{"status":"available","doknr":"EPO-T930618DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1994:T061893.19940720","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.02","decided":"1994-07-20","aktenzeichen":"T 618/93","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0618/93 - 3.4.2\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 20. Juli 1994 Beschwerdeführer:\n\nJacob, Etienne Haus Kristall CH - 8265 Mammern (CH) Vertreter:\n\nBreiter, Heinz Patentanwälte Breiter + Wiedmer AG Postfach 366 CH - 8413 Neftenbach-Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 3. März 1993, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 89907062.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nE. Turrini Mitglieder: M. Chomentowski B. J. Schachenmann\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der eine Linearführung mit integriertem supraleitendem Antrieb betreffenden europäischen Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer 0 387 312 (Anmeldungs-Nr. 89 907 062.7), die zurückgewiesen wurde. Die Prüfungsabteilung war der Meinung, daß die neuen Merkmale \"Raumtemperatursupraleiter\" und \"Hochtemperatur-Supraleiter, die keiner Kühlung bedürfen\" den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht zu entnehmen seien, daß die Ansprüche nicht klar seien, weil die in der Anmeldung vorgeschlagene Lösung am Prioritätstag nicht geeignet gewesen wäre, das Problem der durch erzeugte Wärme entstehenden Ungenauigkeit zu lösen, und daß die Erfindung nicht ausführbar sei, wenn dafür Raumtemperatursupraleiter notwendig seien, da diese nach bestem Wissen der Prüfungsabteilung auch zur Zeit der Zurückweisungsentscheidung nicht zur Verfügung standen. Außerdem wurde während des Prüfungsverfahrens die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstands mit Hinweis auf D1 = DE-U-8 417 309 und D2 = DE-A-2 412 218 bemängelt.\n\nII. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Zur Stützung seines Antrags hat er u. a. folgende weiteren Druckschriften zitiert:\n\nD3 = IBM-Panorama, No. 18, August 1991, .../... D6 = Technische Rundschau, No. 24/87, Seite 119, und D8 = Japanese Applied Physics, Band 28, No. 1, Januar 1989, Seiten L82-L84. III. In einem Bescheid teilte die Beschwerdekammer mit, daß die vom Beschwerdeführer mit der schriftlichen Begründung vorgelegten Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen zum Teil aus den gleichen Gründen, insbesondere mit zusätzlichem Hinweis auf D9 = Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, Verlag moderne Industrie, München, 1980, Seiten 2600 bis 2601 nicht gewährbar erschienen, daß aber eine neue, dem Bescheid beigefügte Fassung der Anmeldung, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen könnte.\n\nIV. Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 hat der Beschwerdeführer neue, der von der Beschwerdekammer vorgeschlagenen Fassung entsprechende Anmeldungsunterlagen eingereicht und beantragt, das Patent auf dieser Basis zu erteilen. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Linearführung für Präzisionsmaschinen mit einem stationären und einem reibungsfrei beweglichen Lagerelement (1, 2), welches letztere mit einem linearen Antriebssystem (6) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, daß .../... die quer zur Bewegungsrichtung des beweglichen Lagerelements (2) wirksame, lineare Lagerung, die eine Magnetlagerung (3) ist, wobei für die horizontale und vertikale Lagestabilisierung des beweglichen (2) gegenüber dem stationären Lagerelement (1) am stationären Lagerelement (1) Vorsprünge (8) (lies \"(5)\") vorgesehen sind, welche mit den entsprechenden Magneten (3) am beweglichen Lagerelement (2) eine im wesentlichen V-förmige Anordnung aufweisen, und das Antriebssystem, das ein rotationsfrei arbeitender Linearmotor (6) in der Mitte des beweglichen Lagerelements (2) ist und mit einer am stationären Lagerelement (1) vorgesehenen Schiene (7) zusammenwirkt, als kompakte integrierte Kombination ausgebildet ist, wobei Magnetlagerung (3) und Linearmotor (6) Spulen (8) aus gemeinsam gekühlten, supraleitenden Wicklungsdrähten haben.\"\n\nDie Ansprüche 2 und 3 sind abhängige Ansprüche.\n\nV. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag wie folgt begründet: Durch Streichung der von der Prüfungsabteilung beanstandeten Merkmale geht der vorliegende Gegenstand nicht über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinaus. Die Ansprüche sind klar und geben insbesondere die Merkmale an, die für die Lösung des erwähnten Problems nötig sind. Der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 löst dieses Problem und hat die weiteren, in der vorliegenden Anmeldung erwähnten vorteilhaften Eigenschaften, daß die Anordnung kompakt, leicht zu kühlen und stabil ist. Diese Kombination der Merkmale hat im Hinblick auf den Stand der Technik nicht nahegelegen. Somit beruht dieser Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n.../...\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Gewährbarkeit der Änderungen Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung betrifft eine Linearführung mit einem Antriebssystem, die beide gemäß der ursprünglichen Anmeldung (siehe insbesondere Anspruch 1 und Seite 3, zweiter Absatz) mit supraleitenden elektrischen Spulen in einer kompakten Anordnung mit V-förmigen Vorsprüngen für die Spulen nach der ursprünglichen Fig. 1 versehen sind. Da außerdem der vorliegenden Anmeldung kein Hinweis auf \"Raumtemperatursupraleiter\" oder auf \"Hochtemperatur-Supraleiter, die keiner Kühlung bedürfen\" zu entnehmen ist, wurde die europäische Patentanmeldung nicht in einer Weise geändert, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123 (2) EPÜ).\n\n3. Ausführbarkeit Die vorliegende Patentanmeldung betrifft nicht eine Linearführung mit Spulen, die Hochtemperatur-Supraleiter aufweisen, die keiner Kühlung bedürfen, sondern eine Linearführung mit Spulen, die mit gekühlten Leitern aus supraleitendem Material gewickelt sind. Bild 3 von D6 zeigt die Produktion von supraleitenden Kabeln. Daher hat es zum Prioritätszeitpunkt jedenfalls solche Spulen mit herkömmlichem, supraleitendem Material gegeben. Außerdem sind insbesondere der D6 Supraleitende Materialien wie z. B. Ba2Cu3O7 zu entnehmen, die nur noch Sprungtemperaturen von -181EC aufweisen, anstatt von .../...\n\n-250EC, wie bisherige Supraleitende Materialien, und für die somit flüssiger Stickstoff als Kühlmittel ausreicht. Eine Bestätigung der Information, daß insbesondere am Prioritätstag supraleitende Materialien, die einer solchen geringen Kühlung bedürfen, dem Fachmann bekannt waren, ist auch den nachveröffentlichten Dokumenten D3 und D8 zu entnehmen. Es kann jedoch offenbleiben, ob bereits Spulen aus Supraleitern mit hoher Sprungtemperatur zur Verfügung standen. Daher sind die Argumente des Beschwerdeführers, daß am Prioritätstag die Erfindung im Sinne von Artikel 83 EPÜ hätte ausgeführt werden können, glaubhaft.\n\n4. Klarheit der Ansprüche Die Linearführung des Anspruchs 1 weist das Merkmal auf, daß die Leiter aus supraleitendem Material gekühlt werden; somit ist sie grundsätzlich geeignet, die in der vorliegenden Beschreibung (siehe Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, erster Absatz; siehe auch Seite 2, dritter Absatz) angegebene Aufgabe zu lösen, eine Linearführung zu schaffen, die extrem genau arbeitet und bei der von eigenen Aggregaten erzeugte Wärme keinen Einfluß auf die Genauigkeit ausübt. Außerdem betrifft der vorliegende Anspruch 1 eine Linearführung für Präzisionsmaschinen mit einem stationären und einem reibungsfrei beweglichen Lagerelement, welches letztere mit einem linearen Antriebssystem (6) zusammenwirkt; da angegeben ist, daß das lineare Antriebssystem ein elektrischer Motor ist, ist der technische Ausdruck \"Linearmotor\" eindeutig. Die vorliegend beanspruchte Linearführung weist insbesondere die folgenden in der vorliegenden Beschreibung (siehe Seite 3, zweiter Absatz und letzter Absatz; Seite 4, vorletzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz; die .../...\n\neinzige Figur) erwähnten oder zu entnehmenden, wesentlichen konstruktiven Merkmale auf:\n\n- die Kombination der linearen Magnetlagerung mit dem Linearmotor in supraleitender Technik, - die im wesentlichen V-förmige Anordnung der Vorsprünge (5) am stationären Teil für die magnetische Lagerung, und - das Antriebssystem, d.h. der rotationsfrei arbeitende Motor (6), in der Mitte des beweglichen Lagerelements (2), das mit einer am stationären Lagerelement (1) vorgesehenen Schiene zusammenwirkt.\n\nDaher ist Anspruch 1 klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ.\n\n5. Neuheit Da der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nicht bekannt ist, ist er neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.\n\n6. Erfinderische Tätigkeit Der Druckschrift D1 (siehe die ganze Entgegenhaltung) ist eine Führung für eine Meßmaschine, d. h. eine Präzisionsmaschine, gemäß dem Oberbegriff des vorliegenden Anspruchs 1 zu entnehmen; diese Führung besitzt ein stationäres Lagerelement (3) und einen U-förmigen Schlitten (4), d. h. ein reibungsfrei bewegliches Lagerelement (4). Da die Schlittenführung (4) an mindestens einer Traverse (3) einer Meßmaschine angebracht ist, ist direkt ersichtlich, daß das .../...\n\nbewegliche Lagerelement (4) mit irgendeinem Antriebssystem zusammenwirkt; der D1 ist auch zu entnehmen, daß eine quer zur Bewegungsrichtung des beweglichen Lagerelements (4) wirksame, lineare Magnetlagerung (9, 10, 11) vorgesehen ist, bei der Magnete verwendet werden. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des vorliegenden Anspruchs 1, und insbesondere die Magnetspulen aus supraleitendem Material, sind jedoch der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Nach der vorliegenden Anmeldung (siehe Seite 1, zweiter Absatz bis Seite 2, erster Absatz; Seite 3, dritter Absatz) konnte bisher nicht verhindert werden, daß die insbesondere bei elektrischen Antriebssystemen entstehende Verlustwärme zur Aufheizung der Lagerelemente führte, wobei eine partielle, bereits geringe Erwärmung des stationären Lagerelements dabei zu Abweichungen von dessen Linearität führen kann, wodurch sich erhebliche Positionierungsfehler ergeben. Ein Elektromotor, der eine lineare Bewegung eines beweglichen Teils (1) bewirkt, ist aus der D2 (siehe die ganze Entgegenhaltung, und insbesondere Anspruch 1) bekannt; in diesem Elektromotor rufen einseitige supraleitende Magnetfeldverdrängungskörper (1) eine einseitige Verdrängung des Magnetfelds (2) hervor und werden dadurch in die entgegengesetzte Richtung (3) verdrängt, sofern die Körper in einer Führung, z. B. in einem Läufer (5), laufen. In diesem Sinne ist der aus der D2 bekannte Elektromotor ein rotationsfrei arbeitender Linearmotor. In diesem Linearmotor kann das Magnetfeld durch supraleitende Spulen erzeugt werden.\n\nAus der D2 (siehe Seite 2, sechster Absatz; Fig. 1 und 2) ist somit bekannt, daß ein Magnetfeld sowohl durch supraleitende Spulen (9) als auch durch herkömmliche Magnete erzeugt werden kann, womit diese beiden .../... magnetischen Vorrichtungen als gleichwirkend gelten können. Übrigens ist auch aus dem Inhalt von D9 (siehe Fig. 4 und den entsprechenden Text) bekannt, daß ein Linearmotor mit einem supraleitenden Magneten zum Antreiben eines Wagenkastens auf einem Fahrweg, der einen entsprechenden Stator aufweist, schon vorbekannt war. Da keine Gründe ersichtlich sind, die die Verwendung eines Linearmotors in supraleitender Technik, z. B. gemäß D2, bei einer Meßmaschine mit einer Linearführung gemäß D1, oder umgekehrt die Verwendung supraleitender Spulen gemäß D2 anstelle herkömmlicher Magnete bei einer Meßmaschine mit einer Linearführung gemäß D1 verbieten würden, könnten dem Fachmann solche Verwendungen nahegelegen haben. Die vorliegend beanspruchte Linearführung unterscheidet sich jedoch von einer solchen einfachen Kombination der Lehren von D1 und D2 und entspricht einer besonderen Anordnung, bei der die Merkmale sich gegenseitig wirkungsmäßig derart unterstützen, daß gemäß der vorliegenden Anmeldung (siehe Seite 3, erster Absatz bis Seite 5, erster Absatz) und den vorgebrachten Argumenten nicht nur die Lagerelemente weniger Wärmeverluste aufweisen, sondern sich auch eine kompakte, leicht zu kühlende und stabile Vorrichtung ergibt, die somit im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht und für die ein Patent gewährbar ist (Art. 52 (1) EPÜ).\n\n7. Daher ist die vorliegende Anmeldung gewährbar (Art. 97 (2) EPÜ). .../...\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, ein europäisches Patent in der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 1994 vorgelegten Fassung zu erteilen:\n\nBeschreibung:\n\nSeiten 1, 2, 2a und 3 bis 5; Patentansprüche:\n\nNr. 1 bis 3; Zeichnungen:\n\nBlatt 1/1 (einzige Figur). Der Geschäftstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nP. Martorana E. 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