{"status":"available","doknr":"OLD115776","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2018:1113.11B136.18.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2018-11-13","aktenzeichen":"11 B 136/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen und diese mit einem Vermerk zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist.\n\nDer Antrag im Übrigen wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 bis 4 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG zu erteilen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Fiktionsbescheinigung für die Antragstellerin zu 1 mit dem Vermerk zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist,\n\n3\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.\n\n5\n\nNach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.\n\n6\n\nDie Bescheinigung erfüllt Beweiszwecke, entfaltet also grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. Die Fiktionswirkung tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 81 Abs. 5 AufenthG Rn. 2 m.w.N.).\n\n7\n\nAuch wenn es sich bei der Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handeln dürfte, steht dies der Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO nicht entgegen, da Gegenstand eines derartigen Antrages nicht nur ein Verhalten der Behörde sein kann, das im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Da die Bescheinigung Beweiszwecke erfüllt, besteht auch ein rechtliches Interesse, da es dem Ausländer erleichtert wird, seinen Status gegenüber Dritten nachzuweisen.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch nur hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 begründet. Die Antragstellerin zu 1 hat entgegen der Ansicht des Antragsgegners vor Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis gestellt. In der Antragsschrift wird vorgetragen, es sei Ende August 2018 für die Antragstellerinnen zu 1 und 4 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse beantragt worden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, insbesondere finden sich in den vorliegenden Akten keine derartigen Anträge. Für die Antragstellerin zu 1 liegt aber ein Verlängerungsantrag mit dem Fax vom 02.10.2018 vor.\n\n9\n\nDer Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten gestellt werden. § 81 AufenthG enthält keine Vorgaben im Hinblick auf die Form der Antragstellung. Auch im Übrigen enthält das Aufenthaltsgesetz keine Verfahrensbestimmungen über die Beantragung eines Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung. Insbesondere ist die Verwendung amtlicher Antragsformulare nicht vorgeschrieben, ein Antrag kann also fristwahrend wirksam formlos gestellt werden, solange das Begehren auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erkennbar ist (vgl. Zeitler, HTK – AuslR, § 81 Abs. 1 AufenthG Rn. 1ff; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 AufenthG Rn. 8).\n\n10\n\nDanach handelt es sich bei dem Fax vom 02.10.2018 um einen hinreichenden Antrag, der auch noch während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 eingegangen ist. Die bisherige Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Antragstellerin zu 1 ist eine Bescheinigung über die Wirkung ihrer Antragstellung auszustellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG), ihr steht daher ein Anordnungsanspruch zu.\n\n11\n\nEs besteht auch ein Anordnungsgrund, da glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis kurzfristig eines Nachweises ihres Aufenthaltsstatus bedarf. Nach dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag ist eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages.\n\n12\n\nDie Verpflichtung zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung führt vorliegend zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin zu 1 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits das erreicht, was sie in einem Hauptsacheverfahren auch erreichen könnte. Dies ist hier jedoch gerechtfertigt, da der Antragstellerin zu 1 ansonsten ein nicht ausgleichbarer Rechtsnachteil droht. Der Antragstellerin zu 1 ist danach eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen, die den Inhalt der ihr bislang erteilten Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Gestattung der Erwerbstätigkeit wiedergibt.\n\n13\n\nHinsichtlich der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3 ist der Antrag unbegründet. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben während ihres aufgrund eines in Italien bestehenden Daueraufenthaltsrechts rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 AufenthG).\n\n14\n\nDer Antragsgegner trägt im gerichtlichen Verfahren vor, er habe die Anträge abgelehnt. Das lässt sich den Akten nicht entnehmen. Letztlich kann dies offen bleiben, da ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Es ist nicht dargelegt, aus welchem Grund eine Eilbedürftigkeit für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung besteht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG haben können, da sie dem Anwendungsbereich der Norm nicht unterliegen, sodass auch kein Anordnungsanspruch besteht.\n\n15\n\nAuch der Antrag der Antragstellerin zu 4 ist unbegründet. Es ist bereits fraglich, ob für die Antragstellerin zu 4 ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Die Formulierung des Schreibens vom 02.10.2018 und die ausschließliche Nennung der Antragstellerin zu 1 im Betreff sprechen dafür, dass auch nur für sie ein Antrag gestellt wurde. Letztlich kann dies offen bleiben, da auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 eine Eilbedürftigkeit für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nicht dargelegt ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/115776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-11-13/11-b-136-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":10},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/115776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/115776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-11-13/11-b-136-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/115776","retrieved":"2026-07-09 00:07:21.244454+00:00"}}