{"status":"available","doknr":"EPO-T920071DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:1994:T007192.19940315","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.03","decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"T 71/92","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: T 0071/92 - 3.2.3\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 15. März 1994 Beschwerdeführer:\n\n(Patentinhaber) Hesco Pilgersteg AG CH - 8630 Rüti (CH) Vertreter:\n\nQuehl, Horst Max, Dipl.-Ing. Patentanwalt Postfach 104 Ringstraße 7 CH - 8274 Tägerwilen (CH) Beschwerdegegner:\n\n(Einsprechender) SCHAKO Metallwarenfabrik Ferdinand Schad KG Zweigniederlassung Kolbingen D - 78600 Kolbingen (DE) Vertreter:\n\nWeiss, Peter, Dr. rer. nat. Dr. Peter Weiss & Partner Postfach 12 50 D - 78229 Engen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nMitglieder:\n\nC.T. Wilson H. Andrä W. Moser Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 1991, zur Post gegeben am 29. November 1991, mit der das europäische Patent Nr. 0164738 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Auf die am 12. Juni 1985 angemeldete und am 18. Dezember 1985 veröffentlichte europäische Patentanmeldung Nr. 85 107 236.3 wurde am 23. August 1989 das europäische Patent 0 164 738 erteilt. Dessen unabhängiger Anspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Luftverteilkasten mit mehreren, in kreisrunde Wandöffnungen (6) drehbar eingesetzten Luftauslassdüsen (7, 7', 7''), deren Luftführungskanal (9) im Bereich ihrer Austrittsöffnung mit der angrenzenden Wand des Luftverteilkastens (2) einen spitzen Winkel (á) einschliesst, dadurch gekennzeichnet, dass der Rand (15, 16) der Düsenaustrittsöffnung (11) parallel zur angrenzenden Wand des Luftverteilkanals (2) gerichtet ist und der Luftführungskanal (9) eine elliptische Querschnittsform (17) aufweist, wobei die längere Ellipsenachse parallel zu dieser angrenzenden Wand des Luftverteilkanals (2) verläuft.\"\n\nII. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Einspruch eingelegt und den Widerruf des Patents wegen mangelnder Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstands beantragt. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie auf folgende Entgegenhaltungen verwiesen:\n\n(D1) DE-A-1 679 564 (D2) DE-A-1 454 596 (D3) CH-A-494 596 .../... (D4) CH-A-494 381 (D5) \"Technisches Zeichnen\" von Böttcher/Forberg, 1972, Stuttgart (zwei Seiten aus dem Abschnitt \"Körperschnitte und Abwicklungen\") (D6) \"Technisches Zeichnen\" von Hoischen, 1982, Seiten 246 und 247 (D7) \"Einführung in das Projektionszeichnen\" von Frede, Altenidiker, 1965, Essen (zwei Seiten aus \"3. Grundaufgabe - Schräg zur Achse geschnittener Zylinder).\n\nIII. Mit Entscheidung vom 10. Oktober 1991, mit schriftlicher Begründung zur Post gegeben am 29. November 1991, wurde das Patent gemäß Artikel 102 (1) EPÜ widerrufen.\n\nIV. Am 23. Januar 1992 legte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, wobei sie die vorgeschriebene Gebühr am 22. Januar 1992 entrichtete. Die Beschwerdebegründung ging am 21. März 1992 ein.\n\nV. In einer Mitteilung vom 3. Dezember 1993 gemäß Artikel 110 (2) EPÜ wurde die vorläufige Auffassung der Kammer zum Ausdruck gebracht, daß die im Einspruchsbzw. im Beschwerdeverfahren diskutierten Entgegenhaltungen D1, D2 und D4 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu führen scheinen.\n\nVI. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung zu bestätigen, wobei sie hilfsweise die .../... Korrektur eines Fehlers im Anspruch 1 beantragt, nämlich die Änderung von \"des Luftverteilkanals (2)\" im kennzeichnenden Teil des Anspruchs in \"des Luftverteilkastens (2)\". Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n- Die Gründe für den Widerruf des Patents entsprächen nicht den der Rechtsprechung entsprechenden Maßstäben für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Begründung gehe von Fähigkeiten eines Fachmanns aus, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht vorausgesetzt werden könnten. Die Aufgabenstellung, aus zwei bereits ausgewählten Lösungen der Patentliteratur eine vorteilhaftere Kombination zu suchen, habe keineswegs nahegelegen. Dennoch hätte diese Kombination nicht zur Lösung gemäß der Erfindung geführt, da es hierzu eines dritten erfinderischen Schrittes bedurft hätte, für den es kein technisches Vorbild gegeben habe. Falls es tatsächlich zum allgemeinen Wissen des durchschnittlichen Fachmanns gehört habe, daß ein schräger Schnitt durch einen Zylinder kreisförmig sein könne, so ließe sich aus der Entgegenhaltung DE-A-1 454 596 zumindest ableiten, daß es nicht nahegelegen habe, ein solches theoretisches Wissen technisch anzuwenden bzw. eine entsprechende Aufgabenstellung zu formulieren. - In den Entscheidungsgründen gehe die Einspruchsabteilung willkürlich davon aus, die Erfindung sei, im Gegensatz zu der Patentbeschreibung, von den Unterlagen der DE-A-1 454 596 ausgegangen. Die Auswahl des Ausgangspunktes könne jedoch bei einer .../...\n\nsachgerechten Beurteilung nicht von einer subjektiven oder theoretischen Vorstellung ausgehen, von welchem Punkt aus der Lösungsweg nachträglich eventuell als einfacher erscheine. Im vorliegenden Falle habe der Erfinder tatsächlich nicht eine starre Konstruktion von Luftauslässen (aufgeklebte massive Düsenkörper) aus dem Jahre 1963 verbessern wollen, sondern eine modernere Konstruktion mit richtungsveränderlichen Luftauslässen aus dem Jahre 1966. Es sei unrealistisch anzunehmen, der Fachmann würde sich eine technisch prinzipiell nicht mehr akzeptable Konstruktion vornehmen, um an ihr nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen.\n\nVII. Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde. Sie trägt zur Stützung ihres Antrags im wesentlichen fogendes vor:\n\n- Es werde den Ausführungen des Bescheids der Kammer insoweit zugestimmt, als bei dem Luftverteilkasten nach dem Streitpatent dann ein gleichbleibender oder einheitlicher ästhetischer Gesamteindruck erzielt werde, wenn der Luftführungskanal eine kreisförmige Austrittsöffnung habe. Dies werde jedoch in dem Streitpatent lediglich als bevorzugte Ausführungsform beschrieben und dementsprechend sei Anspruch 1 auch nicht auf diese Ausführungsform beschränkt. Der Fachmann könne die im Anspruch 1 erwähnten kreisrunden Wandöffnungen nicht gleichzeitig auch mit den Austrittsöffnungen gleichsetzen, zumal in Figur 1 der Zeichnung des Streitpatents auch ein Luftverteilkasten mit elliptischen Austrittsöffnungen gezeigt sei.\n\n.../... - Da das Merkmal der kreisrunden Austrittsöffnungen so bedeutend sei, müsse es in den Anspruch 1 aufgenommen werden. Der Einwand der mangelnden Klarheit des Anspruchs 1 beziehe sich keineswegs auf Artikel 84 EPÜ, sondern auf Artikel 100 (b) EPÜ, da gemäß dem Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Wenn dem Fachmann im Anspruch 1 nicht gesagt werde, daß eine kreisrunde Austrittsöffnung gewünscht sei, so könne er auch kein entsprechendes Verhältnis des Winkels á zwischen der Achse der Luftauslaßdüse und der ebenen Unterseite des Luftverteilkastens zur Ellipsenform herstellen. - Werde von der Druckschrift (D2) als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen, so fehle in dieser Schrift lediglich das Merkmal der Drehbarkeit der Luftauslaßdüse und das Merkmal, daß die längere Ellipsenachse parallel zu dieser angrenzenden Wand des Luftverteilkastens verlaufe. Werde von der Druckschrift (D1) als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen, so seien zweifelsohne sämtliche Merkmale des Oberbegriffs und auch das erste Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil (von Anspruch 1) dieser Schrift zu entnehmen. Es bestehe kein ersichtlicher Grund, warum der Fachmann für den Luftführungskanal nicht die Ausführungen aus (D2) entnehmen sollte. Diese Druckschrift gebe gerade einen Hinweis, den Düsenkanal als Schlitzdüsenkanal, d. h., elliptisch, so auszubilden, daß die Ebene des Schlitzes im spitzen Winkel zur Ebene der Luftkanalwandung liege.\n\nDann fehle lediglich das Merkmal der kreisrunden Austrittsöffnung, das jedoch nicht Inhalt von Anspruch 1 des Streitpatents sei. .../...\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie der Regel 64 EPÜ; sie ist zulässig.\n\n2. Änderungen der Ansprüche Anspruch 1 stützt sich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3, Anspruch 2 auf den ursprünglichen Anspruch 2, Anspruch 3 auf den ursprünglichen Anspruch 4 und Anspruch 4 auf den ursprünglichen Anspruch 5 in Verbindung mit Seite 5, erster vollständiger Satz der ursprünglichen Beschreibung.\n\nDie Ansprüche 1 bis 4 sind im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden; da sie den Ansprüchen gemäß der erteilten Fassung entsprechen, ist auch Artikel 123 (3) EPÜ erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat mit den Eingaben vom 22. Oktober 1990 und vom 12. Januar 1994 dargelegt, daß der Begriff \"des Luftverteilkanals (2)\" im kennzeichenden Teil des Anspruchs 1 durch den korrekten Begriff \"des Luftverteilkastens (2)\" ersetzt werden sollte. Wie dem Wortlaut \"... deren Luftführungskanal (9) im Bereich ihrer Austrittsöffnung mit der angrenzenden Wand des Luftverteilkastens (2) einen spitzen Winkel (á) einschließt ...\" im Oberbegriff des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren 3 und 4 der Zeichnung des Streitpatents zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Fehler. Anspruch 1 ist somit im Sinne der beantragten Richtigstellung zu lesen.\n\n.../...\n\n3. Neuheit 3.1 Der Oberbegriff des Anspruchs 1 ist auf diejenigen Merkmale abgestellt, die in Verbindung miteinander aus der Figur 6 bzw. 10 der Druckschrift (D1) bekannt sind. Bedingt durch die Verstellbarkeit der Richtung der Ausströmung steht bei diesen bekannten Luftauslaßdüsen ein Teil ihrer Struktur erheblich über die Außenfläche des Luftverteilkastens hervor. Der Rand der Düsenaustrittsöffnung dieser Luftauslaßdüsen verläuft unter einem Winkel zur angrenzenden Wand des Luftverteilkastens. Bei diesem bekannten Luftverteilkasten handelt es sich wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents um die Gattung der drehbar in die Wandöffnungen des Luftverteilkastens eingesetzten Luftauslaßdüsen, bei denen sich Probleme hinsichtlich der Bündigkeit der Düsenstruktur mit der Außenfläche des Luftverteilkastens ergeben. Diese Entgegenhaltung wird daher seitens der Kammer als nächstkommender Stand der Technik angesehen, von dem ausgehend die zu lösende Aufgabe abzuleiten und das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit zu untersuchen ist.\n\n3.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von der Offenbarung gemäß Druckschrift (D1) durch die Merkmale nach dem kennzeichnenden Anspruchsteil, nämlich, daß der Rand der Düsenaustrittsöffnung parallel zur angrenzenden Wand des Luftverteilkastens gerichtet ist und der Luftführungskanal eine elliptische Querschnittsform aufweist, wobei die längere Ellipsenachse parallel zu dieser angrenzenden Wand des Luftverteilkastens (2) verläuft. .../...\n\n3.3 Die übrigen im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren diskutierten Entgegenhaltungen liegen dem beanspruchten Luftverteilkasten ferner als die gattungsgemäße Druckschrift (D1). Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1, ist nach Auffassung der Kammer zweifellos gegeben, so daß sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen.\n\n4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Ausgehend von der Druckschrift (D1), die, wie oben unter Punkt 3.1 dargelegt, als nächstkommender Stand der Technik angesehen wird, liegt dem Gegenstand des Streitpatents die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Luftverteilkasten zu schaffen, der bei einem gleichbleibenden oder einheitlichen ästhetischen Gesamteindruck zahlreiche Verstellmöglichkeiten der einzelnen Luftstrahlen erlaubt und dessen Außenfläche dennoch in einfacher Weise sauber zu halten ist. Im einleitenden Teil der Beschreibung des Streitpatents ist die Offenbarung der Druckschrift (D2) gewürdigt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Düsenaustrittsöffnungen des kreiszylindrischen Querschnitt aufweisenden Düsenkanals bei diesem bekannten Luftverteilkasten eine elliptische Form hätten, was zu einem ästhetisch unbefriedigenden Erscheinungsbild führe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß ein gleichbleibender oder einheitlicher ästhetischer Gesamteindruck dann als erzielt angesehen wird, wenn der Düsenöffnungsrand eine nicht-elliptische Form aufweist. Dies ist bei einem Luftführungskanal von elliptischem Querschnitt gemäß Anspruch 1 nur bei einer kreisförmigen Austrittsöffnung, wie sie der Erläuterung der Erfindung .../...\n\nin der Streitpatentschrift sowie in der Zeichnung (vgl. Figur 3, Pos. 11) zu entnehmen ist, der Fall. Da die in der Beschreibung genannte Aufgabe (vgl. Spalte 1, Zeilen 56 bis 64) die Vermeidung der genannten Nachteile der bekannten Luftverteilkästen, also auch des elliptischen Düsenaustrittsquerschnitts nach der Druckschrift (D2) zum Ziel hat, ist nach Überzeugung der Kammer das Merkmal des kreisrunden Düsenaustrittsquerschnitts beim Gegenstand des Anspruchs 1 als obligatorisches Merkmal anzusehen, auch wenn es im Anspruch expressis verbis nicht angegeben ist. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin, Figur 1 der Zeichnung des Streitpatents zeige auch einen Luftverteilkasten mit elliptischen Austrittsöffnungen und der Fachmann könne daher die im Anspruch 1 erwähnten kreisrunden Wandöffnungen nicht gleichzeitig mit den Austrittsöffnungen gleichsetzen, überzeugt nicht, da Figur 1 der Zeichnung des Streitpatents gerade den durch die Druckschrift (D2) bekannten Luftverteilkasten zeigt, dessen Nachteile vermieden werden sollen.\n\nWas die Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe betrifft, so kann durch die Anordnung des Randes der Düsenaustrittsöffnung parallel zur angrenzenden Wand des Luftverteilkastens und die Positionierung sowie die Gestaltung des Luftführungskanals mit einem elliptischen Querschnitt derart, daß die längere Ellipsenachse parallel zur angrenzenden Wand des Luftverteilkastens verläuft und der Düsenaustrittsquerschnitt kreisrund ist, die die Düsenaustrittsöffnungen enthaltende Oberfläche des Luftverteilkastens glatt und frei von Vorsprüngen gestaltet werden, was dazu führt, daß diese .../...\n\nFläche einfach sauber zu halten ist. Es ist auch zuzugestehen, daß mit der Schaffung eines Luftverteilkastens mit kreisrunden Düsenaustrittsöffnungen das äußere Erscheinungsbild des Luftverteilkastens verbessert wird. Die zugrundeliegende Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß der vorstehend dargelegten Interpretation vollständig gelöst, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (vgl. Seite 1, Absatz 2 und Seite 2, Absatz 2, der Eingabe vom 11. Februar 1994).\n\n4.2 Zur Frage der Interpretation des Anspruchs 1 bringt die Beschwerdegegnerin vor, ihr Einwand mangelnder Klarheit des Anspruchs beziehe sich keineswegs auf Artikel 84 EPÜ, sondern auf Artikel 100 b) EPÜ. Wenn dem Fachmann im Anspruch 1 nicht gesagt werde, daß eine kreisrunde Austrittsöffnung gewünscht sei, so könne er auch kein entsprechendes Verhältnis von Winkel á zur Ellipsenform herstellen.\n\nZunächst ist hierzu zu bemerken, daß Artikel 100 b) EPÜ im vorliegenden Verfahren keinen Einspruchsgrund gebildet hat, sondern lediglich die Bestimmungen der Artikel 52 bis 56, wobei außerdem geltend gemacht wurde, daß die Formulierung des Anspruchs 1 keine klare Lehre zum technischen Handeln enthalte (vgl. Seite 1, .../...\n\nAbschnitt 1, und Seite 4, Absatz 3 des Einspruchsschriftsatzes). Mangelnde Klarheit der Ansprüche (Artikel 84 EPÜ) stellt jedoch im Gegensatz zu dem Einwand gemäß Artikel 100 (b) EPÜ (Artikel 83 EPÜ) keinen Einspruchsgrund dar, so daß im Hinblick auf die Entscheidung G 9/91 der Großen Beschwerdekammer vom 31. März 1993, veröffentlicht im ABl. EPA 7/1993, 408 (Pkt. 18), der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ in der Beschwerdephase grundsätzlich nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden kann.\n\nDer Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ stützt sich nicht darauf, daß der unabhängige Anspruch hinsichtlich der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung mangelhaft ist, sondern vielmehr das europäische Patent in seiner Gesamtheit. Daß dem Streitpatent insgesamt die deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung nicht entnommen werden könne, wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen. Die Kammer hat sich davon überzeugt, daß das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Die Klärung der Frage, ob der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ gegebenenfalls mit Zustimmung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufgegriffen werden könnte (vgl. die o. g. Entscheidung G 9/91 (Punkt 18)), erübrigt sich daher.\n\n4.3 Bei der Suche nach Lösungen der zugrundeliegenden Aufgabe kann der Fachmann auf den Stand der Technik nach der Druckschrift (D2) stoßen. .../... Diese Druckschrift beschreibt einen Luftverteilkasten mit mehreren, in kreisrunde Wandöffnungen eingesetzten Luftauslaßdüsen, deren jeweiliger Luftführungskanal im Bereich seiner Austrittsöffnung mit der angrenzenden Wand des Luftverteilkastens einen spitzen Winkel einschließt. Der Düsenkörper sitzt innen auf der Wandung des Luftverteilkastens, wobei als bevorzugte Verbindung des Düsenkörpers mit der Wandung eine Klebeverbindung angegeben ist (vgl. Anspruch 2 und Seite 3, Absatz 2; Seite 6, Absatz 1, letzter Satz und Seite 7, Absatz 2 der Beschreibung von (D2)). Es ist der Entgegenhaltung keinerlei Hinweis auf die Drehbarkeit der Luftauslaßdüsen bzw. die Verstellbarkeit der Strahlrichtung zu entnehmen.\n\nDie Druckschrift (D2) betrifft somit die Gattung der nicht-verstellbaren Luftauslaßdüsen, die infolge ihrer fixierten Position an der Luftverteilkastenwandung nicht über die Luftverteilkastenoberfläche vorspringend oder gegenüber dieser versenkt angeordnet zu werden brauchen, sondern bündig mit dieser verlaufen können.\n\nDas spezielle Problem der Sauberhaltung der Oberfläche des Luftverteilkastens, die aufgrund der Drehbarkeit der Luftauslaßdüsen eine starke Profilierung aufweist, stellt sich bei dieser Entgegenhaltung nicht, so daß nach Auffassung der Kammer der Fachmann diese Druckschrift nicht in seine Überlegungen einbeziehen wird.\n\n4.4 Sollte der Fachmann die Druckschrift (D2) hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Aufgabenlösung dennoch näher untersuchen, so würde er das Merkmal der festen, unverdrehbaren Anordnung der Luftauslaßdüsen in seine .../... Lösung einbeziehen; denn es entspricht nicht fachmännischem Vorgehen, ein Element aus seinem vorgegebenen Zusammenhang herauszunehmen und es in konstruktiver und funktioneller Hinsicht grundsätzlich andersartiger Weise einzusetzen.\n\nAußerdem würde bei Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift (D2) der Aufgabenaspekt der Erzielung eines gleichbleibenden oder einheitlichen ästhetischen Gesamteindrucks bei dem Luftverteilkasten nicht gelöst werden, da bei der Entgegenhaltung, ungeachtet des Umstandes, daß der Düsenkanal kreisförmig oder als Schlitz ausgebildet sein kann, keine kreisrunden Austrittsöffnungen der Luftauslaßdüsen, sondern solche von elliptischer Querschnittsform vorgesehen sind (vgl. die Figuren 1 bis 4, 7 und 8 der Zeichnung mit Bilderläuterung).\n\nDie Offenbarung der Druckschrift (D2) führt somit weder für sich betrachtet noch in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der Druckschrift (D1) in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, wie er gemäß den Ausführungen oben unter Punkt 4.1 zu interpretieren ist.\n\n4.5 Die von der Beschwerdegegnerin noch aufgegriffene Druckschrift (D4) wurde in Verbindung mit der Maßnahme der drehbaren Lagerung des Luftführungskanals genannt. Sie beschreibt eine drehbar in einem Wandausschnitt gelagerte Platte, die zahlreiche kugelsektorförmige Buckel auf ihrer Oberfläche aufweist, wobei in jedem Buckel ein schräg zur Plattenoberfläche in gleicher Richtung verlaufender Luftaustrittskanal von kreisrundem Querschnitt fest eingelassen ist.\n\n.../... Da die Luftaustrittskanäle nur zusammen mit der Platte drehbar sind, ist bei dieser Luftverteilvorrichtung keine individuelle Drehbarkeit der Luftauslaßdüsen wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen. Bei dieser bekannten Luftverteilvorrichtung tritt aufgrund der stark profilierten Wandungsoberfläche das Problem der Sauberhaltung der Oberfläche auf, so daß diese Entgegenhaltung dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher kommt als die gattungsbildende Druckschrift (D1).\n\n4.6 Zusammenfassend kommt die Kammer aus den vorstehenden Gründen zu dem Ergebnis, daß sich der Luftverteilkasten nach Anspruch 1 nicht in naheliegender Weise aus dem verfügbaren Stand der Technik ergibt und daher als neu und erfinderisch anzusehen ist (Artikel 56 EPÜ).\n\n5. Die Ansprüche 2 bis 4 enthalten weitere Ausgestaltungen des Gegenstands von Anspruch 1 und können als abhängige Ansprüche ebenfalls aufrechterhalten werden.\n\n6. Der Umstand, daß Anspruch 1 nicht das Merkmal enthält, daß die Austrittsöffnungen der Luftauslaßdüsen kreisrund sind, stellt zwar einen Mangel hinsichtlich der Klarheit des Anspruchs 1 (Artikel 84 EPÜ) dar; ein solcher Mangel bildet jedoch keinen der gemäß Artikel 100 EPÜ zulässigen Einspruchsgründe. Da die im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren eingeführten Entgegenhaltungen keinen Anlaß zur Beschränkung der Patentansprüche geben, ist es der Kammer im Hinblick auf die Artikel 102 (2) und 111 (1) EPÜ verwehrt, Änderungen der erteilten Unterlagen vorzunehmen, die der Klarstellung dienen. .../...\n\nDies gilt auch für den Ausdruck \"bevorzugte Ausführungsform\" in Spalte 3, Zeile 18 der Streitpatentschrift, der im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß der oben unter Punkt 4.1 gegebenen Anspruchsinterpretation steht. Die hilfsweise beantragte Änderung des Begriffs \"des Luftverteilkanals (2)\" im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 in \"des Luftverteilkastens (2)\" ist nicht notwendig, da es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt (vgl. oben Punkt 2).\n\nIm übrigen bestehen gegen die Beschreibung, die den Forderungen der Regel 27 EPÜ entspricht, keine Bedenken.\n\n7. Bei dieser Sachlage ist das Streitpatent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Der Einspruch wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Maslin C.T. Wilson","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t920071du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1994-03-15/t-71-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t920071du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t920071du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1994-03-15/t-71-92","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t920071du1","retrieved":"2026-10-26 02:45:17.179335+00:00"}}