{"status":"available","doknr":"EPO-G920009DU2","ecli":"ECLI:EP:BA:1993:G000992.19930622","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Große Beschwerdekammer","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"G 9/92","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Aktenzeichen: G 9/92\n\nENTSCHEIDUNG\n\nder Großen Beschwerdekammer vom 22. Juni 1993 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Blum, Wolfang Zunftstraße 56 W - 8013 Haar (DE) Vertreter:\n\nBeer, Franz Destouchesstraße 60 W - 8000 München 40 (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Patentinhaber) Sté. Look Société Anonyme B. P. 72 Rue de la Pique F - 58004 Nevers Cedex (FR) Vertreter:\n\nDipl.-Phys. Dr. Manitz Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Finsterwald Dipl.-Phys. Rotermund Dipl.-Chem. Dr. Heyn B.Sc. (Phys.) Morgan Robert-Koch-Straße 1 W - 8000 München 22 (DE) Angefochtene Entscheidung: Zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 5. Oktober 1992 in den Beschwerdeverfahren T 60/91 und T 96/92.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender:\n\nP. Gori Mitglieder: G. Gall F. Antony G.D. Paterson C. Payraudeau E. Persson P. Van den Berg Zusammenfassung des Verfahrens I. In der vor der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 anhängigen Sache T 96/92 war nach Einspruch durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung das europäische Patent gemäß Hilfsantrag der Patentinhaberin in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende 01 Beschwerde ein mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lautete auf Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, hilfsweise auf Aufrechterhaltung in der Fassung der Einspruchsabteilung.\n\nII. Angesichts dessen stellte sich für die Beschwerdekammer 3.2.1 die Frage, ob sie nur berechtigt sei, die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Entscheidung in dem von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) angefochtenen Umfang zu überprüfen, oder ob es ihr auch zukomme, die angefochtene Entscheidung in dem von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragten Sinne zu korrigieren.\n\nIII. Mit Entscheidung vom 5. Oktober 1992, mit der zugleich die Verfahren T 60/91 und T 96/92 wegen Identität der Rechtsfragen verbunden worden waren, hat die Kammer 3.2.1 der Großen Beschwerdekammer die folgende, zweiteilige Rechtsfrage vorgelegt:\n\nA. Darf die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern; B. DG000992.D wenn ja, in welchem Umfang? .../...\n\nIV. Die Große Beschwerdekammer hat mit Entscheidung vom 30. April 1993 beschlossen, die ihr von der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 in den Sachen T 60/91 und T 96/92 (G 9/92) sowie die von der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 in der Sache T 488/91 (G 4/93) vorgelegten identischen Rechtsfragen gemäß Artikel 8 ihrer Verfahrensordnung gemeinsam zu behandeln.\n\nV. Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 hatte die Patentinhaberin in der Sache T 96/92 mitgeteilt, daß sie ihren Hauptantrag (Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung) zurücknehme und nunmehr nur noch beantrage, das Patent in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung aufrechtzuerhalten. Sie hat zugleich darum gebeten, das Verfahren nach Zurückverweisung an die Technische Beschwerdekammer beschleunigt durchzuführen. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 12. Mai 1993 darum gebeten, den Fall umgehend an die Technische Beschwerdekammer zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nNachdem der Patentinhaber den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, zurückgenommen hat und das Patent nur noch in der Fassung der Einspruchsentscheidung verteidigt, stellt sich in der Sache T 96/92 die vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr. Damit ist dem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer die Grundlage entzogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.\n\nDer Verbindungsbeschluß vom 30. April 1993 ist insoweit gegenstandslos geworden. DG000992.D .../...\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDas Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer wird, soweit die Sache T 96/92 betroffen ist, eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nJ. Rückerl P. Gori DG000992.D","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1993-06-22/g-9-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1993-06-22/g-9-92","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2","retrieved":"2026-10-26 02:45:01.117297+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/1993-06-22/g-9-92","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Große Beschwerdekammer","date":"1993-06-22","dockets":["G 9/92"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:1993:G000992.19930622","ids":{"doknr":"EPO-G920009DU2","ecli":"ECLI:EP:BA:1993:G000992.19930622"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.06.1993 – G 9/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/1993-06-22/g-9-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2","retrieved_at":"2026-10-26T02:45:01.117297+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/g920009du2"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}