{"status":"available","doknr":"OLD100594","ecli":"ECLI:DE:VGSH:2010:1208.9A244.09.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"9 A 244/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung von\nSchülerbeförderungskosten für ihren im Jahre 1996 geborenen Sohn\n.... Die Klägerin und ihr Sohn zogen zum März 2009 von Hamburg nach\nA-Stadt in das Kreisgebiet des Beklagten. Der Sohn besuchte\nweiterhin die ...-Schule in Hamburg, eine staatlich anerkannte\nPrivatschule, getragen von einer kirchlichen Stiftung.\n\n2\n\nAm 22. April 2009 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer\nSchülerfahrkarte zur Schule nach Hamburg und wies darauf hin, dass\nihr Sohn wegen der differenten Lehrpläne weiterhin diese Schule in\nHamburg besuchen solle. Mit Bescheid vom 27. April 2009 bewilligte\nder Beklagte zunächst die Schülerfahrkarte für den verbliebenen\nSchuljahreszeitraum 1. Mai bis 30. September 2009. Mit Schreiben\nvom 14. Mai 2009 forderte er die Schülerfahrkarte jedoch zurück mit\nder Begründung, dass die ...-Schule eine Privatschule sei und er\nnur die Fahrtkosten für Schüler staatlicher Schulen übernehmen\nkönne. Die Klägerin akzeptierte dieses formlose Schreiben\nnicht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 3. Juni 2009 nahm der Beklagte den ergangenen\nBewilligungsbescheid gemäß § 116 LVwG zurück. Der Bescheid sei\nrechtswidrig erlassen worden, weil eine Übernahme der\nSchülerbeförderungskosten nach § 114 SchulG nur in Frage komme für\nSchülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet ihre Wohnung hätten\nund außerhalb des Kreises eine öffentliche Schule besuchten.\nSchulen in freier Trägerschaft fielen nicht in die Zuständigkeit\ndes Kreises. Den dagegen am 1. Juli 2009 eingelegten Widerspruch\nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2009\nals unbegründet zurück. Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten\nrichte sich grundsätzlich nach § 114 SchulG. Aus § 136 SchulG\nfolge, dass Ansprüche auf eine bestimmte Leistung von Seiten der\nEltern oder Schüler gegen den Schulträger nicht geltend gemacht\nwerden könnten. Allerdings richte sich das Verwaltungshandeln der\nSchulträger bei der Schülerbeförderung nach den rechtlichen\nVorgaben des § 114 SchulG. Diese kämen aber beim Besuch von Schulen\nin freier Trägerschaft grundsätzlich nicht zur Anwendung.\nIrrelevant sei, ob und wie das Schulgesetz der Freien und\nHansestadt Hamburg eine Unterscheidung zwischen staatlichen Schulen\nund Schulen in freier Trägerschaft treffe. Die vom\nSchleswig-Holsteinischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die\nvom Träger der Schülerbeförderung vorzunehmende Kostenerstattung\nauf den Besuch öffentlicher Schulen zu beschränken, sei auch mit\nhöherrangigem Recht vereinbar, verstoße insbesondere nicht gegen\ndas Recht zur Errichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4\nSatz 1 GG oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.\n1 GG. Die damit rechtswidrig erfolgte Bewilligung könne gemäß § 116\nAbs. 1 LVwG mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Es\nhabe bereits bei Erlass des Bescheides kein Anspruch auf die\nÜbernahme der Schülerbeförderungskosten bestanden. Ein\nentgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der\nBewilligung sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin aufgrund der\nAusgabe der Fahrkarte weder eine Vermögensdisposition getroffen\nhabe, noch die Leistung verbraucht sei, überwiege das öffentliche\nInteresse an der Rücknahme.\n\n4\n\nGegen den am 6. Oktober 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid\nhat die Klägerin am 2. November 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr\nZiel der Kostenübernahme von Schülerbeförderungskosten für den\nZeitraum Mai bis September 2009 weiterverfolgt. Zur Begründung\nmacht sie im Wesentlichen geltend, dass die eingeschränkte\nKostenübernahme gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoße, der das Recht zur\nErrichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleiste. Damit\nwerde das Bestandsrecht von Schulen in freier Trägerschaft\ngarantiert und der Staat sei verpflichtet, diese Schulen zu\nunterstützen und ihren Bestand zu gewährleisten. Im Übrigen stünden\nauch Schulen in freier Trägerschaft unter der Aufsicht des Staates.\nDarüber hinaus verstoße die vom Beklagten praktizierte Auslegung\ndes Schulgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch Schulen in\nfreier Trägerschaft als öffentliche Schulen angesehen werden\nmüssten. Für kirchliche Schulen ergebe sich dies aus dem\nStaatskirchenvertrag. Wenn der Beklagte die\nSchülerbeförderungskosten beim Besuch eines öffentlichen Gymnasiums\nin Hamburg gemäß Urteil des OVG Lüneburg vom 30.11.1983 übernehme,\ngebiete Art. 3 Abs. 1 GG auch die Übernahme der Kosten bei Besuch\neines privaten Gymnasiums, zumal beide in Hamburg komplett\ngleichgestellt seien. Auch die nach dem Gastschulabkommen zwischen\ndem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg\nerfolgenden Zahlungen erfolgten unterschiedslos für alle\nGastschüler. Hieraus folge, dass das Land Schleswig-Holstein alle\nSchulen in Hamburg als öffentlich anerkenne. Die Übernahme der\nSchülerbeförderung unter diesen Umständen als freiwillige Leistung\nzu behandeln und einzuschränken sei daher willkürlich und\nwiderspreche dem Recht auf freie Schulwahl.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.10.2009 aufzuheben\nund die Beklagte zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten für\nden Sohn ... zu verpflichten.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf\nÜbernahme der Beförderungskosten zur Seite stehe. Allein maßgeblich\nsei die Rechtslage nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz.\nDieses sehe eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu Schulen\nin freier Trägerschaft nicht vor, unabhängig davon, wer im\nEinzelnen Träger dieser Schule sei und wo die Schule liege.\nEntsprechend würden nur solche Schülerinnen und Schüler in\nKostenträgerschaft des Beklagten - auch nach Hamburg - befördert,\ndie eine öffentliche Schule mit Vollzeitunterricht besuchten.\n\n10\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als\nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren\nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und\nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach § 88 i.V.m. §\n79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der klägerische Antrag dahingehend\nauszulegen, dass die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 3. Juni\n2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2009\nbegehrt wird. Mit Aufhebung dieses belastenden Rücknahmebescheides\nwürde die begehrte Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den\nZeitraum Juni bis September 2009 wieder aufleben. Da die Rücknahme\nnur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt war, ist der davor liegende\nZeitraum von der Bewilligung bis zum Erlass des Rücknahmebescheides\nnicht berührt.\n\n12\n\nDie Klage ist allerdings unbegründet. Die Rücknahme der bis\nSeptember 2009 bewilligten Schülerfahrkarte ist rechtmäßig.\n\n13\n\nDie Voraussetzungen der Rücknahme nach § 116 Abs. 1 LVwG sind\ngegeben. Die Bewilligung stellt einen rechtswidrigen begünstigenden\nVerwaltungsakt dar. Tatsächlich hätte die Schülerfahrkarte nicht\nausgestellt werden dürfen, weil die Erstattung der Kosten für die\nBeförderung des Sohnes der Klägerin von seiner Wohnung im\nKreisgebiet des Beklagten zu der von ihm besuchten Schule nach\nHamburg weder der geltenden Rechtslage noch der geübten Praxis des\nBeklagten entspricht.\n\n14\n\nEin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beförderung eines\nSchülers einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zwischen\nseiner Wohnung im Kreisgebiet und einer außerhalb des Kreisgebiets\nliegenden Schule in freier Trägerschaft besteht nach dem allein\nmaßgeblichen schleswig-holsteinischen Schulgesetz und der darauf\nbasierenden Satzung des Beklagten über die Anerkennung der\nnotwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 18. Dezember 1995\ni.d.F. der Änderung vom 14. März 2008 (Schülerbeförderungssatzung -\nSBS -) i.V.m. § 114 SchulG in der Fassung vom 24. Januar\n2007(GVOBl. 2007, S. 39 ff.) grundsätzlich nicht und ergibt sich\nauch nicht aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 und 4 GG.\n\n15\n\nNach § 136 SchulG begründen die Bestimmungen im 6. Teil des\nSchulgesetzes - dazu gehören die §§ 111-114 SchulG - keine\nAnsprüche von Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den\nSchulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.\nGleichermaßen schließt § 2 Abs. 3 SBS Rechtsansprüche Dritter unter\nVerweis auf § 136 SchulG aus. Dieser Ausschluss subjektiver Rechte\nwar bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück,\ndass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den\nSchulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht\njedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven\nVerpflichtungen der Schulträger und der Träger der\nSchülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen\nund Schüler, Eltern oder Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/\nLorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG\na.F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).\n\n16\n\nDie Klägerin kann deshalb nur verlangen, dass der Beklagte als\nder nach § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchulG in Anspruch genommene\nTräger der Schülerbeförderung über ihr Begehren auf Übernahme von\nSchülerbeförderungskosten in ermessensfehlerfreier Weise\nentscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine\nEntscheidungen trifft (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 05.03.1992 - 3 L\n5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258; Urt. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -,\nDie Gemeinde 1994, 228).\n\n17\n\nDas OVG Schleswig hat in der genannten Entscheidung vom\n25.03.1994 ausgeführt:\n\n18\n\n„Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei\nbetätigt hat, indem er der Klägerin die begehrte Bewilligung\nversagt hat, kommt es auf die Auslegung des Schulgesetzes bzw. der\nSatzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält im Hinblick\nauf Schülerbeförderungskosten - wie ausgeführt - keine\nRechtsanspruchsnormen für Bürger. Dieser Ausschluß subjektiver\nRechte wirkt sich auch auf die Ermessensbetätigung der Schulträger\nbei der Entscheidung über entsprechende Anträge aus. Die\ngesetzlichen Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten (§ 80\nSchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb der Organbereiche,\nfür die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden,\nSchulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem\nHaushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluß von\nAußenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974\n- 1 BvL 3/72 -, E 38, 121). Konstruierte man über den\nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch\ndarauf, daß das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu\nbetätigen sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar\ndarin besteht, dem Bürger die Berufung auf das Gesetz zu verwehren,\nunterlaufen. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Satzung\ndes Beklagten entsprechend.\n\n19\n\nDem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten kommen daher\nhinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im\nVerhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr\nGewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen\nRichtlinie (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.1992 - 3 L 5/91\n-, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHA 1993, 120).\n\n20\n\nEine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante\nSelbstbindung entsteht noch nicht, wenn ausschließlich für die\nVerwaltung verbindliche Vorschriften erlassen werden oder sie sich\nselbst - innerbehördliche - Richtlinien, Anweisungen\noder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung\nrelevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die\nVerwaltung sich nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt.\nDanach kommt es nicht darauf an, wie eine für die Verwaltung\nverbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die Auslegung nach\nden für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen vorzunehmen\nwäre. Sofern die Normen allein die Verwaltung binden, sind sie nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat\nteilt, nicht der gerichtlichen Interpretation unterworfen (vgl.\nBVerwG, aaO). Entscheidend ist vielmehr, wie die die Verwaltung\nbindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem\neigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der\nGleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt\nnicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift,\nsondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom\n01.06.1979 - 6 B 33.79 ZBR 1980, 24; Urteil vom 26.04.1979,\naaO). Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich\naufgrund der Vorschrift entwickelt hat. Nur die bisherige\nVerwaltungspraxis bindet die Verwaltung dem Bürger gegenüber (vgl.\nDürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs.\n1 Rdn. 432 m.w.N.).“\n\n21\n\nDieser Auffassung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen\n(vgl. Urt. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 - in juris; Urt. v.\n04.11.2009 - 9 A 98/09 - m.w.N.).\n\n22\n\nRichterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur\nsein, ob der Beklagte in Anwendung der für ihn verbindlichen\nVorgaben den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen\nwillkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht\nbeachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -,\nBVerwGE 58, 45 ff.; Beschl. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 - in juris),\nwenn er der Klägerin die Schülerfahrkarte für ihren Sohn verweigert\nund deren Bewilligung als rechtswidrige Entscheidung zurücknimmt.\nDabei ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht eine\nobjektive Auslegung des § 114 Abs. 1 SchulG oder der\nSchülerbeförderungssatzung maßgeblich, sondern die vom Beklagten\nnach außen praktizierte Handhabung. Daran gemessen war die\nBewilligung rechtswidrig.\n\n23\n\nDer Beklagte hat in seinem letzten Schriftsatz nochmals\nbestätigt, dass er seine Praxis an den bestehenden gesetzlichen und\nsatzungsmäßigen Regelungen ausrichte und unter Beachtung der von\nder Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Entscheidung des OVG\nLüneburg vom 30.11.1983 - 13 OVG A 54/83 - zwar die\nBeförderungskosten von denjenigen Schülerinnen und Schülern aus dem\nKreisgebiet übernehme, die in Hamburg eine öffentliche Schule\nbesuchen, generell aber nicht von denjenigen Schülerinnen und\nSchülern, die eine Ersatzschule besuchen, unabhängig davon, ob\ndiese Schule im Kreisgebiet oder außerhalb des Kreises liege.\n\n24\n\nDiese Praxis entspricht der Gesetzeslage. Zutreffend ist\nzunächst, dass § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchulG auch den Besuch von\nSchulen außerhalb des Landes erfasst. Dies zeigt die Regelung des §\n114 Abs. 3 S. 3 SchulG. Eine Übernahme von Kosten nach § 114 Abs. 1\nS. 2 Nr. 1 SchulG und der gemäß § 114 Abs. 2 SchulG erlassenen\nSatzung kommt aber deshalb nicht in Frage, weil die Regelungen nur\nfür öffentliche Schulen gelten mit der Folge, dass der Beklagte für\nSchulen in freier Trägerschaft von vornherein nicht Träger der\nSchülerbeförderung ist. Dies gilt für Schulen in Schleswig-Holstein\nund Hamburg gleichermaßen.\n\n25\n\n§ 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchulG gilt ausdrücklich nur für\nöffentliche Schulen. Dies sind nach der Definition des allein\nmaßgeblichen § 2 Abs. 2 S. 1 SchulG nur solche Schulen, deren\nTräger das Land, die Kreise, die Gemeinden oder andere im Gesetz\nbestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Ist der Träger\nder Schule eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts\noder auch eine Kirche mit den Rechten einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts, handelt es sich um eine Schule in freier\nTrägerschaft, nämlich um eine Ersatz- oder Ergänzungsschule i.S.d.\n§ 2 Abs. 3 und 4 SchulG. Inwieweit sich unter diesen Umständen aus\ndem von der Klägerin zitierten Staatskirchenvertrag etwas anderes\nergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Ob dem Hamburger Schulrecht\nein anderer Begriff öffentlicher Schulen zugrunde liegt, kann für\ndie Auslegung und Anwendung schleswig-holsteinischen Landesrechts\nebenfalls keine Rolle spielen. Letzteres jedenfalls sieht eine\nÜbernahme der Schülerbeförderungskosten beim Besuch von\nErsatzschulen nicht vor. Dies mag sich in den Bundesländern\nunterschiedlich verhalten, wie z.B. in Niedersachsen oder\nRheinland-Pfalz (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.09.1994 - 6 C 42/92 -\nBVerwGE 96, 350 = NJW 1995, 344 zu §§ 94, 121 Abs. 3 NdsSchulG; OVG\nLüneburg, Urt. v. 24.05.2007 - 2 LC 9/07 - zu §§ 114, 141 Abs. 3\nNdsSchulG, NdsVBl 2007, 336, in juris Rn. 42; VGH Koblenz, Urt. v.\n02.02.2005 - 2 A 118888/04 - zu § 28 PrivSchG RP, in juris Rn. 24\nff.), hat aber vorliegend keine Relevanz. Die Unanwendbarkeit des §\n114 Abs. 1 SchulG ergibt sich im Übrigen auch aus § 1 Abs. 2\nSchulG, weil eine Anwendung der Vorschriften über die\nSchülerbeförderung auf private Schulen (Schulen in freier\nTrägerschaft) gerade nicht vorgesehen ist.\n\n26\n\nDie an der geltenden Gesetzeslage ausgerichtete Praxis des\nBeklagten stellt sich weder als ungerechtfertigte und von Art. 3\nAbs. 1 GG nicht gedeckte Ungleichbehandlung von Schülerinnen und\nSchülern öffentlicher und privater Schulen dar noch verstößt sie\nsonst gegen höherrangiges Recht.\n\n27\n\nVerfassungsrechtlich ist die Schülerbeförderung als eine\nfreiwillige Leistung der öffentlichen Hand anzusehen, auf die der\nBürger keinen geschützten Anspruch hat. Weder das elterliche\nErziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch das Sozialstaatsprinzip\ngewährleisten einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung\n(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2007 - 2 LC 9/07 - NdsVBl\n2007, 336, in juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B\n128/90 - DVBl. 1991, S. 59 ff.). Ebenso wenig vermittelt die in §\n20 Abs. 1 S. 1 SchulG normierte allgemeine Schulpflicht als\nKonkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages\ni.S.d. Art. 7 GG einen Anspruch auf eine kostenlose\nSchülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist\ntraditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz,\nUrt. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 - DÖV 2004, S. 350 ff.), so dass\nes grundsätzlich den Eltern obliegt, für einen Transport zu und von\nden Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des\nallgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die\nSchülerbeförderung stellt demgegenüber eine freiwillige Leistung\nder öffentlichen Hand dar (VG Schleswig, Urt. v. 16.04.2008 - 9 A\n207/07 - in juris).\n\n28\n\nBei der Ausgestaltung des Gesetzes und der am Gesetz\nausgerichteten Verwaltungspraxis besteht deshalb ein weiter\nGestaltungsspielraum, der erst dann überschritten wird, wenn die\nVorgehensweise sich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken\norientierten Betrachtungsweise verträgt und mangels sachlicher und\neinleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (VG\nSchleswig a.a.O.; vgl. auch BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009\n-Vf.15-VII-08 - BayVBl 2010, 76, in juris Rn. 38).\n\n29\n\nDiese Grenze wird durch die Versagung der Beförderungskosten\ngegenüber der Klägerin nicht überschritten. Zum einen ist weder\nvorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte die Kosten der\nBeförderung von Schülerinnen und Schülern anderer privater Schulen\n- in Schleswig-Holstein oder Hamburg - insoweit schon einmal\nübernommen hätte. Zum anderen ist die generelle Differenzierung\nzwischen öffentlichen Schulen und solchen in freier Trägerschaft\ni.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SchulG sachgerecht, da die Finanzierung der\nSchülerbeförderung im Falle des Besuchs von in freier Trägerschaft\ngeführten Ersatzschulen (§ 2 Abs. 4 S. 1 SchulG) im Rahmen der\nZuschussgewährung an den jeweiligen Schulträger erfolgt (so schon\nOVG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2002 - 3 L 67/02 - in juris; vgl.\nauch BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009 -Vf.15-VII-08 - BayVBl 2010, 76,\nin juris Rn. 44). Ersatzschulen erhalten nach § 119 Abs. 1 SchulG\nvom Land Zuschüsse u.a. zu den laufenden Kosten (Sachkosten). Zu\ndiesen laufenden Kosten zählen nach § 120 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 2\nund Abs. 2 Nr. 8 SchulG auch die Aufwendungen für die notwendige\nBeförderung der Schülerinnen und Schüler.\n\n30\n\nDie Praxis des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 4\nGG. Die darin enthaltene Pflicht des Staates, Privatschulen in\nihrem Bestand und als Institution zu erhalten und diese\nentsprechend finanziell zu fördern, verlangt nicht, Ersatzschulen\ngerade dadurch zu finanzieren, dass die jeweiligen Schülerinnen und\nSchülern unmittelbar von den Kosten der Beförderung freigestellt\nwerden. Vielmehr steht dem Staat auch insoweit ein weiter\nGestaltungsspielraum zu und es ist nicht zu beanstanden, wenn er\nden kommunalen Schulträgern nur für den Bereich der öffentlichen\nSchulen die Erstattung der Beförderungskosten auferlegt und diese\nim Übrigen in den an den Träger der Ersatzschule gerichteten\nZuschuss einberechnet (BayVerfGH, Urt. v. 07.07.2009 -Vf.15-VII-08\n- BayVBl 2010, 76, in juris Rn. 54 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v.\n24.05.2007 - 2 LC 9/07 - NdsVBl 2007, 336, in juris Rn. 36-38\nm.w.N.; Niehues/ Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl.,\nRn. 1095 m.w.N.).\n\n31\n\nSoweit die Klägerin auf das zwischen dem Land Schleswig-Holstein\nund der Freien und Hansestadt Hamburg im Jahr 1963 geschlossene\nAbkommen „über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und\nGleichbehandlung für den öffentlichen Schulbesuch“ verweist,\nhat auch dies keinen Erfolg. Zum einen hatten die Vertragsparteien\ndarin nur Regelungen für den Besuch öffentlicher Schulen\ngetroffen; zum anderen vereinbarte man insoweit nur eine\ngegenseitige Schulgeldfreiheit und Gleichbehandlung ihrer\nSchülerinnen und Schüler im Rahmen vorhandener Aufnahmekapazitäten\n[I. 1)]. Dies beinhaltete die Verpflichtung, Schülerinnen und\nSchüler aus dem jeweils anderen Land aufzunehmen, ohne hierfür\nSchulgeld oder Gastschulbeiträge zu erheben [III. 1), IV.]. Für die\nFahrgelderstattung galt das Heimatortprinzip [VII.]. Soweit\nersichtlich, wurde für den länderübergreifenden Besuch von\nSchulen in freier Trägerschaft im Juni 1998 ein\nFinanzhilfe-Erstattungs-Abkommen geschlossen, dass nur bis Ende\n2002 Geltung hatte. Aufgrund eines zusätzlichen Abkommens aus dem\nJahr 2004 zum grenzüberschreitenden Schulbesuch wurde erstmals eine\nZahlung vom Land Schleswig-Holstein an die Freie und Hansestadt\nHamburg in Höhe von jährlich 8,5 Mio. Euro vereinbart. [IV.]. Diese\nVereinbarungen sind von der Freien und Hansestadt Hamburg zum Ende\ndes Jahres 2009 gekündigt worden. Für das Jahr 2010 gilt eine\nÜbergangslösung, nach der nochmals pauschal 8,5 Mio. Euro gezahlt\nwurden und die Freie und Hansestadt Hamburg sich verpflichtet, in\neingeschränktem Maße weiterhin bestimmte Schülerinnen und Schüler\naufzunehmen.\n\n32\n\nFür den hier streitigen Zeitraum des Jahres 2009 ergibt sich\ndaraus ebenso wenig eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für\ndie Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die in Hamburg\nErsatzschulen besuchen, wie beim Besuch von Ersatzschulen in\nSchleswig-Holstein. Auch insoweit vermochte die Klägerin nicht\ndarzulegen, dass das Land Schleswig-Holstein oder der Beklagte\nentsprechende Zahlungen schon einmal übernommen hätten. Soweit das\nLand Schleswig-Holstein zur Abgeltung aller aus dem gegenseitigen\nSchulbesuch entstehenden Zahlungsansprüche jährlich 8,5 Mio. Euro\ngezahlt hat, diente diese Zahlung dem Ausgleich der wiederum der\nFreien und Hansestadt Hamburg entstehenden Aufwendungen bei\nErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Trägerin\nöffentlicher Schulen bzw. Zuschussgeberin für Schulen in freier\nTrägerschaft gemäß §§ 14 ff. des Hamburgischen Gesetzes über\nSchulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) vom 21.09.2004. Die\nÜbernahme dieser vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht steht in\nkeinem Zusammenhang zu den Pflichten des Landes aus Art. 7 Abs. 4\nGG. Ebenso wenig kann darin eine - mittelbare - Bezuschussung der\nvom Sohn der Klägerin besuchten Schule gesehen werden (vgl. VGH\nKoblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 2 A 118888/04 - in juris Rn. 27 zum\nhorizontalen Finanzausgleich zwischen den Ländern).\n\n33\n\nDie Rücknahme erfüllt auch die übrigen gesetzlichen\nVoraussetzungen. Die nach § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG erforderliche\nErmessensbetätigung wird jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 2.\nOktober 2010 erkennbar. Ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der\nKlägerin auf den Bestand der Bewilligung ist bei der nach § 116\nAbs. 2 LVwG gebotenen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an\nder Rücknahme nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass der Klägerin\nbereits zwei Wochen nach Bewilligung der Fahrkarte formlos\nmitgeteilt worden war, dass dies in Unkenntnis der Tatsache\ngeschehen sei, dass es sich bei der ...-Schule um eine Schule in\nfreier Trägerschaft handele, war die mit der Fahrkarte erbrachte\nLeistung (für die Zukunft) auch noch nicht verbraucht. Ebenso wenig\nist ersichtlich oder geltend gemacht, dass die Klägerin\nVermögensdispositionen getroffen hätte, die sich nicht mehr\nrückgängig machen ließen. Die Frist des § 116 Abs. 4 LVwG wurde\neingehalten.\n\n34\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO\ninsgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2010-12-08/9-a-244-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2010-12-08/9-a-244-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100594","retrieved":"2026-07-08 23:57:09.956412+00:00"}}