{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2021:0927.6A144.21.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":"6. Kammer","decided":"2021-09-27","aktenzeichen":"6 A 144/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig.\n\nDer gesamte Rechtsstreit wird an das Amtsgericht ... verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nNach Anhörung der Beteiligten ist der gesamte Rechtsstreit gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das hier zuständige Amtsgericht zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.\n\nRandnummer2\n\nDiese Voraussetzungen sind für den hier gestellten Antrag nicht erfüllt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 29. Juni 2021 gegen eine Behörde, indem er das Finanzamt ... ausdrücklich als Beklagten bezeichnet. Allerdings geht sowohl aus seiner Klageschrift, die mit dem Wort „Forderungsabwehr“ überschrieben ist, als auch aus seinem weiteren Vorbringen hervor, dass es ihm vorliegend insbesondere darum geht, sich gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten zur Wehr zu setzen. So wendet er sich ausdrücklich gegen den Bestand der Forderung an sich, weil er sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen im Strafvollzug befunden habe. Ebenso trägt er vor, bereits keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben.\n\nRandnummer3\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist damit sachlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, weil es sich um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt. Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 InsO liegt beim Amtsgericht ..., weil der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 Zivilprozessordnung (ZPO) an seinem Wohnsitz in A-Stadt hat. A-Stadt liegt gemäß Anlage 1 Ziff. IV. des Landesjustizgesetzes (LJG) im Bezirk des Amtsgerichts ... . Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 4.d der Justizzuständigkeitsverordnung (JZVO) ist das Amtsgericht ... das zuständige Insolvenzgericht auch für den Bezirk des Amtsgerichts ... .\n\nRandnummer4\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-09-27/6-a-144-21","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-09-27/6-a-144-21","retrieved":"2026-10-26 03:48:33.379128+00:00"},"card":{"id":"vg-schleswig/2021-09-27/6-a-144-21","court":"VG Schleswig","court_id":"vg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","panel":"6. Kammer","date":"2021-09-27","dockets":["6 A 144/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2021:0927.6A144.21.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGSH:2021:0927.6A144.21.00"},"cite_as":"VG Schleswig, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 A 144/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-09-27/6-a-144-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig.\n\nDer gesamte Rechtsstreit wird an das Amtsgericht ... verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/17b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17b","label":"§ 17b GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"InsO/3","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"3","label":"§ 3 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T03:48:33.379128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}