{"status":"available","doknr":"OLD459314","ecli":"ECLI:DE:VKST:2020:0228.3VK.LSA01.20.00","court":"Vergabekammer Sachsen-Anhalt","senate":null,"decided":"2020-02-28","aktenzeichen":"3 VK LSA 01/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sonstiger Kurztext\n\nwegen des gerügten Vergabeverstoßes in der Öffentlichen Ausschreibung der XXX zum Bauvorhaben Sanierung und Erweiterung der Grundschule XXX – LOS 11: Tischlerarbeiten in XXX OT XXX, Vergabe-Nr. XXX\n\nTenor\n\n1. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin vom Vergabeverfahren ist vergaberechtswidrig.\n\n2. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.\n\n3. Kosten werden nicht erhoben.\n\nGründe\n\n \n \n \n \n \n \n\nI.\n\n \n \n \n \n \n \n1\n\nMit der Auftragsbekanntmachung vom 20. November 2019 unter anderem im eVergabe-Portal des Landes Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2019) das Bauvorhaben Sanierung und Erweiterung der Grundschule ... – LOS 11: Tischlerarbeiten in ..., OT ..., Vergabe-Nr.: ..., aus.\n\n \n2\n\nUnter Buchstabe f) der Auftragsbekanntmachung wurden Art und Umfang der Leistung beschrieben.\n\n \n3\n\nArt der Leistung: Los 11 Tischlerarbeiten\n\n \n4\n\nUmfang der Leistung:\n\n \n \n \n5\n\n– 39 St. Innentüren aus Holz mit HPL-Beschichtung und Stahlumfassungszarge,\n\n \n \n \n \n \n6\n\n– 6 St. Innentüren aus Holz mit HPL-Beschichtung und Stahlumfassungszarge und Oberlicht,\n\n \n \n \n \n \n7\n\n– 16 St. Feuchtraumtüren und Stahlumfassungszarge\n\n \n \n \n \n \n8\n\n– 2 St. T30 / RS Innentüren aus Holz mit HPL-Beschichtung und Stahlumfassungszarge\n\n \n \n \n \n \n9\n\n– 3 St. Stahltüren mit Eckzarge\n\n \n \n \n \n \n10\n\n– 4 St. T30 Stahltür mit Eckzarge -6 St. WC-Trennwandanlage mit 2 bzw. 3 Kabinen\n\n \n \n \n \n \n11\n\n– 280 m² Paneel aus Wandschutzplatten Acryl-Vinyl-Material, 2 mm dick.\n\n \n \n \n12\n\nIm Leistungsverzeichnis unter Position 1.1 lautete die Leitbeschreibung für Standardinnentüren wie folgt:\n\n \n \n \n13\n\nLeitbeschreibung - Standardinnentüren\n\n \n \n \n \n \n14\n\n– Einsatzbereich:\n\n \n \n \n \n \n15\n\nInnentürelemente für den Objektbereich, Ausführung einflüglig, starke mechan. Beanspruchung, Beanspruchungsgruppe E, klimatische Beanspruchung, Klimaklasse I, U-Wert: ca. 2,0 W/m2\n\n \n \n \n \n \n16\n\n– Oberfläche/Decklage:\n\n \n \n \n \n \n17\n\n0,8 mm HPL-Kunststoffauflage nach DIN EN 438 im Dekor der aktuellen Türkollektion des Herstellers, unifarben, Farbton und Oberfläche nach Wahl des AG,\n\n \n \n \n \n \n18\n\n– Deckplatte/Absperrung:\n\n \n \n \n \n \n19\n\n3mm Hartfaserdeckplatte mit höherer Dichte (>900kg/m3), Typ HFH nach DIN 68750/68754, Emissionsklasse E1\n\n \n \n \n \n \n20\n\n– Einlage:\n\n \n \n \n \n \n21\n\nVollspan- bzw. Röhrenspaneinlage, Emissionsklasse E1, Effektive Türdicke: ca. 40-43 mm entsp. Schallschutzanforderungen\n\n \n \n \n \n \n22\n\n– Rahmen-/Kantenausführung:\n\n \n \n \n \n \n23\n\nFalzausbildung: gefälzt Normfalz, Kante mit verdeckter Anleimer, 2-seitig, beschichtet, farbl. zum Türblatt passend\n\n \n \n \n24\n\nDas Leistungsverzeichnis enthielt keine Fabrikatsabfrage.\n\n \n25\n\nDie Antragsgegnerin schätzte den Gesamtauftragswert aller Lose auf ... Euro (brutto).\n\n \n26\n\nAlleiniges Wertungskriterium war der Preis.\n\n \n27\n\nZum Eröffnungstermin am 11. Dezember 2019 lagen fünf Hauptangebote vor. Das Angebot der Antragstellerin belegte mit einer Angebotssumme von ... Euro den zweiten Rang.\n\n \n28\n\nDas Angebot des erstplatzierten Bieters wurde mangels Eignung ausgeschlossen.\n\n \n29\n\nIm Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote stellte das beauftragte Ingenieurbüro der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an diese fest, dass aus den vorliegenden Angeboten nicht ersichtlich sei, welche Produkte angeboten würden, da im Leistungsverzeichnis keine Produktangaben abgefordert seien. Außerdem liege ein sehr großer Preisunterschied in einzelnen Positionen zwischen den Bietern vor. Damit nachgewiesen werden könne, dass die von den Bietern abgegebenen Produkte den ausgeschriebenen Kriterien und den qualitativen Anforderungen (Beanspruchungsgruppe E) entsprächen, seien entsprechende Unterlagen abzufordern.\n\n \n30\n\nDaraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin und auch den Bieter 3 in einer E-Mail vom 8. Januar 2020 mit einer Frist von 2 Tagen wie folgt auf:\n\n \n31\n\nÜberschrift: Nachforderung zum Los 11 Grundschule ...\n\n \n32\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\n \n33\n\nich bitte Sie mir bis zum 10.01.2020 eine Produktinformation zu geben über die Standardinnentüren –Beanspruchungsgruppe E (siehe auch Anlage).\n\n \n34\n\nIn der Anlage schickte die Antragsgegnerin zwei Seiten des Leistungsverzeichnisses (Beschreibung zur Position 1.1) mit.\n\n \n35\n\nIn der Vergabedokumentation vom 21. Januar 2020 vermerkte die Antragsgegnerin, dass sie mit der E-Mail vom 8. Januar 2020 den Nachweis der „technischen Parameter der angebotenen Fabrikate“ gefordert habe.\n\n \n36\n\nDie Antragstellerin antwortete am 9. Januar 2020 um 19:01 Uhr per E-Mail wie folgt:\n\n \n37\n\n... hiermit bestätigen wir, die Holztürblätter in der gewünschten Beanspruchungsgruppe E angeboten zu haben. Bis 12.1. haben wir noch Betriebsferien und am 13.1. können wir gerne einen Termin für ein Aufklärungsgespräch vereinbaren. Alle Forderungen des Leistungsverzeichnisses wurden mit Abgabe berücksichtigt.\n\n \n38\n\nDa die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen einreichte, aus denen die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses hervorgingen, wurde ihr Angebot von der weiteren Vergabe ausgeschlossen.\n\n \n39\n\nAusweislich des Vermerks des Ingenieurbüros der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2020 sei dies gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A erfolgt.\n\n \n40\n\nIm Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote sollte dem Bieter 3 der Zuschlag erteilt werden.\n\n \n41\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2020 informierte die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Grund für die Nichtberücksichtigung seien die unvollständige Nachreichung der geforderten Produktinformation und der daraus folgende Ausschluss des Angebots. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters 3 zu erteilen.\n\n \n42\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2020 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebots gegenüber der Antragsgegnerin. Sie führte darin aus, dass die Abforderung von Produktinformationen durch die Antragsgegnerin aus ihrer Sicht nicht der Abforderung von Zertifikaten o. ä. gleichkomme. Sie sei mit ihrer Bestätigung der Abforderung der Antragsgegnerin fristgerecht und auskömmlich nachgekommen.\n\n \n43\n\nAußerdem rügte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist als willkürlich.\n\n \n44\n\nAm 21. Januar 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie ihrer Rüge hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Angebots nicht abhelfen werde.\n\n \n45\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n \n \n \n46\n\ndie Auftragsvergabe an den Bieter 3 zu stoppen und die Überprüfung des Vergabeverfahrens.\n\n \n \n \n47\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n \n \n \n48\n\nden Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.\n\n \n \n \n49\n\nAus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden.\n\n \n50\n\nDa der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakte am 23. Januar 2020 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.\n\n \n \n \n \n \n \n\nII.\n\n \n \n \n \n \n \n51\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.\n\n \n52\n\nGemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) vom 19. November 2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA Nr. 27/2015), ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.\n\n \n53\n\nSinn und Zweck des § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.\n\n \n54\n\nDer Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.\n\n \n55\n\nDer voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.\n\n \n56\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.\n\n \n57\n\nDie Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA fristgerecht beanstandet.\n\n \n58\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA festgestellt werden kann.\n\n \n59\n\nAnders als im Vermerk des Ingenieurbüros der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2020 festgehalten, lagen die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A nicht vor.\n\n \n60\n\nDanach sind Angebote auszuschließen, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat.\n\n \n61\n\nDiese Vorschrift knüpft an § 6 b Abs. 4 S. 1 VOB/A an, wonach bei Öffentlicher Ausschreibung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen sind, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird.\n\n \n62\n\nDie Nachweise in diesem Zusammenhang sind aber ausschließlich solche, die sich auf die Eignung der Bewerber bzw. Bieter beziehen.\n\n \n63\n\nDie von der Antragsgegnerin abgefragte „Produktinformation“ betrifft jedoch nicht die Eignung eines Bieters, sondern das Angebot an sich.\n\n \n64\n\nSchon weil die Antragsgegnerin sich hier nicht die Vorlage eines (die Eignung als Bieter betreffenden) Nachweises vorbehalten hatte, lagen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A nicht vor.\n\n \n65\n\nDer Ausschluss des Angebots der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A war damit rechtswidrig.\n\n \n66\n\nDie Antragsgegnerin hat mit der abgefragten „Produktinformation“ eine Aufklärung des Angebots nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A durchgeführt.\n\n \n67\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf der Auftraggeber bei Ausschreibungen nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch die Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulation), zu unterrichten.\n\n \n68\n\nNach Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber also lediglich über bestimmte Gegenstände, so auch über das Angebot selbst, eine Aufklärung verlangen.\n\n \n69\n\nDie Aufklärung gemäß § 15 VOB/A dient nur zur weiteren Information und Aufklärung eines einmal eingereichten Angebots, nicht aber dazu, dieses zu ändern.\n\n \n70\n\nDer Auftraggeber hat – gerade bei einer produktneutralen Ausschreibung und ohne Abfrage von Fabrikaten – ein ureigenes Interesse daran, sich über das angegebene Produkt zu informieren, sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote vertraut zu machen und eine Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen (OLG München, Beschluss vom 25.11.2013 – Verg 13/13).\n\n \n71\n\nDie Antragsgegnerin schrieb die Standardinnentüren produktneutral aus und fragte im Leistungsverzeichnis keine Fabrikatsangaben ab.\n\n \n72\n\nSie konnte aufgrund der fehlenden Fabrikatsangaben im Angebot der Antragstellerin und dessen Preisunterschied zu den Angeboten der anderen Bieter nicht zweifelsfrei feststellen, ob das von der Antragstellerin angebotene Produkt mit den von ihr gestellten technischen Anforderungen im Leistungsverzeichnis übereinstimmt. Auch war eine Vergleichbarkeit der abgegebenen Angebote nicht möglich.\n\n \n73\n\nDie Abfrage einer Produktinformation war damit im Rahmen der Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zulässig.\n\n \n74\n\nEin in diesem Zusammenhang nur denkbarer Ausschluss des Angebots nach § 15 Abs. 2 VOB/A scheidet aus.\n\n \n75\n\nDanach ist ein Angebot auszuschließen, wenn ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert oder die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen lässt.\n\n \n76\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 9. Januar 2020 die geforderten Angaben weder verweigert noch die ihr gesetzte Frist ohne Antwort verstreichen lassen.\n\n \n77\n\nAnders als in dem späteren Vergabevermerk vom 21. Januar 2020 festgehalten, war der E-Mail der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2020 nicht klar zu entnehmen, dass die Antragstellerin Angaben zum Fabrikat machen und technische Informationen (Produktdatenblätter) geben sollte. Die Formulierung der Abforderung, „eine Produktinformation über die Standardinnentüren – Beanspruchungsgruppe E zu geben“, war insoweit zu unkonkret.\n\n \n78\n\nEbenso konnte darunter auch eine bloße Bestätigung der im Leistungsverzeichnis geforderten Vorgaben verstanden werden.\n\n \n79\n\nDer Auftraggeber muss seine Aufklärungsfragen bzw. Aufforderungen klar formulieren, damit der Bieter erkennen kann, was von ihm erwartet wird (Beck'scher Vergaberechtskommentar, Burgi/Dreher, 3. Auflage 2019, VOB/A-EU § 15 Rn. 10).\n\n \n80\n\nDie fristgerecht per E-Mail vom 9. Januar 2020 eingegangene Bestätigung der Antragstellerin, die Holztürblätter in der gewünschten Beanspruchungsgruppe E angeboten zu haben, hält sich somit im Rahmen der (unkonkreten) Abfrage der Antragsgegnerin.\n\n \n81\n\nNur wenn der Bieter explizit in einem Aufklärungsgespräch oder schriftlich mitteilt, dass er nicht bereit ist, an der Aufklärung mitzuwirken oder unzureichende Angaben macht, liegt eine Verweigerung vor. Entsprechendes gilt, wenn der Bieter eine angemessene Frist verstreichen lässt. (Beck'scher Vergaberechtskommentar, Burgi/Dreher, a. a. O. Rnrn. 47, 48).\n\n \n82\n\nIm strittigen Fall war dies jedoch nicht gegeben.\n\n \n83\n\nDer Ausschluss des Angebots der Antragstellerin war rechtswidrig, da auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VOB/A für einen Ausschluss dieses Angebots nicht vorlagen.\n\n \n84\n\nDer Antragsgegnerin wäre es im Übrigen unbenommen geblieben, auf Grund ihrer unkonkreten Formulierung eine weitere und exakte Aufklärung des Angebots mit der Antragstellerin durchzuführen. Die Möglichkeit der Aufklärung gemäß § 15 Abs. 1 VOB/A besteht grundsätzlich so lange, bis alle Zweifelsfragen geklärt sind.\n\n \n85\n\nDie Antragsgegnerin hätte also nach der Antwort der Antragstellerin vom 9. Januar 2020 mit einer konkreten Frage nach dem Fabrikat und technischen Informationen das Angebot der Antragstellerin weiter aufklären können, zumal diese in der Mail ausdrücklich angeregt hatte, noch ein Aufklärungsgespräch zu führen.\n\n \n86\n\nZur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Dies ist hier der Zeitpunkt der Prüfung und Wertung der Angebote, die unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen sind.\n\n \n87\n\nSoweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufklärung des Angebots weitere Unterlagen nachfordert (hier: technische Informationen in Form von Produktblättern), ist die Angemessenheit der Frist nach § 15 Abs. 2 VOB/A zu beachten. Die Vergabekammer hält hier eine Frist von 2 Tagen nicht für ausreichend. Eine Orientierung an der in § 16a Abs. 4 VOB/A genannten Frist von 6 Tagen kommt in Betracht.\n\n \n \n \n \n \n \n\nIII.\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n88\n\nKosten\n\n \n \n \n \n \n \n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA.\n\n \n90\n\nErgibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.\n\n \n \n \n \n \n \n\nIV.\n\n \n \n \n \n \n \n91\n\nDer ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/459314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2020-02-28/3-vk-lsa-01-20","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/459314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/459314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2020-02-28/3-vk-lsa-01-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/459314","retrieved":"2026-07-09 07:50:41.575144+00:00"}}