{"status":"available","doknr":"EPO-T920803DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1995:T080392.19951018","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","decided":"1995-10-18","aktenzeichen":"T 803/92","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0803/92 - 3.5.2\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 18. Oktober 1995 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Nokia Unterhaltungselektronik (Deutschland) GmbH Östliche Karl-Friedrich-Straße 132 D-75175 Pforzheim (DE) Vertreter:\n\n- Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) Blaupunkt-Werke GmbH Robert-Bosch-Straße 200 D-31132 Hildesheim (DE) Vertreter:\n\nFriedmann, Jürgen, Dr. Blaupunkt Werke Patentabteilung Wernerstraße 1 D-70469 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 19. August 1992, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 208 199 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nW. J. L. Wheeler M. R. J. Villemin W. M. Schar\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 0 208 199. Der Einspruch wurde darauf gestützt, daß der Gegenstand des europäischen Patents nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik wurden folgende Dokumente berücksichtigt:\n\nE1:\n\nRechnung Nr. 30 40 71 vom 2. Januar 1984, E2:\n\nRechnung Nr. 30 40 82 vom 2. Januar 1984, E3:\n\nRechnung Nr. 30 40 86 vom 3. Januar 1984, E4:\n\nRechnung Nr. 30 41 00 vom 6. Januar 1984, bezüglich der Auslieferung von Farbfernsehgeräten der Typen \"Palladium 732\" und \"Palladium 733\", und E5:\n\nGebrauchsanweisung für Farbfernsehgeräte des Typs \"Palladium 733\" (nicht datierte).\n\nII. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdegegner (Patentinhaber) mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 einen neuen Patentanspruch 1 und eine Beschreibungseinfügung zur Würdigung des Dokumentes E5 ein.\n\nIII. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 1995 beantragt:\n\n1. Der Beschwerdegegner sei aufzufordern, die Beschreibung ein weiteres Mal zu überarbeiten, um sie .../... an den relevanten Inhalt des Dokumentes E5 anzupassen.\n\n2. Der Beschwerdegegner sei aufzufordern, eine neue Aufgabenstellung für die Erfindung zu formulieren.\n\n3. Der neu eingereichte Anspruch sei zurückzuweisen, da er unzureichend vom Stand der Technik abgegrenzt sei.\n\nIV. Mit dem Bescheid der Kammer vom 19. April 1995 wurde der Beschwerdegegner auf bestimmte Mängel in den von ihm mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 eingereichten Unterlagen aufmerksam gemacht, woraus auch hervorging wie diese Mängel beseitigt werden könnten.\n\nV. In seinem Schreiben vom 2. Mai 1995 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Kammer einverstanden.\n\nVI. Der Beschwerdegegner reichte darauf mit Schreiben vom 21. Juli 1995 einen neuen Patentanspruch 1 und eine überarbeitete Beschreibungseinleitung ein. Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"1. System zur Speicherung von Einstellwerten bei nachrichtentechnischen Geräten, insbesondere bei Fernseh-Empfangsgeräten, wobei die Einstellwerte abrufbare Normaleinstellungen für verschiedene mit Hilfe eines Programmspeichers einstellbare Sender darstellen, wobei für verschiedene Sender verschiedene Einstellwerte eingebbar und abspeicherbar sind, .../...\n\ndadurch gekennzeichnet, a) daß für einen bestimmten ersten Sender Einstellwerte gespeichert werden und die Einstellwerte für die anderen Sender als Differenz der Werte zu den Einstellwerten des ersten Senders gespeichert werden, oder, die Einstellwerte für alle Sender als Differenz der Werte zu nicht auf einen bestimmten Sender bezogenen Vergleichseinstellwerten gespeichert werden, b) daß bei der Anwahl eines Senders die auf den ersten Sender bezogenen Einstellwerte oder die Vergleichseinstellwerte und die auf den ausgewählten Sender bezogenen Differenzwerte aus einem Speicher (3) abgerufen und gemeinsam wirksam werden, und c) daß Mittel zur von der Normaleinstellung abweichenden Einstellung vorgesehen sind, welche auf die aus dem Speicher (3) abgerufenen und auf den ersten Sender bezogenen Einstellwerte oder auf die Vergleichseinstellwerte einwirken.\" Ansprüche 2 und 3 wie erteilt sind vom Anspruch 1 abhängig.\n\nVII. Das Patent umfaßt nunmehr folgende Unterlagen:\n\nPatentansprüche:\n\nNr. 1, eingereicht mit Schreiben vom 21. Juli 1995, .../... Nr. 2 und 3 der Patentschrift. Beschreibung:\n\nDie mit Schreiben vom 21. Juli 1995 eingereichte neue Beschreibungseinleitung (drei Seiten), die die Spalte 1, Zeilen 1-37 der Patentschrift ersetzt, Die Spalte 1, ab Zeile 38 und die Spalte 2 der Patentschrift. Zeichnung: Blatt 1 der Patentschrift.\n\nVIII. Bezüglich den mit Schreiben vom 21. Juli 1995 eingereichten Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor sein Einverständnis mit dem Bescheid der Kammer erklärt hatte, nicht mehr geäußert. Er hat auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.\n\nIX. Die Argumente des Beschwerdegegners lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\nNach dem Wortlaut der Entgegenhaltung E5 (Ziffer 2 auf Seite 18) seien die Grundwerte des Programmplatzes 1 als Basis genommen, von denen bis zu einem bestimmten Wert abgewichen werden könne. Dort sei das Wort \"Wert\" nicht als \"Differenz\" zu verstehen. Eher werde der Grundwert durch einen anderen Wert ersetzt, der nur abgespeichert werden könnte, wenn er einen bestimmten Wert nicht überschreite. Aus E5 gehe nicht hervor, daß die individuellen Einstellwerte als Differenz zu den als Basis genommenen Einstellwerten eingespeichert würden. .../...\n\nX. Der Beschwerdegegner beantragt, das Patent mit den in Absatz VII oben angegebenen Unterlagen aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt er eine mündliche Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Der nunmehr vorliegende Patentanspruch 1 umfaßt die Merkmale der Ansprüche 1 und 4 bis 7 der Patentschrift. Die Änderungen in der Beschreibung dienen der Klarstellung der Aufgabe und der Würdigung des Standes der Technik (E5). Alle vorgenommenen Änderungen sind gemäß Artikel 123 (2) und (3) EPÜ zulässig.\n\n3. Zum Stand der Technik:\n\n3.1 Die Rechnungen E1 bis E4 belegen, daß Farbfernsehgeräte des Typs \"Palladium 733\" in der ersten Kalenderwoche 1984 in den Handel gelangten. Der Beschwerdegegner hat der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Gebrauchsanweisung (Dokument E5) mit den obengenannten Geräten mitgeliefert wurde, nicht widersprochen. Die Kammer geht somit davon aus, daß nicht nur die Geräte des Typs \"Palladium 733\" sondern auch die zugehörige Gebrauchsanweisung gemäß Dokument E5 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und somit zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ gehören.\n\n.../...\n\n3.2 Das Dokument E5 offenbart ein System zur Speicherung von Einstellwerten bei einem Fernseh-Empfangsgerät gemäß dem Oberbegriff des vorliegenden Anspruchs 1 und stellt unbestrittenermaßen den nächstliegenden Stand der Technik dar.\n\n3.3 Auf Seite 18 von E5 ist ein Bild- und Toneinstellsystem offenbart. Beim Einschalten des Empfängers stellen sich Bild und Ton auf die im Werk eingestellten und gespeicherten Grundwerte ein. Diese Werte sind für alle Programmplätze gleich. Für die individuelle Bild- und Toneinstellung eines Senders werden die Grundwerte des Programmplatzes 1 als Basis genommen, von denen bis zu einem bestimmten Wert abgewichen werden kann. Die darüber hinausgehende Abweichung wird nicht eingespeichert. Mit + und - Tasten kann die Einstellung des ausgewählten Senders vorübergehend geändert werden. Diese Einstellung ändert gleichzeitig die Einstellwerte aller Programmkanäle.\n\n3.4 Die technischen Mittel, wodurch die angegebenen Funktionen realisiert sind, sind nicht offenbart.\n\n4. Zur Neuheit:\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem in E5 offenbarten Stand der Technik durch die folgenden Merkmale:\n\na) Die Einstellwerte für einen bestimmten ersten Sender werden gespeichert, und die Einstellwerte für die .../... anderen Sender werden als Differenz der Werte zu den Einstellwerten des ersten Senders gespeichert, oder die Einstellwerte für alle Sender werden als Differenz der Werte zu nicht auf einen bestimmten Sender bezogenen Vergleichseinstellwerten gespeichert, b) bei der Anwahl eines Senders, werden die auf den ersten Sender bezogenen Einstellwerte oder die Vergleichseinstellwerte und die auf den ausgewählten Sender bezogenen Differenzwerte aus einem Speicher (3) abgerufen und wirken gemeinsam, c) es sind Mittel zur von der Normaleinstellung abweichenden Einstellung vorgesehen, und sie wirken auf die aus dem Speicher (3) abgerufenen und auf den ersten Sender bezogenen Einstellwerte oder auf die Vergleichseinstellwerte ein.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.\n\n5. Zur erfinderischen Tätigkeit 5.1 Ausgehend vom Dokument E5 kann also die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe darin gesehen werden, ein System zur Verfügung zu stellen, welches dem Nutzer bei Programmwechseln das Nachstellen der Einstellwerte komfortabel erspart, wobei der Schaltungsaufwand, .../...\n\ninsbesondere im Hinblick auf den nötigen Speicherbedarf, gering gehalten werden kann.\n\n5.2 Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst, welcher zwei Ausführungsformen umfaßt. Bei jeder Ausführungsform wird Speicherraum erspart, da die Einstellwerte für alle Sender mit Ausnahme des ersten Senders (erste Ausführungsform) oder für alle Sender (zweite Ausführungsform) nur als Differenzen gespeichert werden. Da vorläufige Abweichungen von der Normaleinstellung durch Mittel vorgenommen werden, die lediglich auf die Einstellwerte eines ersten Senders (erste Ausführungsform) oder auf nicht auf einen Sender bezogene Vergleichseinstellwerte (zweite Ausführungsform) einwirken, erstreckt sich eine Abweichung von der Normaleinstellung eines Senders automatisch auf die übrigen Sender unter Beibehaltung der zwischen deren Normaleinstellungen vorhandenen, gespeicherten Unterschiede.\n\n5.3 Der Einspruch - sowie die Beschwerde - wurde gegen das Streitpatent in seiner erteilten Fassung gerichtet. Inzwischen wurde Anspruch 1 im Einvernehmen mit der Kammer und dem Beschwerdeführer gemäß Schreiben vom 21. Juli 1995 des Beschwerdegegners geändert. Der Beschwerdeführer hat keinen Einwand gegen diesen Anspruch erhoben.\n\n5.4 Wie bereits oben in Ziffer 4 festgehalten, sind die kennzeichnenden Merkmale a), b) und c) von Anspruch 1 weder im Dokument E5 offenbart noch findet sich darin ein expliziter oder impliziter Hinweis darauf. Darüber hinaus lösen sie die Aufgabe in einer einfachen, vorteilhaften Weise. Sie sind dadurch nicht nahegelegt. Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.\n\n6. Da der Anspruch 1 den Erfordernissen des EPÜ genügt, ist dieser Anspruch gewährbar. Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 betreffen weitere Ausführungsformen des Systems gemäß Anspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in dem gemäß dem Antrag des Beschwerdegegners geänderten Umfang aufrechtzuerhalten (siehe obigen Absatz VII). Die Geschäftstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. Kiehl W.J.L Wheeler","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1995-10-18/t-803-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1995-10-18/t-803-92","retrieved":"2026-10-26 02:45:31.262052+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/1995-10-18/t-803-92","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","date":"1995-10-18","dockets":["T 803/92"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:1995:T080392.19951018","ids":{"doknr":"EPO-T920803DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1995:T080392.19951018"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 18.10.1995 – T 803/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1995-10-18/t-803-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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