{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001483416","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2021:0921.12B35.21.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":"12. Kammer","decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"12 B 35/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDer – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,\n\nRandnummer2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeitung Sachgebiet xx xx (x x x) nicht bzw. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen,\n\nRandnummer3\n\nhat keinen Erfolg.\n\nRandnummer4\n\nNach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\nRandnummer5\n\nZwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Mit der Besetzung des oben genannten Dienstpostens ist zwar kein (grundsätzlich nicht rückgängig zu machender Statuswechsel verbunden); in Anbetracht der Befristung einer Verwendung auf diesem Dienstposten (voraussichtlich bis zum ..., s. die Ausschreibung vom ... bzw. 24 Monate, s. den Schriftsatz des Antragsgegners vom ...) käme eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Anbetracht der Geschäftslage der Kammer aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu spät.\n\nRandnummer6\n\nDer Antragsteller hat hingegen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller für eine Besetzung nicht in Betracht zu ziehen und ihn insoweit von vornherein vom Interessebekundungsverfahren auszuschließen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nRandnummer7\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über das Begehren des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass eine noch zu treffende rechtmäßige Entscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann.\n\nRandnummer8\n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass der Antragsteller bereits gar nicht (mehr) zu dem Kreis derer gezählt hat, an die sich die Interessenabfrage vom ... gerichtet hat. Dort ist nämlich von einer „Interessenabfrage im Polizeivollzugsdienst“ die Rede. Das legt nahe, dass nur die Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten angesprochen werden sollten, die sich derzeit in einer solchen Verwendung befinden. Dafür spricht auch die Versetzungsverfügung vom ..., in der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass er zwar den Status eines Polizeivollzugsbeamten beibehalte, für den Zeitraum seiner Tätigkeit in der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres allerdings nicht mehr dem Strafverfolgungszwang unterliege und er seinen Polizeidienstausweis und seine Dienstwaffe abzugeben habe. Auf der anderen Seite ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass aus der Interessenabfrage vom ... möglicherweise nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgeht, dass diese sich nicht auch an Polizeivollzugsbeamte richtet, die gegenwärtig – aufgrund Abordnung oder Versetzung – nicht im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.\n\nRandnummer9\n\nDie Beantwortung dieser Frage kann jedoch dahinstehen.\n\nRandnummer10\n\nMaßgeblich ist nämlich, dass in der Stellenausschreibung des Antragsgegners (Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für die Auswertung in dem Bereich Islamismus und islamistischer Terrorismus in der Abteilung x x – ... –), auf die sich der Antragsteller erfolgreich beworben hat, in den Hinweisen für Polizeibeamte ausdrücklich auf eine Mindestversetzungsdauer von drei Jahren hingewiesen wird. Diese Mindestversetzungsdauer hat der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erreicht. Er ist nämlich erst mit Wirkung vom ... in die Verfassungsschutzabteilung des Antragsgegners versetzt worden. Der danach folgende Hinweis, wonach „nach Ablauf der Versetzungsdauer“ (5 Jahre) ein Laufbahnwechsel zu vollziehen sei, deutet daraufhin, dass grundsätzlich von einer noch längeren Verwendungsdauer in der Verfassungsschutzabteilung ausgegangen wird.\n\nRandnummer11\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller mit Ablauf des ... seine besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 108 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) erreicht hat und in den Ruhestand tritt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass er damit auf den mit der Interessenabfrage in Bezug genommenen, befristet ausgeschrieben Dienstposten (...) bis zum Ende überhaupt nicht verwendet werden könnte.\n\nRandnummer12\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch nichts sein Hinweis, dass er schon die ersten Schritte für eine dreijährige Verlängerung seiner Dienstzeit eingeleitet habe. Er spricht in seinem Schriftsatz vom ... nämlich ausdrücklich davon, dass er dieses Ansinnen vorerst gestoppt habe, weil nicht klar sei, ob er zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur ... wechseln könne. Sein weiterer Vortrag, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Dienstzeitverlängerung bis drei Monate vor Ruhestandseintritt beantragt werden könne, was in seinem Fall der Januar ... wäre, zeigt überdies, dass der Antragsteller zunächst seine (Rück-) Versetzung in den Polizeivollzugsdienst erreichen will, bevor er dann eine (mögliche) dreijährige Verlängerung seiner Dienstzeit beantragen wird. Insoweit dürfte aber die Auffassung des Antragsgegners zutreffend sein, dass es für seine Entscheidung auf den „Ist-Zustand“ ankommt, was vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen aber weder ein Antrag, noch eine positive Bescheidung eines entsprechenden Begehrens auf Verlängerung der Dienstzeit vor. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller für eine Verwendung auf den von ihm angestrebten Dienstposten auch aus diesen (zeitlichen) Gründen nicht in Betracht kommt.\n\nRandnummer13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-09-21/12-b-35-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-09-21/12-b-35-21","retrieved":"2026-10-26 03:48:33.837574+00:00"},"card":{"id":"vg-schleswig/2021-09-21/12-b-35-21","court":"VG Schleswig","court_id":"vg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","panel":"12. 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