{"status":"available","doknr":"OLD429964","ecli":"ECLI:DE:VGWIESB:2024:0306.6K1872.23.WI.00","court":"Verwaltungsgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2024-03-06","aktenzeichen":"6 K 1872/23.WI","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens hat der Klä¬ger zu tragen.\n\n3. Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und es ist unter Berücksichtigung des bis¬herigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Billigkeit entspricht es in aller Regel, demjenigen Beteilig-ten die Kosten aufzuerlegen, der bei streitiger Durchführung des Verfahrens und Hinwegdenken des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre, wo-bei es allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung sein kann, schwierige Tatsachen- und Beweisfragen abschließend zu klären, die für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung waren oder von Bedeutung hätten sein können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.1978 – BVerwG 1 C 21.74).\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen.\n\nDie Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil der Kläger mit seiner Bescheidung nicht vor Klageerhebung rechnen durfte.\n\nDie anwaltliche Antragstellung am 31.05.2023 beim Kreisausschuss des J. (Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs) löst den Fristlauf des § 75 Satz 2 VwGO nicht aus. Be-reits mit Schreiben des J. vom 07.06. 2023 (Bl. 98 des Verwaltungsvorgangs) ist der Bevollmächtigte des Klägers auf etliche Mängel seines Antrags und auf eine per-sönliche Vorsprache des Klägers – schon, um die Sprachkenntnisse zu überprüfen – aufmerksam gemacht worden. Eine solche Prüfung der Unterlagen und An-spruchsvoraussetzungen hat gemäß § 2 Abs. 1 des (hessischen) Gesetzes zur Be-stimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622) – HessStAGAG – im Falle des Klägers beim Kreisausschuss des J. zu erfol-gen. Dem kam der Kläger erst fast drei Monate später – am 05.09.2023 – nach. Am 30.11.2023 war die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO somit noch nicht abgelau-fen.\n\nFür den sodann an das Regierungspräsidium C. weitergeleiteten Antrag erhielt der Kläger bereits am 07.09.2023 eine Eingangsbestätigung und er wurde über zu er-wartende Verzögerungen und die Gründe dafür unterrichtet. Es ist für das erken-nende Gericht nachvollziehbar, dass außergewöhnliche Situationen wie die Bewäl-tigung der Corona-Krise und ansteigende Einbürgerungsbewerberzahlen nur mit einem Zuwachs an ausgebildetem und qualifiziertem Fachpersonal bewältigt wer-den können, das selbst unter idealen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht adhoc zur Verfügung steht. Das Einbürgerungsverfahren ist überdies ungewöhnlich auf-wändig, weil etliche Einbürgerungsvoraussetzungen unter Beteiligung mehrerer dritter Stellen zu klären sind und selbst im Idealfall eine dreimonatige Bearbeitungs-zeit kaum für die Bearbeitung ausreicht. Jeder, der mit dem Ein¬bür¬ge¬rungsrecht ver-traut ist, weiß das und berücksichtigt dies bei einer gleichwohl in Erwägung gezo-genen Untätigkeitsklage. Es lagen am 07.09.2023 zureichende Gründe i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO vor, den Kläger nicht sogleich zu bescheiden.\n\nDas am 05.12.2023 in die engere Prüfung eingetretene Verfahren konnte bereits am 05.02.2024 abgeschlossen werden. Eine Säumnis des Beklagten ist nicht zu er-kennen.\n\nWar die Klage am 30.11.2023 deutlich zu früh erhoben und lagen in der Folgezeit zureichende Gründe für eine Nichtbescheidung vor, entspricht es billigem Ermes-sen i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerle-gen.\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt der Begründung zur vorläufigen Streitwert-festsetzung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-wiesbaden/2024-03-06/6-k-1872-23-wi","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/429964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-wiesbaden/2024-03-06/6-k-1872-23-wi","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/429964","retrieved":"2026-07-09 06:51:41.458282+00:00"}}