{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2019:0701.11B93.19.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":"11. Kammer","decided":"2019-07-01","aktenzeichen":"11 B 93/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDer Antrag,\n\nRandnummer2\n\nder Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, ihre unmittelbar bevorstehende Rückführung durchzuführen und sie vorläufig weiterhin im Bundesgebiet zu dulden,\n\nRandnummer3\n\nist zulässig, er ist jedoch unbegründet.\n\nRandnummer4\n\nHinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die Beschlüsse der Kammer vom 12.04.2018 (11 B 40/18) und 25.07.2018 (11 B 93718) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin strebt nach ihrem Vorbringen nunmehr die Abschiebung eines Elternteils zusammen mit den Antragstellern zu 3 bis 5 an, während der andere Elternteil zunächst bei dem Sohn xxx im Bundesgebiet verbleiben soll. Dieser Sohn wird am 01.01.2020 volljährig. Die Umsetzung des Vorhabens der Antragsgegnerin würde zu einer vorübergehenden Trennung der Antragsteller zu 3 bis 5 von einem Elternteil führen.\n\nRandnummer5\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Erteilung einer Duldung. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch, sie haben die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, die der Abschiebung entgegenstehen.\n\nRandnummer6\n\nEine rechtliche Unmöglichkeit kann sich u.a. aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, Rn. 25, juris m.w.N.). Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, Rn. 26, juris). Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 01.08.2018, Rn. 34 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Zu beachten ist immer, dass bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig ist. Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 14, juris).\n\nRandnummer7\n\nNach diesen Maßstäben ist eine Abschiebung eines Elternteils gemeinsam mit den Antragstellern zu 3 bis 5 mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Abschiebung würde nur zu einer vorübergehenden Trennung von dem anderen Elternteil führen, da dieses nach der Volljährigkeit des Sohnes xxx am 01.01.2020 ebenfalls abgeschoben werden könnte. Es geht danach um einen Zeitraum von ca. 6 Monaten. Die Antragsteller zu 3 bis 5 sind in den Jahren 2003 bis 2008 geboren und damit in einem Alter, welches ohne weiteres erwarten lässt, dass sie einen derartigen Zeitraum einschätzen und als vorübergehend wahrnehmen können. Zudem besteht die Möglichkeit über verschiedene Kommunikationsmittel den Kontakt zwischen den Antragstellern zu 3 bis 5 und dem vorübergehend im Bundesgebiet verbleibenden Elternteil zumindest in Teilen aufrechtzuerhalten. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht dargelegt, dass angesichts dieser lediglich vorübergehenden Trennung derartig nachhaltige Auswirkungen auf die Antragteller zu 3 bis 5 zu erwarten sind, dass die Abschiebung nicht mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vereinbar ist.\n\nRandnummer8\n\nDer beabsichtigten Abschiebung stehen danach keine rechtlichen Gründe entgegen. Ewas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern angesprochene UN-Kinderrechtskonvention, da das besondere Gewicht der familiären Bindungen und insbesondere das Kindeswohl minderjähriger Kinder bereits im Rahmen der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 B 22/10 – juris, Rn. 4).\n\nRandnummer9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2019-07-01/11-b-93-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2019-07-01/11-b-93-19","retrieved":"2026-10-26 03:51:31.967222+00:00"},"card":{"id":"vg-schleswig/2019-07-01/11-b-93-19","court":"VG Schleswig","court_id":"vg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","panel":"11. 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