsatzes (16) bewirkt und damit eine axiale und radiale Sicherung des Filtereinsatzes (16) gewährleistet ist, wobei an dem reinluftseitigen Luftauslaß (12) das Gehäuse (10) einen rohrförmigen Ansatz (22) aufweist, der sich in das Innere des Filtereinsatzes (16) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß der Filtereinsatz (16) an seiner stirnseitigen Öffnung eine Radialdichtung (21) trägt und diese Radialdichtung (21) an dem rohrförmigen Ansatz (22) des Gehäuses (10) anliegt, und wobei die Abdeckung als Endscheibe (20) ausgebildet ist und Endscheibe (20) sowie Befestigungselement (23) mit dem Filtereinsatz (16) eine bauliche Einheit bilden.\"\n\nAn diesen Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 an. .../...\n\nIV. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\nPatentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten 1 bis 6 wie in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1997 überreicht, und Figur 1 wie ursprünglich eingereicht.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Die wesentlichen Änderungen des Anspruches 1 gegenüber demjenigen der ursprünglich eingereichten Unterlagen sind aus Figur 1 und der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen. So ist in der Beschreibung Seite 6, Zeilen 3 und 4 angegeben, daß die Radialdichtung an einem konzentrischen Ring 22 (vgl. \"rohrförmigen Ansatz (22)\" im ursprünglich eingereichten Anspruch 1) anliegt, der sich in das Gehäuse hinein erstreckt. Aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung Seite 6, Zeilen 3 bis 25, in Verbindung mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und der Figur 1 geht auch hervor, daß die Abdeckung (vgl. ursprünglich eingereichten Anspruch 1, \"Abdeckung (20)\") als Endscheibe 20 ausgebildet ist und Endscheibe sowie Befestigungselement 23 (vgl.ursprünglich eingereichten .../...\n\nAnspruch 1 \"Befestigungselement (23)\") mit dem Filtereinsatz 16 eine bauliche Einheit bilden. Die Ansprüche 2 bis 4 gehen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 5 zurück. Die Beschreibung wurde dem neuen Anspruch 1 angepaßt und der relevante Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung angegeben. Im Hinblick auf den geänderten Anspruch 1 ist nur noch die Figur 1 verblieben.\n\n3. Neuheit Das Luftfilter nach Anspruch 1 unterscheidet sich von demjenigen nach der Druckschrift D2, die Technik nach als Stand der Artikel 54 (3) EPÜ zu werten ist, durch die Befestigung des Filtereinsatzes. Das Filter nach der Druckschrift D1 weist zwar die Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1 auf, doch fehlen die Merkmale des kennzeichnenden Teiles. Das Filter nach Anspruch 1 unterscheidet sich daher von demjenigen nach der Durckschrift D1 dadurch, daß der Filtereinsatz an seiner stirnseitigen Öffnung eine Radialdichtung trägt und diese Radialdichtung an dem rohrförmigen Ansatz des Gehäuses anliegt und wobei die Abdichtung als Endscheibe ausgebildet ist und Endscheibe sowie Befestigungselement mit dem Filtereinsatz eine bauliche Einheit bilden.\n\nAuch die Filter nach den Druckschriften D3, D4 und D5 weisen nicht sämtliche Merkmale des Anspruches 1 auf. .../... Das Ansaugluftfilter nach dem Anspruch 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.\n\n4. Nächstkommender Stand der Technik Da sämtliche Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sind, wird diese Druckschrift als Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit genommen.\n\n5. Aufgabe und Lösung 5.1 Aufgabe Bei dem Filter nach der Druckschrift D1 sind an den beiden Stirnseiten des Filtereinsatzes Dichtungen angeordnet, die zur Abdichtung des Filtereinsatz ein axiales Verspannen erfordern. Die axiale Verspannung kann im Laufe der Zeit nachlassen, so daß Dichtprobleme zwischen dem Rohluftraum und dem Reinluftraum auftreten können. Zudem muß bereits beim Zusammenbau der Elemente darauf geachtet werden, daß die Längen so bemessen sind, daß eine ausreichende Spannung erreicht werden kann. Die Aufgabe besteht daher darin eine einfache und zuverlässige Befestigung des Filtereinsatzes unter Gewährleistung einer sicheren Abdichtung zu erreichen.\n\n5.2 Lösung Durch eine Radialdichtung an der stirnseitigen Öffnung des Filtereinsatzes, die an dem rohrförmigen Ansatz anliegt, wird ein axiales Verspannen des Filtereinsatzes im Gehäuse vermieden und dadurch eine zuverlässigere .../... Abdichtung erzielt. Infolge der als Endscheibe ausgebildeten Abdeckung, die mit dem Befestigungselement und dem Filtereinsatz eine bauliche Einheit bildet, ist nur am Ende des Reinluftaustrittes eine Radialdichtung erforderlich. Auch wird dadurch in einfacher Weise der Filtereinsatz gegen ein axiales und radiales Verschieben gesichert. Somit ist die Aufgabe gelöst.\n\n6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Bei dem Ansaugluftfilter nach der Druckschrift D1 sind die beiden Stirnseiten des Filtereinsatzes (3) mit ringförmigen Scheiben abgeschlossen und über axial angeordnete Dichtungen gegen das Filtergehäuse einerseits und eine Abdeckung (7) andererseits verspannt. Die Abdeckung ist mit einem Rand in die Verbindungsstelle zwischen dem Gehäuse und einem Deckel (9) des Filters fest eingespannt.\n\n6.2 Die Schwierigkeiten von axial angeordneten Dichtungen in Luftfiltern wurden bereits in der Druckschrift D3 beschrieben. Dort wurde zur Überwindung dieser Schwierigkeiten vorgeschlagen, statt axial angeordnete Dichtungen, Radialdichtungen vorzusehen. Diese Radialdichtungen wurden an beiden Stirnseiten des Filtereinsatzes angeordnet und dichtend zur Anlage an ringförmige, in das Gehäuseinnere ragende Ansätze des Gehäuses und des Gehäusedeckels gebracht (vgl. insbesondere Figur 3). Die axiale Befestigung wurde dabei durch die radiale Anpressung der Dichtungen an diese Ansätze erreicht oder durch zusätzliche in axialer Richtung weisende Vorsprünge der Dichtungen(vgl. Figur 10).\n\n.../...\n\n6.3 Wenn der Fachmann die aus der Druckschrift D3 bekannte Lehre bei dem Filter nach der Druckschrift D1 anwendet, so wird er zu einem Filter kommen, bei dem an beiden Stirnseiten des Filterelements eine radialwirkende Dichtung angeordnet ist. Da bei dem Filter nach der Druckschrift D1 beide Dichtungen für die erforderliche Dichtwirkung axial vorgespannt sein müssen, würde eine Kombination einer radialwirkenden Dichtung an einer Stirnseite des Filterelements mit einer axialwirkenden Dichtung an der anderen Stirnseite, ohne axiale Anpressung nicht zum Erfolg führen.\n\n6.4 Zur Ausbildung der Abdeckung als Endscheibe, die mit dem zwischen Gehäuse und Deckel eingreifenden Befestigungselement und dem Filtereinsatz eine bauliche Einheit bildet, ist weder in der Druckschrift D1 noch in der Druckschrift D3 eine Anregung gegeben.\n\n6.5 Die in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung genannten Druckschriften D4 und D5 kommen dem Luftfilter nach dem Anspruch 1 nicht näher als die Druckschriften D1 und D3 und können daher ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruches 1 führen.\n\n6.6 Das Ansaugluftfilter nach dem Anspruch 1 weist daher eine erfinderische Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ auf.\n\n7. Die Patentanmeldung erfüllt daher die Voraussetzungen des EPÜ. .../...\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:\n\nPatentansprüche:\n\n1 bis 4 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1997; Beschreibung:\n\nSeiten 1 bis 6 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1997; Zeichnung:\n\nFigur 1 wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nN. Maslin Der Vorsitzende:\n\nC. 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