{"status":"available","doknr":"OLD73317","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2018:0711.1B55.18.00","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2018-07-11","aktenzeichen":"1 B 55/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer zugleich mit Klageerhebung gestellte, sinngemäß auszulegende Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 158/18) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2018 zu Ziff.3 enthaltene Abschiebeandrohung anzuordnen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG ist zulässig, insbesondere fristgemäß, indes nicht begründet.\n\n5\n\nNach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99).\n\n6\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n7\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen eines Zweitantrags anzunehmen und für die Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen.\n\n8\n\nStellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.\n\n9\n\nDie Eingangsvoraussetzungen des § 71a AsylG, dessen Anwendbarkeit Unionsrecht nicht entgegen steht (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Az. 33 L 164.15 A, Juris), sind vorliegend erfüllt.\n\n10\n\nDas vorhergehende Asylverfahren der Antragsteller ist in Polen (als sicherem Drittstaat nach § 26 a AsylG) in der Sache erfolglos geblieben.\n\n11\n\nEine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur dann in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig abgeschlossen wurde; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, BVerwG 1 C 4.16; Juris; vgl. auch schon VG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2016, 1 B 54/16; VG Ansbach, Urt. v. 29.09.2015 - AN 3 K 15.30829 -, zit. n. Juris).\n\n12\n\nVon einer solchen gesicherten Erkenntnis kann hier vorliegend ausgegangen werden. Die polnischen Behörden haben der Antragsgegnerin auf das Info-Request nach Art. 34 VO (EU) Nr. 604/2013 mit Schreiben vom 06.02.2018 (Bl. 404 BA) mitgeteilt, dass die Antragsteller am 30.04.2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt haben, der mit Entscheidung vom 07.06.2013 abgelehnt worden ist. Dabei ist nach polnischem Recht eine Entscheidung „about discontinuance of legal proceedings“ ergangen. Dies bedeutet inhaltlich eine „Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens“, da sich die Antragsteller nicht in dem zuständigen Flüchtlingslager gemeldet haben („the foreigner did not show up at the refugee camp“).\n\n13\n\nDem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung \"nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens\" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f. (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 30)\n\n14\n\nDiese asylverfahrensrechtliche Einstellungsentscheidung der polnischen Behörden vom 07.06.2013 steht in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alt), die hier auf Grund des vor dem 20.07.2015 gestellten Asylantrags anwendbar ist (Art. 52 RL 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie). Danach ist in Art 20 RL 2005/85/EG bestimmt, dass wenn ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Asylbehörde entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie 2004/83/EG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.\n\n15\n\nDie Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Asylbewerber seinen Asylantrag stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich a) den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte; b) untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat oder seinen Melde- und Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.\n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass nach den hier anwendbaren europarechtlichen Vorgaben und den maßgeblichen nationalen Bestimmungen des polnischen Asylverfahrensrecht das in diesem Sinne durch Einstellungsentscheidung erfolglos abgeschlossene Asylverfahren wiedereröffnet und als Erstverfahren fortgesetzt werden konnte (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, aaO, Juris, Rn. 30), liegen nicht vor.\n\n17\n\nNach Art. 20 Abs.2 RL 2005/85/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Asylbewerber, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen, es sei denn, sein Antrag wird gemäß den Artikeln 32 und 34 geprüft. Art. 32 und 34 der genannten Richtlinie betreffen die Behandlung eines Schutzgesuchs als Folgeantrag.\n\n18\n\nDas BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (1 C 4/16, aaO) hierzu ausgeführt:\n\n19\n\n„Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert.“\n\n20\n\nDie Behandlung eines Antrags auf Wiedereröffnung eines eingestellten Asylverfahrens als Folgeantrag schließt aus, das eingestellte Verfahren als Erstverfahren fortzuführen; dieses ist mit der Einstellungsentscheidung endgültig erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a AsylG.\n\n21\n\nSo liegt es nach der zugrunde zu legenden polnischen Rechtslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt.\n\n22\n\nDas polnische Asylrecht hat im Jahr 2013 keine Wiedereröffnungsmöglichkeit als Erstverfahren nach einer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens vorgesehen (Asylum Information Database – aida – National Country Report Poland, 15.04.2013 http://www.asylumineurope.org/reports/country/poland)\n\n23\n\nEs bedarf demnach hier für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.\n\n24\n\nDie Antragsteller haben indes weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. Die Antragsteller beziehen sich vielmehr auf die bereits vor ihrer Ausreise (nach Polen) im Heimatland entstandenen Vorfälle.\n\n25\n\nDas Bundesamt hat auch zu Recht keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugunsten der Antragsteller festgestellt.\n\n26\n\nInsoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verwiesen.\n\n27\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG\n\n28\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.\n\n30\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/73317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-07-11/1-b-55-18","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/73317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/73317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2018-07-11/1-b-55-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/73317","retrieved":"2026-07-08 23:38:47.153863+00:00"}}